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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1008 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

auch soweit es sich um die Inanspruchnahme für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen handelt, vgl. die<br />

Ausführungen zu GEV-Nr. 0043. Die Maßnahmen auf dem Grundstück der Einwenderin dienen dem<br />

trassennahen Ausgleich von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch das Flughafengelände<br />

und der Umverlegung von Leitungen. Außerdem mussten im Bereich der Grundstücke Baumreihen<br />

zur Herstellung der Hindernisfreiheit im Bauschutzbereich (§ 15 LuftVG) gerodet werden. Zum eingriffsnahen<br />

Ausgleich dieser Maßnahme ist die Pflanzung von Laubgehölz vorgesehen (Maßnahmenplan<br />

H 6.2-5E).<br />

Zu den Plänen der Einwenderin, ihre Grundstücke an einen Gartenbaubetrieb zu verpachten, ist zu<br />

sagen, dass bloße Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten durch Art. 14 GG nicht geschützt<br />

sind (vgl. die Ausführungen zu Eigentümer mit der GEV-Nr. 00190).<br />

<strong>Der</strong> Anbau von Obst und Gemüse wird durch den Betrieb des Flughafens nicht in der von der Einwenderin<br />

befürchteten Art und Weise beeinträchtigt (Abschnitt C.II.11 „Luftreinhaltung“, ab Seite 707, und<br />

Abschnitt C.II.22.3 „Wirtschaftliche Belange“, ab Seite 1025).<br />

Die Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden von den Trägern des Vorhabens übernommen.<br />

Die Entschädigung für die Inanspruchnahme der Grundstücke wird zwischen den Beteiligten<br />

frei vereinbart. Im Falle des Scheiterns der Verhandlungen wird durch die Enteignungsbehörde entschieden.<br />

Die Entschädigung umfasst nicht nur den durch die Enteignung eingetretenen Rechtsverlust,<br />

sondern auch andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile (§ 8 Abs. 2 Satz 2, § 11<br />

EntGBbg).<br />

Eigentümerin mit der GEV-Nr. 00356, 00780, 00781<br />

Die Eigentümerin ist unter Nr. 00356 Alleineigentümerin, unter den Nr. 00780 und 00781 Miteigentümerin<br />

von Grundstücken. Sie hat als einzige eine teilweise individuell grundstücksbezogene Einwendung<br />

erhoben.<br />

Neben ausführlichen allgemeinen Einwendungen gegen das Ausbauvorhaben und zu anderen Verfahren<br />

macht die Einwenderin, vertreten durch ihren Ehemann, bezüglich ihrer Grundstücke in Selchow<br />

geltend (S. 33 der Einwendung), dass es im Antrag keine Ausführungen über die dauernd zu beschränkenden<br />

Flächen, den Anschluss an Straßen und Wege und den Wertverlust der verbleibenden Flächen<br />

gebe.<br />

In Waßmannsdorf berücksichtige die Planung nicht (S. 29 der Einwendung), dass der sog. „Mühlenweg“<br />

befestigt werden müsse als Straße für die demnächstige gewerbliche Nutzung der ansonsten nicht<br />

mehr durch Straßen erschlossenen Grundstücke der Eigentümerin. Außerdem sei die dauerhafte Beschränkung<br />

für die Abwasserleitung , insbesondere die Entschädigung, nicht genau genug beschrieben.<br />

Die Grundstücke der Einwenderin in Selchow Gemarkung Selchow, Flur 1, Flurstück 272, 278, 394 und<br />

395 werden sämtlich zu einem jeweils kleinen Teil für den Erwerb für die S-Bahn-Trasse, im Falle des<br />

Flurstücks 278 für eine Zuwegung und für trassennahe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entlang der<br />

Trasse in Anspruch genommen. Die Grundstücke liegen vor der Zusammenführung mit der Fernbahntrasse,<br />

in einem Bereich, in dem es keine Trassierungsalternativen gibt. Die Inanspruchnahme ist daher<br />

zwingend. Die Schienentrasse verläuft bei den Grundstücken Flurstück 272, 278 und 395 im oberen<br />

Drittel der Grundstücke und zerschneidet sie in einen kleineren nördlichen Teil, der durch einen Weg<br />

erschlossen bleibt und einen südlichen Teil, dessen Erschließung neu hergestellt werden muss. Für den<br />

südlichen Teil des Grundstücks Flurstück 278 erfolgt die Anbindung durch die in Änderungsantrag

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