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präsentiert: "Rebellen für Thule"

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in Verden errichtet. Es ist dies ein langer Rundgang, an der Roten Beeke<br />

beginnend und zu dieser zurückführend, der beiderseits von großen, aus<br />

Niedersachsen und der Lüneburger Heide stammenden Findlingen wie von<br />

einer umschlossenen Mauer umsäumt ist. Viertausendfünfhundert Steine,<br />

<strong>für</strong> jeden toten Sachsen einer. In der Mitte des Sachsenhain genannten<br />

Rundganges, im Schatten großer Laubbäume, vorwiegend Eichen, wurde<br />

eine Thingstätte angelegt. Das am Rande liegende evangelische<br />

Jugendheim entweihte die Thing-Anlage durch Errichtung eines<br />

Fußballplatzes innerhalb des Steinenrunds.<br />

Die letzte große Empörung mit neuem Sachsenaufstand endete 783 mit<br />

einer endgültigen Niederlage der Sachsen. In der blutigsten Schlacht an der<br />

Hase schlug Karl, der seit Verden den Beinamen Sachsenschlächter erhielt,<br />

unter eigenen schweren Verlusten die Heimatverteidiger.<br />

Dreißig Jahre hatten die Kämpfe um die Freiheit gedauert. Um den<br />

Widerstand der dem Zwangschristentum entgegenstehenden Sachsen zu<br />

brechen, hatte Karl harte Gesetze erlassen.<br />

So hieß es bereits in einem im Januar 775 in Quierzy gefaßten Beschluß<br />

Karls: "… das treulose und eidbrüchige Sachsenvolk mit Krieg zu<br />

überziehen und nicht eher abzulassen, bis es besiegt dem Christentum sich<br />

unterworfen habe oder gänzlich ausgerottet sein würde". In diesem Geiste<br />

entstand die Unterwerfungsgesetzgebung, bekannt als Capitulatio de<br />

partibus saxoniae.<br />

Von den 34 Kapiteln dieser Gesetzgebung Karls enthalten die ersten 14<br />

Kapitel die Durchführungsbestimmungen zur Einführung des Christentums.<br />

Den im sächsischen Raum errichteten Kirchen wurde mit sofortiger<br />

Wirkung das Asylrecht verliehen, wie dies in alten Zeiten auch bei<br />

nichtchristlichen heiligen Stätten bestand. Mit der Übertragung und dem<br />

Wechsel des Asylrechts sollte das Ansehen und der Wert der Kirche<br />

aufgebaut werden. Im Kapitel 3 heißt es: "Wenn jemand in eine Kirche<br />

gewalttätig eindringt und ihr gewaltsam oder diebisch etwas wegnimmt<br />

oder diese Kirche durch Feuer einäschert, sterbe des Todes" - morte<br />

moriatur. - Im Gegensatz zu dieser Gesetzesstelle hatte sich Karl nicht<br />

gescheut, die alten Heiligtümer der Sachsen und Friesen nicht nur zu<br />

mißachten, sondern der Vernichtung preiszugeben.<br />

Dann heißt es weiter im Kapitel 4: "Wenn jemand die heilige 40tägige<br />

Fastenzeit zwecks Herabsetzung des Christentums verschmäht und Fleisch<br />

ißt, sterbe er des Todes; aber dennoch werde vom Pfarrer darauf geachtet,<br />

ob nicht vielleicht auf Grund von Not dies bei einem dahin gekommen ist,<br />

daß er Fleisch aß."<br />

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