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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Zusammenfassung 391<br />

jekts). Die Bundessicherheitspolizei erlitt rund zehn Jahre später ebenfalls Schiffbruch;<br />

allerdings in einer eidgenössischen Volksabstimmung. Auch bei der BuSiPo wurden verfassungsrechtliche<br />

Bedenken im Parlament nicht schlüssig beantwortet, sondern mit dem<br />

Schlagwort „Terrorismusbekämpfung“ ausgehebelt. Materiell hätte das Bundesgesetz zur<br />

Schaffung der BuSiPo die Bundesverfassung im <strong>Sicherheit</strong>sbereich nicht unwesentlich<br />

umgestaltet, indem die Rolle des Bundes massgeblich gestärkt, jene der Kantone und der<br />

kantonalen Polizeihoheit nicht minder geschwächt worden wäre. Jedenfalls hätte die<br />

namentliche Nennung von Aufträgen der BuSiPo in Art. 2 des Gesetzes die Bundesverfassung<br />

präzisiert und erweitert sowie – überdies – ein Einfallstor für künftig flexible,<br />

bedrohungsadäquate Ausdehnung der Bundeskompetenzen gebildet. Ohne das Führen<br />

einer Verfassungsdiskussion vermochte u.a. die mit OD-Aufträgen versehene BuSiPo<br />

das Vertrauen des Stimmvolkes jedoch nicht zu gewinnen.<br />

Schlussendlich rückte für den Bund mangels Alternativen die Armee als Instrument zur<br />

Gewährleistung auch der inneren <strong>Sicherheit</strong> wieder ins Zentrum der Überlegungen. Der<br />

Bundesrat schuf entsprechend 1965 eine Verordnung über den Ordnungsdienst und<br />

revidierte diese 1979. Die inhaltliche Tragweite der Verordnungen fand jedoch bloss<br />

ungenügende Verankerung im Militärgesetz (siehe auch sogleich). Denn die Revision der<br />

MO von 1951 hatte zwar – endlich – der Möglichkeit über längere Zeit andauernder<br />

Neutralitätsschutzaufgaben Rechnung getragen und die Stellung des Generals gegenüber<br />

den politischen Behörden präzisiert, war aber nicht weiter auf Einsätze der Armee zu<br />

Gunsten der inneren <strong>Sicherheit</strong> eingegangen.<br />

7.3. Verbundlösungen oder Flickschusterei?<br />

Auf Grund des Fehlens anderer adäquater Einsatzmittel hatte die Armee 1970/1971 mit<br />

dem ersten Aktivdienst seit dem Zweiten Weltkrieg in den Kantonen Zürich und Genf<br />

zu intervenieren, um punktuell die Landesflughäfen und den Flugverkehr vor einer<br />

terroristischen Bedrohung aus Nahost zu schützen. Eine zweite, präventive Intervention<br />

fand anlässlich des weltpolitisch bedeutsamen Gipfeltreffens zwischen dem U.S.-<br />

amerikanischen Präsidenten Reagan und seinem sowjetischen Kollegen Gorbatschow<br />

1985 in Genf statt. Nach der VOD wurden die Streitkräfte jedoch – im Gegensatz zu<br />

früheren Interventionen – den kantonalen <strong>Sicherheit</strong>skräften einsatzunterstellt; sie empfingen<br />

ihre konkreten Aufträge nicht vom Bund(esrat) oder einem Zivilkommissär,<br />

sondern von den kantonalen Behörden. Die VOD hatte eine Mischform zwischen dem<br />

Aufbieten kantonaler Truppen durch die Kantonsregierungen und der bewaffneten<br />

Bundesintervention nach Art. 16 BV geschaffen. Nach hier vertretener Ansicht fehlte<br />

dazu aber eine tragfähige verfassungsrechtliche Grundlage.<br />

Zur Gewährleistung der <strong>Sicherheit</strong> an Bord von Flugzeugen zog der Bundesrat eine<br />

Verbundlösung vor, indem er sowohl Teile des GWK als auch kantonale Polizeikräfte<br />

dafür ausbilden und einsetzen liess. Somit entstand auch auf dem Gebiet einer reinen<br />

Bundesaufgabe eine Gemengelage – und zwar im umgekehrten Sinn. Die Kantone „entliehen“<br />

dem Bund (oder anderen Kantonen – aber auch dann meist im Bundesinteresse)<br />

Teile ihrer (raren) Polizeikräfte und liessen sich dafür entgelten.

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