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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 306 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

ergänzendes Verfahren auch bereits im laufenden Planfeststellungsverfahren behoben werden können,<br />

wenn die Planfeststellungsbehörde einen ihr unterlaufenen Fehler - so rechtzeitig - erkennt (vgl. auch<br />

BVerwGE 98, 339 (358 f.)). Auf die Ausführungen in Abschnitt C.I.5.7 „Zurückweisung von Verfahrenseinwendungen<br />

und -anträgen aus dem ergänzenden Anhörungsverfahren“, ab Seite 320, wird hingewiesen.<br />

5.6.8 Grundgesetzkonformität des § 71 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)<br />

Mehrere Einwender trugen vor, der bisherige Flughafen Schönefeld könne nicht gemäß § 71 LuftVG als<br />

„im Plan festgestellt“ gelten, weil diese Vorschrift verfassungswidrig sei. Eine diesbezügliche Entscheidung<br />

des BVerfG sei abzuwarten.<br />

Die Einwendung ist nicht berechtigt. Auf Anfrage beim Bundesverfassungsgericht im März 2001, ob dort<br />

ein Verfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 71 LuftVG anhängig sei,<br />

wurde mitgeteilt, dass dies nicht der Fall sei. Gleichzeitig wurden zwei Nichtannahmebeschlüsse vom<br />

September und Oktober 2000 zu § 71 LuftVG beigefügt, aus denen hervorgeht, dass die Verfassungsbeschwerden<br />

aufgrund des Subsidiaritätsprinzips erfolglos waren. Die Verfassungsmäßigkeit des § 71<br />

LuftVG sei auf dem Verwaltungsrechtsweg in Form der Inzidentprüfung klären zu lassen, was erst im<br />

Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es möglich wäre. Auf die Entscheidung<br />

des BVerwG vom 26.02.2004 (NVwZ 2004, 869) zu § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG wird hingewiesen.<br />

5.6.9 Anpassung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG<br />

Seitens der Gemeinde Dahlewitz wurde vorgetragen, es sei unklar, ob eine förmliche Anpassung der<br />

luftrechtlichen Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG erfolgt sei oder noch erfolgen solle. In<br />

jedem Falle müssten in einem derartigen Verfahren Informations- und Beteiligungsrechte beachtet werden.<br />

Es sei auch nicht festzustellen, dass diese Unterlagen zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht<br />

worden seien.<br />

Nach § 8 Abs. 6 LuftVG ist die vorherige Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 6 (hier:<br />

§ 6 Abs. 4 Satz 2) LuftVG nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren. Es ist nicht zu beanstanden,<br />

dass die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens<br />

beantragt, ohne dass zuvor die luftrechtliche Genehmigung für den Verkehrsflughafen Berlin-<br />

Schönefeld im Wege eines Verfahrens nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG geändert ist. Die bestehende<br />

Genehmigung für den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld ist nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 Satz 1 -<br />

ohne ein der Beteiligung Dritter offenstehendes Verwaltungsverfahren - an das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens<br />

anzupassen. Die Beteiligung der von den Vorhaben Betroffenen war durch das von<br />

der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH beantragte Planfeststellungsverfahren sichergestellt. Diejenigen<br />

Unterlagen, welche der Luftfahrtbehörde zur Anpassung der luftrechtlichen Genehmigung für den Verkehrsflughafen<br />

Berlin-Schönefeld zur Verfügung stehen müssen (§ 40 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 LuftVZO),<br />

sind von der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH mit dem Antrag auf Planfeststellung vorgelegt worden.<br />

5.6.10 Anwendbarkeit des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes<br />

Mehrere Einwender sind der Ansicht, dass § 10 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für<br />

Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz<br />

- VerkPBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I, S. 2174), zuletzt<br />

geändert durch Art. 238 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I, S. 2785) (VerkPBG) auf

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