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2 management - School of International Business and ...

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629 Ausgewählte Themen einer M&A Transaktion<br />

Nach Unterzeichnung des Letter <strong>of</strong> Intent wird üblicherweise die Schlussphase der Verh<strong>and</strong>lungen<br />

eingeleitet, in der sodann die »technischen« Einzelheiten der Transaktion besprochen werden. 19<br />

In der Praxis wird der Letter <strong>of</strong> Intent in der Regel in Form eines Briefs abgefasst und der an-<br />

deren Partei übers<strong>and</strong>t. Unter Umständen können die Parteien den Letter <strong>of</strong> Intent aber auch<br />

von Anfang an als beidseitigen Vertrag ausgestalten. 20 Dies geschieht vor allem dann, wenn die<br />

Parteien bereits im Vorfeld des Unternehmenskaufs bindende Vereinbarungen in Bezug auf den<br />

Unternehmenskaufvertrag treffen wollen. 21 Diese Variante ist aber deutlich seltener.<br />

2.2.3 BINDUNGSWIRKUNG DES LETTER OF INTENT<br />

In den meisten Fällen beschränkt sich der Inhalt des Letter <strong>of</strong> Intent auf die bloße Zusammen-<br />

fassung der (in der Regel noch dürftigen) Verh<strong>and</strong>lungsergebnisse und die Niederlegung der<br />

Absicht, einen Unternehmenskaufvertrag abzuschließen. Ob der Letter <strong>of</strong> Intent den Parteien<br />

darüber hinaus rechtliche Verpflichtungen auferlegt und mithin eine rechtliche Bindungswirkung<br />

aufweist, hängt davon ab, wie der Letter <strong>of</strong> Intent im einzelnen ausgestaltet ist. Dies ist durch<br />

Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei, wie ein unbeteiligter Dritter den Inhalt des Letter<br />

<strong>of</strong> Intent verstehen würde. Im Rahmen einer so vorzunehmenden Auslegung kommt der bloßen<br />

Bezeichnung des Schreibens als Letter <strong>of</strong> Intent keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Viel-<br />

falls enthält der Letter <strong>of</strong> Intent aber zusätzliche Formulierungen (z.B. »not binding«), die dar-<br />

auf schließen lassen, dass ein Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden<br />

soll. Oftmals stehen auch die für einen Vertragsschluss wichtigen Punkte, wie beispielsweise die<br />

Höhe der Gegenleistung für das zu kaufende Unternehmen, noch gar nicht fest. Solche Umstän-<br />

de lassen dann darauf schließen, dass die Parteien sich mit dem Letter <strong>of</strong> Intent gerade noch<br />

nicht endgültig binden wollten. 22 Fälle, in denen der Letter <strong>of</strong> Intent bereits bindende Regelungen<br />

über den Gegenst<strong>and</strong> des Hauptvertrages enthält oder aber das Recht und die Pflicht zum Ab-<br />

schluss des Hauptvertrages begründet (sog. »Vorvertrag«), kommen in der Praxis selten vor. 23<br />

Sehr häufig, im Zusammenhang mit Parteien aus dem angelsächsischen Raum, wird der Letter<br />

<strong>of</strong> Intent als »binding« bezeichnet, ist es aber mangels Beurkundung nicht. 24 Aufgrund der bereits<br />

erwähnten verh<strong>and</strong>lungspsychologischen Bedeutung des Letter <strong>of</strong> Intent kommt diesem jedoch<br />

regelmäßig eine nicht zu unterschätzende faktische Bindungswirkung zu.<br />

19 Semler/Volhard-Schlitt, Unternehmensübernahmen, 2001, § 6 Rn. 31.<br />

20 Hettler/Stratz/Hörtnagl-Böx, Unternehmenskauf, 2004, § 1 Rn. 163.<br />

21 Semler/Volhard-Schlitt, Unternehmensübernahmen, 2001, § 6 Rn. 29.<br />

22 Semler/Volhard-Schlitt, Unternehmensübernahmen, 2001, § 6 Rn. 29.<br />

23 Hölters, H<strong>and</strong>buch des Unternehmenskaufs, 4. Aufl. 1996, I Rn. 83.<br />

24 Verträge – auch Vorverträge oder Verpflichtungen zum Abschluss eines Vertrages – die die Übertragung von<br />

GmbH-Anteilen oder Grundstücken zum Gegenst<strong>and</strong> haben, bedürfen grundsätzlich der notariellen Beurkun-<br />

dung.

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