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� Entwicklungspsychologische Abgrenzung: Veränderung psychischer Merkmale, die in<br />

biologische, sozialökonomische und gesellschaftliche Bedingungen eingebettet sind<br />

Ein Vorschlag für eine Altersklassifikation und somit eine biologische Abgrenzung des<br />

Begriffes „Erwachsener“ stammt von COCKERHAM. Ausgehend vom Kleinkindalter (Infancy)<br />

unterscheidet er insgesamt neun Lebensabschnitte, die ausschließlich durch das Erreichen<br />

einer gegebenen Altersgrenze (oder –spanne) bestimmt sind. Das Erwachsenenalter umfasst<br />

nach seiner Ansicht fünf Phasen 3 :<br />

1. Frühes Erwachsenenalter (Early Maturity) ca. 17 - 25 Jahre<br />

2. Jüngeres Erwachsenenalter (Maturity) ca. 25 - 40 Jahre<br />

3. Mittleres Erwachsenenalter (Middle Age) ca. 40 - 55 Jahre<br />

4. Späteres Erwachsenenalter,<br />

beginnendes „Junges Alter“ (Later Maturity) ca. 55 - 75 Jahre<br />

5. Alter, beginnendes „Altes Alter“ (Old Age) ca. 75 Jahre aufwärts<br />

In Bezug auf die gesetzliche Abgrenzung findet sich in Österreich durch den Begriff der<br />

Volljährigkeit ein definitiver Zeitpunkt für den Beginn des Erwachsenenalters, jedoch nur,<br />

sofern „erwachsen“ und „volljährig“ gleichgesetzt werden. Gemäß § 21 Abs. 2 ABGB ist die<br />

Volljährigkeit in Österreich mit Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben 4 ; damit verbunden<br />

ist die uneingeschränkte Geschäfts- und Deliktfähigkeit 5 , sowie das aktive und passive Wahlrecht.<br />

In Deutschland gilt als rechtliche Altersstufe für die Volljährigkeit das 18., in der<br />

Schweiz hingegen das 20. Lebensjahr.<br />

Erwähnenswert ist - und damit soll auch der soziologischen Abgrenzung angeschnitten<br />

werden - dass im Selbstverständnis der Gesellschaft eine Person dann als Erwachsener gilt,<br />

wenn sie ihre Jugendphase altersmäßig überschritten hat. Für gewöhnlich liegt dieser Zeitpunkt<br />

bzw. Zeitraum in den Köpfen der Menschen aber nach jenem, der laut Gesetz als<br />

„Volljährigkeit“ bezeichnet wird. Dem subjektiven Empfinden der Bevölkerung nach zu urteilen,<br />

ist jemand frühestens Mitte zwanzig „erwachsen“, bis dahin wird er eher der Klasse „Jugendlicher“<br />

zugeordnet. Bestimmenden Einfluss auf diese gesellschaftliche Kategorisierung<br />

nehmen Faktoren wie Status, Beruf und Lebenssituation, die einen Menschen früher oder<br />

später erwachsen machen (z.B. wird ein 20-jähriger Arbeiter, der bereits seit einigen Jahren<br />

sein Geld verdient und eine eigene Wohnung besitzt, oft als "erwachsener" akzeptiert als ein<br />

gleichaltriger Student ohne Einkommen, der noch bei seinen Eltern wohnt).<br />

In diesem Zusammenhang sei auch auf die Überlegung von GEISSLER/KADE 6 verwiesen,<br />

die von drei unterschiedlichen Definitionen zur Klärung des Terminus „Erwachsener“ ausgehen<br />

und sowohl soziologische als auch entwicklungspsychologische Elemente vereinigen:<br />

Funktionalitätsbegriff: Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob jemand als „erwachsen“<br />

einzustufen ist, ist dessen Stellung innerhalb der Gesellschaft bzw. dessen Leistung für die<br />

Gesellschaft. Maßgebliche Einflussfaktoren auf diese Art von „Nützlichkeit“ (als verwertbare<br />

Arbeitskraft) und dem vorgestellt die „Selbstverantwortlichkeit“ sind die Kriterien Alter und<br />

Beruf. Während das Erwachsenenalter aus juridischen Quellen zu erfassen ist (vgl. die o.a.<br />

Ausführungen zum Begriff der „Volljährigkeit“), bezeichnet der Begriff "Beruf" im allgemeinen<br />

die Fähigkeit „sich durch eigene Arbeit zu reproduzieren“ 7 und seine gesellschaftlichen Aufgaben<br />

zu erfüllen. Nach dieser Definition wird einem Menschen mit Eintritt ins Erwerbsleben<br />

und nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze der Status des Erwachsenen zugesprochen.<br />

3<br />

Vgl. Cockerham, W. (1991) in Sagebiel, F. (1996), S. 54<br />

4<br />

Vor dem 1. 7. 2001 war die Volljährigkeit erst mit 19 Jahren gegeben.<br />

5<br />

Die volle Deliktfähigkeit ist durch § 153 ABGB schon ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gegeben.<br />

6<br />

Vgl. Geißler, K.; Kade, J. (1982), S. 18 ff.<br />

7<br />

Geißler, K.; Kade, J. (1982), S. 21<br />

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