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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Erster Weltkrieg und Landesstreik (1914 – 1920) 195<br />

Aufrechterhaltung der ausserordentlichen Vollmachten überzeugt seien 1353 .<br />

Weitere Versuche zur Einschränkung der ausserordentlichen Vollmachten erfolgten im<br />

Parlament erst im Frühling mit der Motion de Meuron (Ständerat) und im Sommer 1918<br />

dem Postulat Peter (Nationalrat) 1354 . Während der Bearbeitung der beiden Vorstösse<br />

nach dem Krieg stellte der Bundesrat fest, mit Hinweis auf den Kriegseintritt der Vereinigten<br />

Staaten von Amerika (1917) sowie der prekären Versorgung der <strong>Schweiz</strong> mit<br />

Rohstoffen, sei eine Verschlechterung der militärischen und wirtschaftlichen Lage einhergegangen.<br />

Angesichts dieser zunehmenden Schwierigkeiten hätte von den Vollmachten<br />

in immer „intensiverem Masse“ Gebrauch gemacht werden müssen. Auch mit dem<br />

Ende des Weltkrieges hätten die grossen Schwierigkeiten noch nicht überwunden werden<br />

können; die wirtschaftliche Lage sei nach wie vor schlecht und der „Lebensunterhalt<br />

des Volkes“ nicht gesichert, weshalb auf die ausserordentlichen Vollmachten nicht verzichtet<br />

werden könnte 1355 .<br />

4.3.1. Kontroverse in der Lehre<br />

In der juristischen Lehre stiess das Notverordnungsrecht überwiegend auf Zustimmung<br />

1356 , wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen 1357 . Teilweise wurde das<br />

Notrecht zwar als unvereinbar mit dem geltenden Verfassungsrecht bezeichnet, jedoch<br />

aus „höheren Staatsinteressen“ oder auf naturrechtlichen Grundlagen zumindest für<br />

legitim gehalten.<br />

BURCKHARDT betonte die ausserordentlich schwierige Lage der <strong>Schweiz</strong> und meinte,<br />

dass es im Falle von existenziellen Bedrohungen üblich sei, dass einer Behörde eine klare<br />

Vorrangstellung zukomme, sofern das zu bewahrende Gemeinwesen die entsprechenden<br />

Opfer wert sei 1358 . Er liess die ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates an die<br />

Mediationsakte (1803) sowie den Bundesvertrag von 1815 anknüpfen 1359 . Weil sowohl<br />

Bundesrat als auch Bundesparlament zum Erlass von Massnahmen zum Schutze der<br />

inneren oder äusseren <strong>Sicherheit</strong> berufen seien, könnte das Parlament seine entsprechenden<br />

Kompetenzen durchaus dem Bundesrat überlassen, wenn es selber keinen<br />

Gebrauch davon machen wolle. Das Verhältnis zwischen Bundesrat und Bundesverfas-<br />

1353 Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des zweiten Berichts des Bundesrates vom 19. Februar 1916<br />

über die von ihm auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen (vom 16.<br />

März 1916), AS 32, S. 91f.; vgl. ebenfalls den Bericht betreffend die Motion de Meuron und das Postulat Peter,<br />

BBl. 1918 V, S. 709 – 724 (S. 711).<br />

1354 Bericht betreffend die Motion de Meuron und das Postulat Peter, BBl. 1918 V, S. 709 – 724 (S. 709).<br />

1355 Bericht betreffend die Motion de Meuron und das Postulat Peter, BBl. 1918 V, S. 709 – 724 (S. 711f.).<br />

1356 Kritisch hingegen FRITZ FLEINER, <strong>Schweiz</strong>erisches Bundesstaatsrecht, Tübingen 1923, S. 218: Die Notverordnungen<br />

hätten zwar das wirtschaftliche und politische Überleben der <strong>Schweiz</strong> gesichert, der Bundesrat hätte<br />

den Bogen aber staatsrechtlich überspannt, indem er den 1914 vorgegebenen Rahmen weit überschritten<br />

habe.<br />

Zu den längerfristigen Auswirkungen der Vollmachtenbeschlüsse siehe den höchst lesenswerten Aufsatz von<br />

GIACOMETTI, Verfassungsrecht und Verfassungspraxis (FG Fleiner [70]), S. 45 – 84.<br />

1357 KÖLZ, Verfassungsgeschichte Bd. II, S. 668f.<br />

1358 BURCKHARDT, Konzentration der Staatsgewalt, SJZ 1916/17, S. 259 – 263 (S. 260), m.H. auf die Antike und<br />

die Neuzeit.<br />

1359 BURCKHARDT, Konzentration der Staatsgewalt, SJZ 1916/17, S. 259 – 263 (S. 261f.).

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