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2 management - School of International Business and ...

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Christ<strong>of</strong> Gaudig<br />

2.2.4 HAFTUNG AUS DEM LETTER OF INTENT<br />

Wenn eine Partei die Vertragsverh<strong>and</strong>lungen abbricht, weil sie beispielsweise kein weiteres In-<br />

teresse am Abschluss des Unternehmenskaufvertrages hat, stellt sich die Frage, ob der <strong>and</strong>eren<br />

Partei Schadensersatzansprüche zustehen.<br />

Grundsätzlich steht es den Parteien frei, die Vertragsverh<strong>and</strong>lungen jederzeit zu beenden und<br />

von dem beabsichtigten Vertrag Abst<strong>and</strong> zu nehmen. Normalerweise begründet der Letter <strong>of</strong><br />

Intent nämlich keine Pflicht zum Abschluss des Unternehmenskaufvertrages (eine Ausnahme<br />

besteht nur dann, wenn es sich bei dem Letter <strong>of</strong> Intent ausnahmsweise um einen bindenden<br />

Vorvertrag h<strong>and</strong>elt).<br />

Allerdings entsteht bereits durch die Aufnahme und Fortführung der Vertragsverh<strong>and</strong>lungen zwi-<br />

schen den Parteien ein Vertrauensverhältnis, aus dem sich unterschiedliche Verhaltenspflichten<br />

der Parteien ergeben (sog. »vorvertragliches Schuldverhältnis«). Dieses Vertrauensverhältnis<br />

erlegt den Parteien beispielsweise die Pflicht auf, den <strong>and</strong>eren Verh<strong>and</strong>lungspartner vor Schä-<br />

den im Zusammenhang mit den Vertragsverh<strong>and</strong>lungen zu bewahren und ihn über Umstände,<br />

die für ihn wichtig sind, aufzuklären. 25 Verletzt eine der Parteien diese vorvertraglichen Pflichten<br />

schuldhaft, kommt eine Schadensersatzpflicht grundsätzlich in Betracht. Eine solche schuldhafte<br />

Pflichtverletzung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die vom Vertrag Abst<strong>and</strong> nehmende<br />

Partei von Anfang an gar nicht in der Lage war, den Vertrag abzuschließen, 26 oder wenn sie gar<br />

über die Bereitschaft, den Vertrag abzuschließen, getäuscht hat. Ferner kann eine Schadenser-<br />

satzpflicht dann bestehen, wenn eine Partei vom Vertrag Abst<strong>and</strong> nimmt, ohne dies der <strong>and</strong>eren<br />

Partei unverzüglich zu <strong>of</strong>fenbaren. 27 Eine Schadensersatzpflicht setzt in diesen Fällen jeweils<br />

voraus, dass bei der <strong>and</strong>eren Partei die Überzeugung verursacht worden ist, der Vertragsschluss<br />

werde mit Sicherheit eintreten. 28<br />

Grundsätzlich besteht eine Schadensersatzpflicht allerdings nicht, wenn der abzuschließende<br />

Unternehmenskaufvertrag nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften der notariellen Beur-<br />

kundung bedarf. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich bei der Zielgesellschaft um eine<br />

GmbH h<strong>and</strong>elt, § 15 Abs. 3, 4 GmbHG. Sinn und Zweck der notariellen Beurkundung ist es<br />

nämlich, die Parteien vor einem übereilten Vertragsschluss zu schützen. Bestünde im Falle des<br />

Abbruchs der Vertragsverh<strong>and</strong>lungen bereits eine Schadensersatzpflicht, würde der mit der no-<br />

tariellen Beurkundung bezweckte Übereilungsschutz unterlaufen werden. 29<br />

25 Staudinger-Dilcher, BGB, §§ 145 ff. Rn. 34 ff.<br />

26 BGH NJW 1984, 867.<br />

27 BGH ZIP 1996, 1174, 1175.<br />

28 BGH WM 1974, 508, 509.<br />

29 Semler/Volhard-Schlitt, Unternehmensübernahmen, 2001, § 6 Rn. 47.<br />

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