02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

210 Von der Verfassungsrevision bis zum Ersten Weltkrieg (1874 – 1920)<br />

betreffenden Kantonsregierung eingesetzt werden können. Und weiter:<br />

„Bundesrat und Armeeleitung haben sich in Erläuterung der vom General am 4. August 1914 erteilten<br />

Instruktion darüber verständigt, dass auch die Vorbereitung für solche Transporte inskünftig nur im<br />

Einverständnis mit dem Bundesrat vorgenommen werden. Eine solche Instruktion war wünschenswert,<br />

weil der General aus dem Wortlaute der Instruktion den Schluss ziehen durfte, er sei zur Anordnung der<br />

getroffenen Vorbereitung zuständig gewesen.“ 1479<br />

Damit trug der Bundesrat den Protesten gegen die präventiven Massnahmen der Armeeleitung<br />

Rechnung, indem er die dem General von der MO 1907 eingeräumten weiten<br />

Befugnisse einschränkte 1480 . In Anspielung auf die Widersprüchlichkeit des Bundesrates<br />

rechnete es RUCHTI dem General hoch an, dass dieser nicht sofort zurückgetreten<br />

war 1481 .<br />

4.5.4.1.4. Beurteilung: Zu Tage tretende Unzulänglichkeiten<br />

Tatsächlich nahm die Militärorganisation von 1907 Bezug auf die Handhabung von<br />

Ruhe und Ordnung im <strong>Innere</strong>n 1482 und verwies dabei auf den Zweckartikel der Bundesverfassung<br />

1483 . Zur Wahl eines Generals meinte MO 1907 (zu) unbestimmt, dass ein<br />

solcher für ein „grösseres Truppenaufgebot“ zu wählen sei 1484 ; in diesem Falle verfügte er<br />

über die gesamte Wehrkraft des Landes. Die Kantone hatten keinen Zugriff mehr auf<br />

ihre eigenen, mobilisierten oder noch nicht mobilisierten Truppen; auch nicht für Ordnungsdienstaufgaben<br />

zu Gunsten ihrer Polizei 1485 .<br />

Der General wurde zwar als Oberbefehlshaber bezeichnet, unterstand aber den Weisungen<br />

des Bundesrates, welcher den „zu erreichenden Endzweck“ bestimmte 1486 . Zu den weit<br />

reichenden Befugnissen des Generals meinte das Bundesgesetz:<br />

„Art. 208. Der General befiehlt alle militärischen Massnahmen, die er zur Erreichung des Endzweckes<br />

des Truppenaufgebotes für notwendig und dienlich erachtet. Er verfügt über die personellen und materiellen<br />

Streitmittel des Landes nach seinem Gutdünken.<br />

Art. 209. Der General entscheidet, ohne an die Vorschriften dieses Gesetzes gebunden zu sein, über die<br />

Kriegsgliederung des Heeres.<br />

(…)<br />

Art. 210. Wenn der General das Aufgebot weiterer Heeresteile verlangt, so wird es durch den Bundesrat<br />

verfügt und vollzogen.“ 1487<br />

Diese Kriegsordnung zeitigte massgeblichen Einfluss auf Art. 16 BV. Einerseits konnten<br />

die dort vorgesehenen Mechanismen von Anfang an nicht mehr eingehalten werden: Als<br />

1479 Erklärung des Bundesrates vor dem Parlament (1916), zitiert nach RUCHTI, Geschichte 1914 – 1918, S. 224.<br />

1480 WILLI GAUTSCHI, Der Landesstreik 1918, 3. Aufl., Zürich 1988, S. 175.<br />

1481 RUCHTI, Geschichte 1914 – 1918, S. 224.<br />

1482 Art. 195 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft (vom 12.<br />

April 1907), AS 23, S. 781 – 842, nachfolgend „MO 1907“.<br />

1483 Art. 2 BV 1874.<br />

1484 Art. 206 MO 1907.<br />

1485 Ebenso BURCKHARDT, Kommentar BV, S. 125.<br />

1486 Art. 204 Abs. 2 MO 1907.<br />

1487 Art. 208 – 210 MO 1907. Die MO 1907 folgte damit grundsätzlich der MO 1850, war aber präziser. Die alte<br />

MO hatte in Art. 128 Abs. 1 noch lapidar gemeint: „Der Oberbefehlshaber verordnet alle militärischen Massregeln, welche<br />

er zur Erreichung des ihm bezeichneten Endzweckes für nothwendig und dienlich erachtet. (…)“.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!