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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Bewährungsproben von 1848 bis 1874 103<br />

trollen auf Tessiner (sic!) Gebiet 673 .<br />

Der Bundesrat bot wiederum Truppen auf und erhielt einen unbegrenzten Kredit zugebilligt<br />

674 , um die Krise zu meistern 675 . Unter der Leitung von eidgenössischen Kommissären<br />

wurde so die Grenze überwacht, die Flüchtlingsströme bewältigt und unerwünschte<br />

Personen ausgewiesen 676 . Weil die Landesregierung das Parlament nicht von sich aus<br />

über ihr Vorgehen zur Lösung der Krise und zur Verwendung des Kredites informierte,<br />

verlangte die Bundesversammlung vom Bundesrat einen formellen Bericht 677 .<br />

Teile der Armee waren zwei Jahre später – 1855 – noch immer im Tessin eingesetzt, als<br />

sich das Volk nach der Ermordung eines Politikers zu bewaffnen begann 678 . Durch eine<br />

von Oberst Bourgeois in der Funktion eines eidgenössischen Kommissärs durchgeführte<br />

bewaffnete Bundesintervention konnten Tumulte und Unruhen vermieden werden 679 .<br />

Der Kommissär liess grosse Zurückhaltung walten und versuchte, die Lage gemeinsam<br />

mit der Regierung und den beteiligten „Volksmilizen“ zu meistern.<br />

„Meine Aufgabe war (…), eine sehr delikate und schwierige. Ich durfte hier nicht rücksichtslos verfahren;<br />

die Kantonalsouveränität und der Art. 16 der Bundesverfassung standen entgegen. Der einzige Ausweg<br />

(…) war das Mittel der Überredung (…). Die Hauptbedingung eines glücklichen Erfolges aber bestand<br />

darin, dass es mir gelang, das Zutrauen der Regierung und des Ausschusses zu erwerben und meine Intervention<br />

nicht verhasst zu machen (…).“ 680<br />

Bourgeois konnte die gesetzliche Ordnung retablieren, die bewaffneten Bürgerwehren<br />

zurückdrängen und die aus politischen Gründen verhafteten Oppositionellen befreien 681 .<br />

Diese Art der Amtsführung eines Kommissärs entsprach nach BURCKHARDT, auf die Fälle<br />

„freundeidgenössischen“ Eingreifens zur Zeit des Staatenbundes anspielend, zu sehr<br />

einer Intervention im Stile „vor 1848“ 682 ; auf jeden Fall aber folgte sie dem vom Bundesrat<br />

erwarteten Vorgehen.<br />

673 SCHOLLENBERGER, Geschichte der schweizerischen Politik Bd. II, S. 357. Zum Ganzen auch MARTIN,<br />

Kriegsgeschichte, S. 81f.<br />

674 Bundesbeschluss betreffend den Konflikt zwischen der <strong>Schweiz</strong> und Österreich (vom 3. August 1853), BBl.<br />

1853 III, S. 351f.<br />

675 Vgl. dazu SUTER, Notrecht, S. 50 – 53.<br />

676 CESCHI, Geschichte des Kantons Tessin, S. 230.<br />

677 Bericht des schweizerischen Bundesrates an die beiden gesetzgebenden Räthe der Eidgenossenschaft über<br />

den Konflikt zwischen der <strong>Schweiz</strong> und Österreich (vom 16. Januar 1854), BBl. 1854 I, S. 265 – 283 (S. 265f.).<br />

678 Bericht des eidgenössischen Kommissärs Bourgeois, in: Bericht und Antrag der nationalräthlichen Kommission<br />

über die am 11. März 1855 im 40. und 41. eidg. Wahlkreis (Tessin) stattgehabten Nationalrathswahlen<br />

(vom 7. Juli 1855), BBl. 1855 II, S. 193 – 227 (S. 203ff.), nachfolgend „Bericht Bourgeois“; SCHOLLENBERGER,<br />

<strong>Schweiz</strong> seit 1848, S. 279.<br />

679 SCHOLLENBERGER, <strong>Schweiz</strong> seit 1848, S. 280.<br />

680 Bericht Bourgeois, BBl. 1855 II, S. 193 – 227 (S. 217).<br />

681 BURCKHARDT, Kommentar BV, S. 117.<br />

682 BURCKHARDT, Kommentar BV, S. 117; ausserdem GNEHM, Interventionsrecht, S. 77.

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