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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 471 von 1171<br />

lichen Zulässigkeit von nicht luftfahrtspezifischen Hochbauten, wie des Airport Centers, auf einzelne<br />

Fragen zu beschränken, nämlich auf solche Fragen, die die Einordnung des Vorhabens in den Gesamtzusammenhang<br />

des Flughafens betreffen. Andere bauplanungsrechtliche Fragen können dann noch in<br />

dem für Hochbauten ohnehin durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren (§ 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG)<br />

entschieden werden.<br />

Darüber hinaus ist es aber unter städtebaulichen Gesichtspunkten und zur Vermeidung der Beeinträchtigung<br />

kommunaler Belange auch nicht geboten, im Rahmen der Konfliktbewältigung in der Planfeststellung<br />

eine Obergrenze bei der Einrichtung von Einzelhandelsverkaufsflächen festzulegen. Die Frage,<br />

welche Art baulicher Nutzung auf der ausgewiesenen Baufläche zulässig ist, ist allerdings eine zentrale<br />

bauplanungsrechtliche Frage (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1<br />

BauGB), die die Planungshoheit der Gemeinden in erheblichem Maß berühren kann. Hinzu kommt,<br />

dass die Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf der Grundlage des § 2 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a BauGB<br />

eine Differenzierung und Klassifizierung von Nutzungsarten vornimmt, bei der großflächiger Einzelhandel<br />

eine eigenständige Nutzungsart darstellt. <strong>Der</strong>en bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist auf Kerngebiete<br />

(§ 7 BauNVO) und Sondergebiete für Einkaufszentren und/oder großflächigen Einzelhandel beschränkt,<br />

wenn mit ihr bestimmte, in § 11 Abs.3 BauNVO näher konkretisierte Auswirkungen auf die<br />

Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und damit<br />

der gemeindlichen Belange verbunden sind.<br />

Die städtebauliche Entwicklung und damit die gemeindlichen Belange werden jedoch durch die beantragte<br />

bauplanungsrechtliche Zulassung des Airport Centers nicht berührt, da weder eine Nutzung als<br />

Einkaufszentrum noch die Einrichtung großflächiger Einzelhandelsflächen für die Deckung von externem<br />

Kaufbedarf zulässig wäre. Die Absicht der Deckung eines externen Kaufbedarfs mittels eines Einkaufszentrums<br />

oder großflächiger Einkaufsflächen erscheint auch unter dem Gesichtspunkt wenig<br />

wahrscheinlich, dass derartige Einrichtungen regelmäßig mit kostenlosen oder allenfalls äußerst kostengünstigen<br />

Parkmöglichkeiten für Besucher verbunden sind, um einen Anreiz zum Besuch zu schaffen.<br />

Dagegen ist die Benutzung von Parkeinrichtungen an einem Flughafen typischerweise teuer und<br />

stellt eine erhebliche und unverzichtbare Einnahmequelle für den Flughafenunternehmer im sog. Non-<br />

Aviation-Bereich dar.<br />

Zu betonen ist, dass die Zulassung des Airport Centers als einer dem Flugplatz dienenden Einrichtung<br />

nicht die Nutzung von Teilflächen als Einzelhandelsfläche zur Deckung eines flughafenexternen Bedarfs<br />

einschließt. Allerdings lässt sie sich in einem untergeordneten Umfang nicht ausschließen, ist aber insofern<br />

lediglich als unvermeidbare Nebenwirkung ohne wesentliche Auswirkung i. S. v. § 11 Abs. 3 ROG<br />

anzusehen. Ob und wieweit eine solche Nutzung zulässig sein soll, bleibt der Entscheidung der Gemeinde<br />

Schönefeld als Trägerin der Bauleitplanung und der Baugenehmigungsbehörde vorbehalten.<br />

Die Deckung des flughafentypischen Bedarfs, so wie im Antrag und den verschiedenen Stellungnahmen<br />

und Erwiderungen der Antragsteller zu entnehmen, ist dagegen antragsgemäß unbeschränkt zulässig.<br />

Nachteilige Auswirkungen für die umliegenden Gemeinden sind bei der unbeschränkten Zulassung<br />

des Bedarfs von Reisenden und Beschäftigten nicht ersichtlich, so dass insoweit eine Beschränkung<br />

von Verkaufsflächen auf eine bestimmte Obergrenze nicht erforderlich ist.<br />

Parkhäuser<br />

Sämtliche Parkeinrichtungen werden zusammengefasst unter der Baufläche PE dargestellt.

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