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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 438 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

7.1.6 Katastrophenschutz<br />

Die Verfahrensweise bei möglichen Flugzeugabstürzen außerhalb des Flughafengeländes erfolgt entsprechend<br />

den allgemeinen Regelungen des Katastrophenschutzes. Eine Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde<br />

ist hier nicht gegeben. Die Planfeststellungsbehörde hat sich jedoch davon überzeugt,<br />

dass der Brand- und Katastrophenschutz im Falle eines Luftfahrzeugunglücks außerhalb des Flughafengeländes<br />

uneingeschränkt gewährleistet ist. In seiner Stellungnahme zum Antrag auf Planfeststellung<br />

weist das Ministerium des Innern in seiner Eigenschaft als oberste Katastrophenschutzbehörde<br />

des Landes Brandenburg darauf hin, dass für den Betrieb des Flughafens Berlin-Schönefeld im Katastrophenschutz<br />

umfangreiche Sicherheitsplanungen erstellt wurden, die nach Inbetriebnahme des beantragten<br />

Ausbauvorhabens den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden können. Aus Sicht des Ministeriums<br />

des Innern geben die Antragsunterlagen im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes<br />

keinen Anlass zu Beanstandungen.<br />

Eine Vielzahl von Einwendern hat die Befürchtung geäußert, dass nur unzureichende Maßnahmen des<br />

Katastrophenschutzes bei Flugzeugunglücken und Havarien zur Verfügung stünden. Eine derartige<br />

Befürchtung ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde jedoch unbegründet.<br />

Entsprechend dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz sind die Landkreise und<br />

kreisfreien Städte des Landes Brandenburg die zuständigen Katastrophenschutzbehörden. Sie haben<br />

Katastrophenschutzpläne sowie Sonderpläne erstellt, die auf ein konkretes Ereignis wie beispielsweise<br />

einen Flugzeugabsturz ausgerichtet sind. In diesen Unterlagen sind die zur Beherrschung eines derartigen<br />

Ereignisses notwendigen organisatorischen, personellen und materiellen Planungsgrößen enthalten.<br />

Die jeweils zuständige Katastrophenschutzbehörde bildet zur Führung und Koordinierung der Rettungs-<br />

und Hilfeleistungsmaßnahmen einen Katastrophenschutzstab. Es werden alle dem Landkreis<br />

oder der kreisfreien Stadt zur Verfügung stehenden Kräfte wie Berufs- und freiwillige Feuerwehren,<br />

Rettungsdienst, Sanitäts- und Betreuungskräfte der privaten Hilfsorganisationen und Technisches<br />

Hilfswerk zum Einsatz gebracht.<br />

Eine länderübergreifende Zusammenarbeit der Katastrophenschutzbehörden der Länder Brandenburg<br />

und Berlin ist im Notfall sichergestellt.<br />

Die zuständige Katastrophenschutzbehörde stellt unter Einrichtung eines zentralen Katastrophenschutzstabes<br />

die einheitliche Lenkung aller Maßnahmen sicher. Die Feuerwehr trifft die erforderlichen<br />

Maßnahmen am Schadensort und stellt den Einsatzleiter. Die Polizei nimmt alle zum Schutz der Bevölkerung<br />

und zur störungsfreien Durchführung der Rettungsmaßnahmen erforderlichen Aufgaben im Umfeld<br />

des Schadensortes wahr. Weitere notwendige Behörden werden durch den Katastrophenschutzstab<br />

einbezogen.<br />

Vielfach wurde vorgetragen, dass sich in den Antragsunterlagen keine Notfall-Szenarien zu möglichen<br />

Unfall- und Havarierisiken befänden. Gefordert wird eine Beschreibung derartiger Szenarien für Luftfahrzeugunfälle<br />

in Wohngebieten, Gewerbegebieten mit großflächigem Einzelhandel, im Bereich von<br />

Betrieben in welchen Gefahrgüter verarbeitet werden sowie im Bereich von Anlagen die dem Transport<br />

bzw. der Lagerung von Gefahrgütern dienen, wie z. B. Gasleitungen, Ölleitungen, Pumpstationen oder<br />

dem Tanklager des Flughafens. Hierzu ist grundsätzlich anzumerken, dass durch den beantragten Ausbau<br />

im Hinblick auf die möglichen Folgen eines Unfalls keine grundsätzlich neue Situation geschaffen<br />

wird. Bereits heute verkehren am Flughafen Berlin-Schönefeld die größten derzeit in Betrieb befindlichen<br />

Luftfahrzeuge, wie z. B. Boeing B747-400 oder Antonov AN124. Die für den Katastrophenschutz<br />

zuständigen Behörden sind dementsprechend auf Unfälle mit derartigen Luftfahrzeugen vorbereitet.

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