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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 956 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

für die Planfeststellungsbehörde nicht verbindlich sind. Planerische Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung<br />

vor Fluglärm sind in der Gemeinde Gosen-Neu Zittau nicht erforderlich.<br />

21.3.2.2 Amt für Immissionsschutz Wünsdorf (AfI)<br />

Die Antragsunterlagen enthalten alle wirksamen vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanungen<br />

innerhalb der nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm berechneten 62-dB(A)-Kontur, welche die<br />

67- und 75-dB(A)-Konturen und die darin gelegenen Bauleitpläne einschließt.<br />

Zu den einzelnen Bebauungsplänen wird angemerkt:<br />

a) <strong>Der</strong> VEP „Hotel und Gewerbepark“ des Ortsteils Waßmannsdorf der Gemeinde Schönefeld umfasst<br />

gewerbliche Bauflächen und liegt innerhalb der Planungszone Siedlungsbeschränkung I und der<br />

Planungszone Bauhöhenbeschränkung (44 m ü. NN) gemäß LEP FS. <strong>Der</strong> VEP wurde 1992 genehmigt,<br />

besitzt jedoch keine Wirksamkeit mehr. <strong>Der</strong> an Stelle des VEP ursprünglich vorgesehene<br />

Bebauungsplan 1/95 der Gemeinde Waßmannsdorf hat im Ergebnis des bereits 1995 eingeleiteten<br />

Planaufstellungsverfahrens keine Wirksamkeit erlangt. <strong>Der</strong> Antrag auf Genehmigung wurde 1998<br />

zurückgezogen.<br />

b) <strong>Der</strong> wirksame Bebauungsplan 03/93 im Ortsteil Waßmannsdorf der Gemeinde Schönefeld umfasst<br />

gewerbliche Bauflächen und liegt innerhalb der Planungszone Siedlungsbeschränkung I und der<br />

Planungszone Bauhöhenbeschränkung gemäß LEP FS. Die Planung steht dem LEP FS bzw. dem<br />

planfestzustellenden Vorhaben nicht entgegen.<br />

c) <strong>Der</strong> wirksame Bebauungsplan B 4 liegt in der Planungszone Siedlungsbeschränkung II und Bauhöhenbeschränkung<br />

des Landesentwicklungsplans Standortsicherung Flughafen. Über den Bebauungsplan<br />

wurden nach vorliegenden Informationen u. a. die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

zu Realisierung von 35 Wohneinheiten geschaffen. Diese wurden noch nicht realisiert. Die Realisierung<br />

bleibt möglich.<br />

<strong>Der</strong> Bebauungsplan „Büropark Selchow“ (Konflikt mit Flughafenfläche und Planungszone Bauhöhenbeschränkung<br />

gemäß LEP FS) ist lediglich teilweise auf Grundlage von Genehmigungen nach § 33<br />

BauGB realisiert und befindet sich im Planaufstellungsverfahren. Die Weiterführung der Planung wurde<br />

1997 nach Artikel 14 LPlV untersagt und ist an die Ziele der Raumordnung (LEP FS) anzupassen.<br />

21.3.2.3 Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung<br />

Die zur ehemaligen Gemeinde Diepensee aufgeworfenen Probleme (Verlagerung des Ortes Diepensee)<br />

sind durch den zwischen den Trägern des Vorhabens und der ehemaligen Gemeinde Diepensee bereits<br />

geschlossenen Umsiedlungsvertrag bewältigt. Im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> sind hierzu keine weiteren<br />

Regelungen erforderlich.<br />

Durch das planfestzustellende Vorhaben wird in unterschiedlicher Intensität in die Gebiets- und Planungshoheit<br />

der Gemeinden eingegriffen. Bereits durch die landesplanerischen Zielvorgaben des<br />

LEP FS ist eine Vielzahl der Einschränkungen der kommunalen Planungshoheit festgelegt worden,<br />

teilweise resultieren sie aber auch erst aus den Festlegungen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es selbst.<br />

Auf beiden Planungsebenen waren die Bemühungen groß, die Auswirkungen auf die kommunalen Belange<br />

möglichst gering zu halten, dies konnte aufgrund der räumlichen Dimension des Vorhabens aber<br />

nur für einen Teil der Gemeinden realisiert werden. Soweit Beschränkungen der Planungshoheit auf das

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