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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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98 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

Ausserdem standen bis in die 1860er Jahre immer noch <strong>Schweiz</strong>er Söldner in fremden<br />

Diensten. Das Anwerben von Söldnern war zwar mit Art. 11 BV 1848 621 für das ganze<br />

Bundesgebiet unzulässig geworden 622 . Wegen zahlreicher Verstösse wurde aber das<br />

Verbot der „Anwerbung“ verschärft 623 . Vor allem in den italienischen Gebieten – insbesondere<br />

Neapel – standen noch letzte <strong>Schweiz</strong>er Söldner unter Waffen, für welche der<br />

Bundesrat jede Verantwortung ablehnte 624 . Ein Teil davon wurde während der italienischen<br />

Einigungskriege in die <strong>Schweiz</strong> heimgeschafft 625 .<br />

Die Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> von Bund und Kantonen und der Schutz der<br />

äusseren <strong>Sicherheit</strong> des Landes hatten in jener Zeit aus den genannten Gründen starke<br />

Berührungspunkte miteinander 626 . Auf die wichtigsten 627 – der in der <strong>Schweiz</strong> weitgehend<br />

in Vergessenheit geratenen – Konflikte der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts,<br />

welche die <strong>Sicherheit</strong> der Eidgenossenschaft gefährdeten, wird sogleich eingegangen.<br />

Wie sich zeigen wird, erhielt der Bundesrat in Krisenlagen teilweise ausserordentliche<br />

Kompetenzen zugesprochen. Er reagierte in Krisensituationen oft mit der Einsetzung<br />

eidgenössischer Kommissäre und mit Truppenaufgeboten. In den meisten Fällen einer<br />

ernsthaften Gefährdung der inneren <strong>Sicherheit</strong> kam es allerdings nicht zu einem Eingreifen<br />

des Bundes. Vielmehr boten die Kantone ihre eigenen Truppen auf, um die Polizei<br />

punktuell und zeitlich beschränkt zu verstärken 628 .<br />

621 Mit dem Verbot der „Militärkapitulationen“ wurde (anders als im Rahmen der Verfassungsrevision 1999 von<br />

einem Nationalrat [der es besser hätte wissen müssen] behauptet) nicht das „Kapitulieren“ von Truppenteilen<br />

der <strong>Schweiz</strong>er Armee untersagt; gemeint waren Soldverträge mit dem Ausland.<br />

622 Zum Verbot der Militärkapitulationen vgl. SCHOLLENBERGER, <strong>Schweiz</strong> seit 1848, S. 303 – 307.<br />

623 Bundesgesetz betreffend die Werbung und den Eintritt in den fremden Kriegsdienst (vom 30. Heumonat<br />

1859), AS VI, S. 312f.; das neue Gesetz löste Art. 65 BStR und Art. 98 der Strafrechtspflege für die eidgenössischen<br />

Truppen ab (Art. 5).<br />

624 Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Anwerbungen für fremden Kriegsdienst<br />

(vom 13. Juli 1859), BBl. 1859 II, S. 217 – 221 (S. 218); SCHOLLENBERGER, <strong>Schweiz</strong> seit 1848, S. 303f.<br />

625 Vgl. etwa den Bericht des schweiz. Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung<br />

im Jahr 1860, Geschäftskreis des Justiz- und Polizeidepartements, BBl. 1861 I, S. 315 – 371 (S. 361 – 363).<br />

626 So wurde bspw. 1853 in Poschiavo (Graubünden) ein Lager mit „Militäreffekten“ gefunden, welche gemäss<br />

dem Bundesrat für Aufstände in der Lombardei oder in Tirol bestimmt waren; vgl. den Bericht des schweizerischen<br />

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1853, III. Abtheilung,<br />

BBl. 1854 II, S. 49 – 90 (S. 74f.).<br />

Ausserdem wurde im gleichen Jahr gegen einen Lombarden Ermittlungen aufgenommen wegen rechtswidriger<br />

Unterstützung der Interessen eines fremden Staates zum Nachteil der <strong>Schweiz</strong> und generell wegen einer<br />

„völkerrechtswidrigen Handlung“ gegen die <strong>Schweiz</strong>; vgl. den Bericht des schweizerischen Bundesrathes an die<br />

hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1854, Geschäftskreis des Justiz- und Polizeidepartements,<br />

BBl. 1855 I, S. 397 – 458 (S. 437f.).<br />

1854 konnten in Graubünden und im Tessin Waffen- und Munitionsdepots von Italienern ausgehoben werden;<br />

vgl. den Bericht des schweizerischen Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung<br />

im Jahr 1854, Geschäftskreis des Justiz- und Polizeidepartements, BBl. 1855 I, S. 397 – 458<br />

(S. 453f.).<br />

627 Zu weiteren Vorkommnissen in den Kantonen Freiburg, Bern und Wallis siehe SCHOLLENBERGER, <strong>Schweiz</strong><br />

seit 1848, S. 267f., 278f. sowie 282.<br />

628 ZELLER, Ruhe und Ordnung, S. 17; vgl. die (erst 1856 einsetzende) Übersicht über die bewaffneten Eidgenössischen<br />

Interventionen, kantonalen und eidgenössischen Ordnungsdienste sowie präventiven Bereitstellungen<br />

von Truppen bei HIRZEL, Ordnungsdienstauftrag, S. 155 – 158 sowie Heer und Haus (Hrsg.), Studien<br />

zur Agitation (Nr. 1), Die <strong>Schweiz</strong>er Armee im Ordnungsdienst 1856 – 1970, Bern 1971, passim.

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