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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 175 von 1171<br />

25) Auffangraum und Schieberschächte sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden. Sie sind aus<br />

einem flüssigkeitsdichten Beton (FD-Beton) herzustellen, der die Anforderungen an Beton B II nach<br />

DIN 1045, insbesondere die Anforderungen an die Ausgangsstoffe, die Herstellung, die Verarbeitung<br />

und die Überwachung, erfüllt. <strong>Der</strong> rechnerische Nachweis der Dichtheit ist nach Teil 1 der<br />

DAfStb-Richtlinie (Deutscher Ausschuss für Stahlbeton) „Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden<br />

Stoffen“ zu führen. Die DAfStb-Richtlinie, Teile 2-6 sind zu beachten.<br />

26) Zum Einsatz kommende Beschichtungen auf Beton müssen über die vorgeschriebenen bauaufsichtlichen<br />

Verwendbarkeitsnachweise verfügen. Diese sind dem Sachverständigen während der<br />

Vorprüfung vorzulegen.<br />

27) <strong>Der</strong> Nachweis der ausreichenden Bemessung der Auffangeinrichtungen ist gegenüber dem Sachverständigen<br />

während der Vorprüfung zu führen. Dabei sind Zeitdauer des Informationsflusses sowie<br />

die Zeitdauer bis zum Schließen der Leitung bzw. Stillsetzen der Pumpen zu berücksichtigen.<br />

28) Zusätzlich ist bei möglichem Anfall von Löschwasser im Brandfalle eine Löschwasserrückhaltung<br />

vorzusehen. Boden und Wände der Löschwasser-Rückhalteanlage müssen bis zum Zeitpunkt der<br />

Entsorgung ausreichend dicht sein.<br />

29) Die Schieberschächte sind vor Fremdwasserzutritt zu schützen und mit den Möglichkeiten für eine<br />

jederzeitige Kontrolle und Absaugung des Pumpensumpfes auszustatten.<br />

30) Die Absperr- und Bedienarmaturen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.<br />

31) Die Hydranten sind gegen Beschädigungen beim Befahren des Vorfeldes mit KfZ oder Flugzeugen<br />

zu sichern.<br />

32) Die automatisch betriebenen Sicherheitseinrichtungen für Brand- und Störfälle, z. B. Schieber,<br />

Klappen oder Pumpen, müssen eine von den gefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung<br />

besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb auch bei<br />

Ausfall der allgemeinen Energieversorgung der Anlage gewährleisten.<br />

33) Die Prüfung der Rohrleitungen der Flugfeldbetankungsanlage hat auf der Grundlage von Anhang A<br />

der TRbF 302 zu erfolgen. Die daraus resultierenden Bescheinigungen des Sachverständigen über<br />

die vor Inbetriebnahme sind der oberen und der unteren Wasserbehörde, die der wiederkehrenden<br />

Prüfung der unteren Wasserbehörde vorzulegen.<br />

34) Die erste wiederkehrende Prüfung ist 2,5 Jahre nach Inbetriebnahme durchzuführen. Bei festgestellter<br />

Mängelfreiheit sind die folgenden wiederkehrenden Prüfungen in einem Abstand von<br />

5 Jahren vorzunehmen.<br />

35) Die Rohrleitungen sind vor Inbetriebnahme einer Wasserdruckprüfung als Stresstest nach VdTÜV-<br />

Merkblatt 1060 zu unterziehen, soweit technische und/oder sicherheitstechnische Gründe dem nicht<br />

entgegenstehen. Die Art der Druckprüfung und die Einzelheiten der Durchführung sind vom Sachverständigen<br />

im Zuge der Vorprüfung festzulegen.<br />

36) Für die Sicherheit der Flugfeldbetankungsanlage ist ein Verantwortlicher einzusetzen der jederzeit<br />

erreichbar sein muss.

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