02.02.2013 Aufrufe

2 management - School of International Business and ...

2 management - School of International Business and ...

2 management - School of International Business and ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Christ<strong>of</strong> Gaudig<br />

4.2 NACHERFÜLLUNGSREGELUNGEN<br />

Grundsätzlich hat die Abgabe einer Garantie zur Folge, dass der Garantiegeber (in den meis-<br />

ten Fällen der Verkäufer) den vertraglich geschuldeten Zust<strong>and</strong> herstellen muss. Der primäre<br />

Rechtsbehelf des Käufers ist daher die Nachbesserung, d.h. der Käufer kann verlangen, dass der<br />

Verkäufer den Vertrag erfüllt. In den meisten Fällen haben die Parteien an einer Nacherfüllung<br />

durch den Verkäufer jedoch kein Interesse. Der Käufer empfindet eine Mitwirkung des Verkäufers<br />

an der Mangelbeseitigung nämlich <strong>of</strong>t als störend. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen der<br />

Käufer an der Nachbesserung durch den Verkäufer interessiert ist. Das ist beispielsweise dann<br />

der Fall, wenn der Verkäufer (z.B. aufgrund langjähriger Kenntnis des Unternehmens) über eine<br />

besondere Sachkunde verfügt und den Mangel daher besser beseitigen kann als der Erwerber<br />

selbst. Für den Verkäufer aber kann die Beseitigung des Mangels sehr aufwendig sein, so dass<br />

jedenfalls dieser in der Regel versucht, die Nacherfüllung auszuschließen.<br />

4.3 SCHADENSERSATZREGELUNGEN<br />

Aus den vorbenannten Gründen bevorzugen die Parteien gegenüber einem Rücktritt in der Regel<br />

den Schadensersatzanspruch. Dem Käufer ist mithin ein finanzieller Ausgleich für die Verletzung<br />

der geschuldeten Beschaffenheit des Unternehmens oder der geschuldeten Garantien zu gewäh-<br />

ren. 45 In diesem Zusammenhang ist es ratsam, den Umfang eines Schadensersatzanspruches im<br />

Unternehmenskaufvertrag dezidiert zu regeln, um etwaige künftige Unklarheiten einer Haftung<br />

zu vermeiden. So sollte festgelegt werden, ob der Verkäufer neben dem unmittelbaren Schaden<br />

am Zielunternehmen auch für Schäden, die an <strong>and</strong>eren Rechtsgütern als dem Zielunternehmen<br />

eintreten (sog. »mittelbare Schäden«) zum Ersatz verpflichtet ist. Solche mittelbaren Schäden<br />

sind beispielsweise der entgangene Gewinn und weitere Schäden (sog. »Mangelfolgeschäden«).<br />

Solche mittelbaren Schäden überschreiten die unmittelbaren Schäden <strong>of</strong>tmals ganz erheblich. Es<br />

entspricht regelmäßig dem Interesse des Verkäufers, die Haftung für entgangenen Gewinn und<br />

Mangelfolgeschäden auszuschließen oder eine solche jedenfalls auf Fälle zu beschränken, in<br />

denen der Verkäufer im Hinblick auf den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig geh<strong>and</strong>elt hat.<br />

Der Käufer hingegen wird versuchen, eine verschuldensunabhängige Haftung zu vereinbaren,<br />

so dass für eine Schadensersatzpflicht allein eine objektive Unrichtigkeit der Gewährleistung<br />

maßgeblich ist. 46 Ferner treffen die Parteien regelmäßig Regelungen zu sog. »Verzugsschäden«.<br />

Entstehen dem Käufer Schäden dadurch, dass der Verkäufer Garantiezusagen verspätet erfüllt<br />

(d.h. insb. nach dem Übergangsstichtag), hat der Verkäufer dem Käufer in der Regel auch solche<br />

Schäden zu ersetzen.<br />

45 Beisel/Klumpp, Der Unternehmenskauf, 6. Aufl. 2009, § 16 Rn. 80.<br />

46 van Kann, Praxish<strong>and</strong>buch Unternehmenskauf, 2009, S. 117.<br />

636

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!