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2 management - School of International Business and ...

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627 Ausgewählte Themen einer M&A Transaktion<br />

Diligence zur Verfügung gestellten Dokumente fortlaufend aktualisiert werden, und dass ihm für<br />

Nachfragen Mitarbeiter des Verkäufers zur Verfügung stehen. Grundsätzlich können die Parteien<br />

in der Vertraulichkeitsvereinbarung auch solche Verpflichtungen des Verkäufers umfassend re-<br />

geln. In der Praxis wollen Verkäufer die Eingehung von Verpflichtungen im Rahmen der Vertrau-<br />

lichkeitsvereinbarung ihrerseits allerdings soweit wie möglich vermeiden. 12<br />

Letztlich ist es aus Verkäufersicht sinnvoll, in die Vertraulichkeitsvereinbarung Sanktionsregelun-<br />

gen für den Fall eines etwaigen Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht aufzunehmen. Dies<br />

geschieht durch eine sog. Vertragsstrafenregelung (s. dazu unter 2.1).<br />

2.1.4 KONSEQUENZEN EINES VERSTOSSES GEGEN DIE<br />

VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG / NOTWENDIGKEIT<br />

EINER VERTRAGSSTRAFENREGELUNG<br />

Verletzt der Kaufinteressent seine Pflicht zur Vertraulichkeit, steht dem Verkäufer (neben einem An-<br />

spruch auf künftige Unterlassung der Weitergabe der Informationen) ein Schadensersatzanspruch<br />

gegen den Kaufinteressenten zu. Die Durchsetzung dieses Anspruchs durch den Verkäufer setzt<br />

jedoch voraus, dass dieser den konkreten Schaden nachweisen kann, der ihm durch die Verletzung<br />

der Geheimhaltungspflicht entst<strong>and</strong>en ist. Ein solcher Schadensnachweis gelingt dem Verkäufer in<br />

der Praxis in der Regel nicht. Aus diesem Grund ist dem Verkäufer regelmäßig an einer Vertrags-<br />

strafenregelung gelegen. Die Vertragsstrafe verpflichtet den Kaufinteressenten dazu, im Falle der<br />

Verletzung der Geheimhaltungspflicht einen festgesetzten Geldbetrag an den Verkäufer zu zahlen.<br />

Dabei besteht die Zahlungsverpflichtung regelmäßig unabhängig davon, ob dem Verkäufer durch<br />

die Weitergabe der Information ein Schaden tatsächlich entst<strong>and</strong>en ist. 13 Die Höhe der Vertrags-<br />

strafe sollte grundsätzlich so gestaltet werden, dass der dadurch beabsichtigte Abschreckungseffekt<br />

tatsächlich eintreten kann. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine zu hohe Vertragsstrafe vor<br />

allem gegenüber kleineren Unternehmen als sittenwidrig erachtet werden kann. 14 Hier ist jedoch da-<br />

rauf hinzuweisen, dass sich eine solche Vertragsstrafenregelung in der Praxis meist ebenfalls nicht<br />

durchsetzen lässt. Es stellt ein enormes Risiko für den Verpflichteten dar, für jedes Informationsleck<br />

mit einer Vertragsstrafe – trotz nicht nachweisbarem Schadenseintritt – belastet zu werden.<br />

12 van Kann, Praxish<strong>and</strong>buch Unternehmenskauf, 2009, S. 20.<br />

13 Semler/Volhard-Schlitt, Unternehmensübernahmen, 2001, § 6 Rn. 13; van Kann, Praxish<strong>and</strong>buch Unterneh-<br />

menskauf, 2009, S. 20; Beisel/Andreas, Due Diligence, 2. Aufl. 2010, § 7 Rn. 46.<br />

14 Semler/Volhard-Schlitt, Unternehmensübernahmen, 2001, § 6 Rn. 13; van Kann, Praxish<strong>and</strong>buch Unterneh-<br />

menskauf, 2009, S. 20.

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