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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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414 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

tungen. Wo der Bund sicherheitspolitisch eine Führungsfunktion wahrnehmen will oder<br />

soll, bedarf es einer entsprechenden Verbandskompetenz; welche aber im Bereich der<br />

inneren <strong>Sicherheit</strong> meist nicht umfassend ausgestaltet ist.<br />

2.1.2. Konkordate<br />

Mit den Art. 48 und 48a der geltenden Bundesverfassung finden sowohl eine verfassungsrechtliche<br />

Präzisierung als auch ein Ausbau des kooperativen Föderalismus<br />

statt 2753 .<br />

Art. 48 Abs. 3 knüpft an die tradierte verfassungsrechtliche Schranke von Verträgen<br />

zwischen Kantonen, indem diese weder dem Recht noch den Interessen des Bundes<br />

oder der anderen Kantone zuwiderlaufen dürfen. Die Kantone werden in Abs. 1 zum<br />

Abschluss von Verträgen miteinander ermächtigt und sind sogar befugt, gestützt darauf<br />

gemeinsame Organisationen und Einrichtungen aufzubauen. Abs. 2 ermöglicht dem<br />

Bund eine Beteiligung an kantonalen Konkordaten, soweit sein eigener Kompetenzbereich<br />

es zulässt. Abs. 4 ermächtigt die Kantone explizit zum Erlass rechtlicher Bestimmungen<br />

zur Umsetzung von Konkordaten, sofern diese im selben Verfahren wie die<br />

kantonale Gesetzgebung genehmigt worden und die materiellen Grundzüge im Konkordat<br />

selber festgelegt sind 2754 .<br />

Seit dem Ostschweizer Konkordat Ende der 1970er Jahre haben sich bis dato vier Polizeikonkordate<br />

(Nordwestschweizer, Zentralschweizer und Westschweizer Konkordat)<br />

gebildet, welche gesamthaft alle Kantone mit Ausnahme der Kantone Zürich und Tessin<br />

umfassen 2755 . Die Polizeikonkordate spielen eine wichtige Rolle zur Bewältigung verschärfter<br />

<strong>Sicherheit</strong>slagen 2756 ; etwa bei sog. „Hochrisikospielen“ im Fussball.<br />

Art. 48a BV eröffnet dem Bund sogar die Möglichkeit zur Allgemeinverbindlicherklärung<br />

von Konkordaten 2757 , womit weitere Kantone verbindlich zu einem Beitritt verpflichtet<br />

werden können. Die in Abs. 3 erwähnten weiteren Bestimmungen betreffen<br />

Art. 14 und 15 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich 2758 . Dessen<br />

Art. 1 nimmt allerdings eine inhaltliche Einschränkung primär auf das Bildungs-, Gesundheits-<br />

und Infrastrukturwesen vor. Zwar wird in lit. a auch der Straf- und Massnahmenvollzug<br />

genannt, grundsätzlich bleibt dem Bund aber – e contrario – die Möglichkeit verwehrt,<br />

auf dem Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong> Konkordate für allgemeinverbindlich zu<br />

erklären oder andere Kantone zu einem Konkordatsbeitritt zu zwingen.<br />

In einer aktuellen Medienmitteilung spricht sich die Staatspolitische Kommission des Nationalrats<br />

für eine Aufhebung des Art. 48a BV aus; das Instrument der Allgemeinverbind-<br />

2753 URSULA ABDERHALDEN, in: St. Galler Kommentar, Art. 48, Rz. 8.; Botschaft NFA, S. 2461.<br />

2754 Siehe aber die grundsätzliche Kritik gegenüber einer „vierten Ebene“ im Bundesstaat bei RHINOW, Föderalismus,<br />

passim.<br />

2755 EUGEN THOMANN, Die Armee im System der inneren <strong>Sicherheit</strong>, ASMZ 06/2004, S. 5 – 9 (S. 7).<br />

2756 Dazu BEAT HENSLER, Interkantonale Zusammenarbeit, Konkordate und Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen<br />

und –kommandanten der <strong>Schweiz</strong> (KKPKS), LeGes 3/2008, S. 495 – 503 (S. 495 – 500).<br />

2757 Siehe zur Problematik von Art. 48a BV siehe GIOVANNI BIAGGINI, “Vertragszwang” im kooperativen<br />

Föderalismus: Verfassungsrechtliche Richtpunkte für den Einsatz der in Art. 48a BV vorgesehenen Zwangsmittel,<br />

ZBl. 2008, S. 345 – 377 (S. 368ff.).<br />

2758 Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (vom 3. Oktober 2003), SR. 613.2.

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