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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong> 55<br />

Bei der Verfassungsrevision von 1874 wurde Art. 74 Ziff. 15 BV 1848 in ihrem Charakter<br />

stark beschnitten. Der neue Art. 85 Ziff. 12 BV 1874 meinte nämlich, die Bundesversammlung<br />

behandle „Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesrates über Administrativstreitigkeiten<br />

(Art. 113)“.<br />

Es dürfte wohl nicht dem Sinn der Verfassung entsprochen haben, dass das Parlament<br />

bei der nachträglichen Genehmigung bundesrätlicher Massnahmen zum Schutz der<br />

inneren <strong>Sicherheit</strong> nach Gutdünken sein eigenes – freies – Ermessen an die Stelle jenes<br />

des Bundesrates gesetzt hätte. Jedoch ergibt sich aus der Gesamtheit der erwähnten<br />

Normen sowie dem Fehlen einer anderweitigen – gerichtlichen – Überprüfbarkeit der<br />

bundesrätlichen Massnahmen die Verpflichtung des Parlaments zu sorgfältiger Prüfung.<br />

Blindes Kopfnicken jedenfalls hätte der Verfassung widersprochen und die Oberaufsicht<br />

in diesen Fällen zur hohlen Phrase verkommen lassen 318 .<br />

Für die oberste Gewalt, welche mit der Oberaufsicht über die ganze Bundesverwaltung<br />

betraut ist, standen somit keine „exekutiven“ Kompetenzen im Zentrum. Vielmehr hatte<br />

die Bundesversammlung die Handlungen des Bundes auch bei der Handhabung der<br />

inneren <strong>Sicherheit</strong> auf ihre Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit hin zu beurteilen.<br />

Entsprechend waren – je nach Situation – Anträge an das Parlament sowie insbesondere<br />

Berichte der Verwaltung über getroffene Massnahmen entscheidende Grundlagen für<br />

die Ausübung der Oberaufsicht (entsprechend Art. 90 Ziff. 10 BV 1848). Damit trug die<br />

BV 1848 der Stellung des Eidgenössischen Räte sowie der relativen Schwerfälligkeit des<br />

parlamentarischen Willensbildungs- und Beschlussprozesses Rechnung.<br />

Zu den Organkompetenzen der Bundesversammlung bei eidgenössischen Interventionen<br />

siehe S. 56f.<br />

2.2.5. Kompetenzen des Bundesrates<br />

Der Bundesrat wurde als „oberste vollziehende und leitende Behörde“ 319 neben dem Vollzug der<br />

Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse 320 sowie diversen anderen Aufgaben auch damit<br />

betraut, für die äussere <strong>Sicherheit</strong> 321 sowie, „für die innere <strong>Sicherheit</strong> der Eidgenossenschaft, für<br />

Handhabung von Ruhe und Ordnung“ 322 zu sorgen.<br />

„Art. 90. Der Bundesrath hat inner den Schranken der gegenwärtigen Verfassung vorzüglich folgende<br />

Befugnisse und Obliegenheiten:<br />

(…)<br />

2) Er hat für Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes, sowie der Vorschriften<br />

eidgenössischer Konkordate zu wachen; er trifft zu Handhabung derselben von sich aus oder auf eingegangene<br />

Beschwerde die erforderlichen Verfügungen.<br />

3) Er wacht für die Garantie der Kantonalverfassungen.<br />

(…)<br />

5) Er vollzieht die Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Urtheile des Bundesgerichtes, sowie die Vergleiche<br />

oder schiedsrichterlichen Sprüche über Streitigkeiten zwischen Kantonen.<br />

318 In diesem Sinne die Kritik von VOGT, Tessinerfrage, S. 37; dazu hinten, S. 111f.<br />

319 Art. 83 BV 1848.<br />

320 Art. 90 Abs. 5 BV 1848.<br />

321 Art. 90 Abs. 9 BV 1848.<br />

322 Art. 90 Abs. 10 BV 1848.

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