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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1039 von 1171<br />

gelegt werden. Denn § 35 BauGB befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit von Vorhaben, die einem<br />

landwirtschaftlichen Betrieb dienen, im Außenbereich. Das Anknüpfen der Privilegierung eines<br />

landwirtschaftlichen Betriebs an bestimmte wirtschaftliche Ergebnisse des Betriebes erfolgt mit dem<br />

Ziel, dass der Außenbereich nicht für eine Bebauung in Anspruch genommen wird, die nur kurzfristig<br />

der privilegierten Nutzung gewidmet und danach anderen, nicht privilegierten Zwecken, insbesondere<br />

dem Wohnen im Außenbereich zugeführt wird (Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar,<br />

6. Auflage, § 35, Rn 16). Im Planfeststellungsverfahren geht es dagegen nicht um die Zulassung<br />

von Gebäuden, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, vielmehr geht es um die Bewertung<br />

bereits bestehender Betriebe.<br />

Dennoch werden die Forderungen aus der Einwendung zurückgewiesen, soweit geltend gemacht<br />

wird, eine extreme Gefährdung der beruflichen Existenz durch den Ausbau des Flughafens würde<br />

dadurch verursacht, dass Freizeitreiter ihre Pferde nicht mehr in dem Pferdehof unterstellen würden,<br />

da sie vor allem eine von Immissionen unbelastete Natur schätzten.<br />

Insoweit liegt kein Eingriff in das geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb<br />

vor.<br />

Geltend gemacht wird hier die Beeinträchtigung der Umgebung und das daraus resultierende Verhalten<br />

der Kunden des Reiterhofs. Ein geschütztes Recht auf Erhaltung einer Umgebung, die frei<br />

von Immissionen ist, besteht nicht. Die Nutzung einer unbelasteten Natur - auch durch einen Betrieb<br />

- stellt lediglich eine Ausnutzung von Chancen dar, die rechtlich nicht geschützt sind. Auch die<br />

daraus möglicherweise folgende Abwanderung von Kunden stellt keinen Eingriff in ein geschütztes<br />

Recht dar. Es wird insofern auf die Ausführungen zum Thema „Beeinträchtigung durch Kundenrückgang“<br />

verwiesen.<br />

Ein Eingriff in ein geschütztes Recht liegt auch unter dem Aspekt einer Verlärmung des Betriebsgeländes<br />

selbst nicht vor.<br />

Auf den vom Reiterhof (18) zum Stellen der Pferde genutzten Flächen ist für das Endausbau-<br />

Szenario 20XX mit einem Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 55,9 dB(A) zu rechnen. Gegenwärtig<br />

kommt es dort bereits zu einer potentiellen Verlärmung mit einem Leq(3,Tag) von 53,6 dB(A). Eine gesundheitliche<br />

Beeinträchtigung der Pferde ist nicht zu erwarten, insoweit wird auf die Ausführungen<br />

zum Betrieb (14) verwiesen. Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen ist eine Kommunikation<br />

unproblematisch möglich, insoweit wird auf die Ausführungen zum Thema „Lärm“ in Bezug auf den<br />

Außenwohnbereich verwiesen, für den die fachliche Zumutbarkeitsgrenze für nicht entschädigungslos<br />

hinzunehmende Beeinträchtigungen bei einem Leq(3,Tag) von 65 dB(A) festgelegt wird.<br />

Daher liegt kein Eingriff in ein geschütztes Recht durch Geräuschimmissionen des Flughafens vor.<br />

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurde ermittelt, dass zwei Grundstücke (insgesamt<br />

7,5910 ha von ca. 39,1 ha Gesamtbetriebsfläche nach den Angaben der Betriebseigentümerin), die<br />

zum landwirtschaftlichen Betrieb (18) gehören, und ca. 19,1 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche<br />

ausmachen, im Bereich der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme „Anhebung des<br />

Grundwasserstandes in der Waltersdorfer Flutgrabenaue“ (WV 179) belegen sind. Auf den betroffenen<br />

Flächen wird die Anhebung eine Erhöhung des Grundwasserspiegels um etwa 0,05 bis 0,1 m<br />

bewirken. Auf diesen Flächen ist daher von Beeinträchtigungen bei der Futtergewinnung im Rahmen<br />

der Grundwasseranhöhung dergestalt auszugehen, dass es zu einer dauerhaften Beschränkung<br />

der Grünlandbewirtschaftung auf Wiesennutzung (erste Wiesenmahd voraussichtlich erst ab

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