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2 management - School of International Business and ...

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639 Ausgewählte Themen einer M&A Transaktion<br />

dere die Personen oder Personengruppen auf Käuferseite (beispielsweise Arbeitnehmer oder<br />

Rechtsberater) aufzunehmen, deren Kenntnis dem Käufer zugerechnet wird.<br />

4.7 VERJÄHRUNGSREGELUNGEN<br />

Wenn die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjährt sind, darf der Verkäufer die Erfül-<br />

lung des Gewährleistungsanspruchs verweigern. Die gesetzlichen Verjährungsfristen betragen<br />

grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Verschweigt der Verkäufer einen Mangel<br />

arglistig, beträgt die Frist jedoch drei Jahre ab Kenntnis (§ 438 Abs. 3 BGB). Die gesetzlichen<br />

Verjährungsfristen werden im Unternehmenskaufvertrag jedoch häufig verkürzt. Dabei vereinba-<br />

ren die Parteien für verschiedene Garantien häufig unterschiedliche Verjährungsfristen. So ist die<br />

Verjährungsfrist für die Garantie zu gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen sowie zur Verfügungs-<br />

berechtigung über die übertragenen Anteile in den meisten Fällen länger (üblich sind hier zehn<br />

Jahre) als die Verjährungsfrist für die übrigen Garantien.<br />

5 DAS FUSIONSKONTROLLVERFAHREN<br />

5.1 ALLGEMEINES<br />

Schließen sich mehrere Unternehmen durch einen Unternehmenskauf zusammen, besteht die<br />

Möglichkeit, dass es aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung des Unternehmens zu Wett-<br />

bewerbsverzerrungen kommt. Um solche Beschränkungen des Wettbewerbs zu vermeiden, sind<br />

Zusammenschlüsse von Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen bei den zuständigen<br />

Kartellbehörden anzumelden, die sodann ein sog. »Fusionskontrollverfahren« durchführen. In-<br />

nerhalb dieses Verfahrens prüfen die Kartellbehörden, ob der Zusammenschluss auf dem rele-<br />

vanten Markt eine marktbeherrschende Stellung begründet und aus diesem Grund zu untersagen<br />

ist.<br />

Ein solches Fusionskontrollverfahren existiert sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebe-<br />

ne. In der Bundesrepublik Deutschl<strong>and</strong> ist für das Fusionskontrollverfahren das Bundeskartellamt<br />

zuständig. Auf europäischer Ebene liegt die Zuständigkeit bei der Europäischen Kommission.<br />

5.2 BESTEHEN EINER ANMELDEPFLICHT BEI DEN<br />

KARTELLBEHÖRDEN<br />

Eine Anmeldung der Transaktion hat – unabhängig vom Bestehen einer möglichen Anmelde-<br />

pflicht in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind – entweder beim Bundes-

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