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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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72 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

des Funktionierens des Bundesstaates und der Durchsetzung des Bundesrechts im weitesten<br />

Sinn, recht offen gefasst. Gleichzeitig wurden sie mit dem Erfordernis des Gewaltmerkmals<br />

um ein einschränkendes Element ergänzt. Die politischen Verbrechen<br />

von bloss kantonaler Bedeutung blieben vom Geltungsbereich des BStR von Anfang an<br />

ausgenommen 437 .<br />

Als Sanktionen sahen die Art. 45 – 50 Geldbussen, Geldbussen in Verbindung mit Gefängnis<br />

sowie Zuchthaus vor; Art. 45 (gewaltsamer Umsturz) kannte ausschliesslich die<br />

Zuchthausstrafe.<br />

3.2.2.2. Verbrechen gegen die äussere <strong>Sicherheit</strong> (Art. 36 – 40)<br />

Nach dem ersten Titel des zweiten Abschnitts des BStR machte sich strafbar, wer als<br />

<strong>Schweiz</strong>er in einem Krieg gegen die <strong>Schweiz</strong> die Waffen erhob (Art. 36), wer die staatliche<br />

Unabhängigkeit des Landes oder von Landesteilen zu beeinträchtigen versuchte<br />

(Art. 37), wer die Landesgrenzen veränderte, Urkunden fälschte oder „durch andere rechtswidrige<br />

Handlungen die Interessen eines fremden Staates zum Nachteil der Eidgenossenschaft“ unterstützte<br />

(Art. 38) oder wer das Territorium der <strong>Schweiz</strong> verletzte oder eine „andere völkerrechtswidrige<br />

Handlung“ vornahm oder einer solchen Handlung „irgendwie Vorschub“ leistete<br />

(Art. 39).<br />

Die Verwendung der allgemeinen Formulierung „völkerrechtswidrige Handlungen“ machte<br />

Art. 39 zu einem elastischen Tatbestand 438 . Unklar war insbesondere, ob auch die Spionage<br />

davon erfasst würde. Die Diskussion befasste sich allerdings nicht mit der Strafbarkeit<br />

an sich, sondern fragte danach, ob eine Subsumierung unter den Art. 39 oder die Art. 37<br />

und 38 BStR fallen müsste 439 .<br />

Als Strafe war Gefängnis in Kombination mit Geldstrafe oder Zuchthaus (Art. 39),<br />

Zuchthaus (Art. 38) oder Zuchthaus nicht unter 10 Jahren (Art. 36 und 37) vorgesehen.<br />

Traf eine Straftat nach Art. 36 – 39 BStR mit einer gemeinen Straftat nach kantonalem<br />

Recht zusammen, behandelte Art. 40 BStR diesen Umstand als Strafschärfungsgrund.<br />

3.2.2.3. Verbrechen gegen fremde Staaten (Art. 41 – 44)<br />

Nach dem zweiten Titel des zweiten Abschnitts machte sich strafbar, wer fremdes Gebiet<br />

verletzte oder „eine andere völkerrechtswidrige Handlung“ beging (Art. 41), wer ein fremdes<br />

Volk oder dessen Repräsentanten öffentlich beschimpfte (Art. 42) oder beglaubigte<br />

ausländische Repräsentanten misshandelte (Art. 43). In seiner Botschaft hielt der Bundesrat<br />

unmissverständlich fest, dass es bei den Verbrechen gegen fremde Staaten nur um<br />

schwere Fälle gehen könne, welche – mittelbar – die Eidgenossenschaft bedeutend<br />

schädigen konnten 440 . Das Schutzobjekt der Art. 41 – 43 bildete somit die Eidgenossenschaft,<br />

nicht etwa ein fremder Staat.<br />

Immerhin konnten Untersuchung und Bestrafung erst auf Beschluss des Bundesrates<br />

437 Botschaft BStR, BBl. 1852 II, S. 581 – 593 (S. 586).<br />

438 RUDOLF EDUARD ULLMER, Die staatsrechtliche Praxis der schweizerischen Bundesbehörden aus den Jahren<br />

1848 – 1860, Zürich 1862, S. 457 relativierte die Unbestimmtheit dieses Tatbestands mit dem Argument, dass<br />

strafrechtliche Normen eng auszulegen wären.<br />

439 ULLMER, Staatsrechtliche Praxis, S. 458.<br />

440 Botschaft BStR, BBl. 1852 II, S. 581 – 593 (S. 585f.).

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