03.06.2013 Aufrufe

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 820 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Insgesamt sind somit Eingriffe in Wert- und Funktionselemente allgemeiner und teilweise auch besonderer<br />

Bedeutung der durch das Vorhaben betroffenen Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Wasser und<br />

Landschaft in einem Umfang von ca. 163 ha sowie für das Schutzgut Boden in einem Umfang von 34<br />

ha ausgleichbar.<br />

Hinsichtlich der nicht völlig auszuschließenden potenziellen Eingriffe durch bauzeitliche Grundwasserabsenkungen<br />

haben die Träger des Vorhabens die Ausgleichsmaßnahme WV 179 in einem Umfang<br />

von ca. 47 ha im Bereich der Waltersdorfer Flutgrabenaue Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. In diesem<br />

Umfang wären die potenziellen Eingriffe durch Grundwasserabsenkungen ausgleichbar.<br />

15.1.8 Nicht ausgleichbare Eingriffe<br />

Innerhalb der theoretisch ausgleichbaren Eingriffe verbleiben somit folgende Ausgleichsdefizite: Für das<br />

Schutzgut Boden verbleibt ein Defizit von ca. 447 ha. Bezüglich der anderen Schutzgüter ergibt sich<br />

durch nicht zur Verfügung stehende Ausgleichsflächen mit räumlichem Bezug hinsichtlich der Anlage<br />

von Wiesen- und Staudenfluren (ca. 342 ha), Lesesteinhaufen (0,007 ha) und Abbruchkanten (ca. 0,15<br />

ha) ein Ausgleichsdefizit von ca. 342 ha.<br />

Bezüglich der von vornherein nicht ausgleichbaren Eingriffen (Kompensation durch Anlage von Biotopen<br />

mit einer Entwicklungsdauer über 25 Jahre und Eingriffe in Vogellebensräume) besteht ein Ausgleichsdefizit<br />

von insgesamt ca. 437 ha. Es setzt sich aus ca. 4 ha Obstwiesen, ca. 60 ha Parkanlagen,<br />

ca. 154 ha Wald, ca. 23 ha Entwicklung von Erlenbruchwäldern, ca. 27 ha Baumreihen, ca. 17 ha Alleen<br />

und ca. 1,5 ha Anlage von Kleingewässer sowie 150 ha Vogellebensräume zusammen. Zudem<br />

besteht ein Bedarf an 37.146 Einzelbäumen und ein nicht quantifizierter Bedarf an Ersatzmaßnahmen<br />

zur Kompensation von weiträumig erlebbaren Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft.<br />

Das Ausgleichsdefizit beläuft sich damit insgesamt auf ca. 447 ha für das Schutzgut Boden, auf ca. 779<br />

ha für die anderen Schutzgüter, auf 37.146 Einzelbäume und einen nicht näher zu quantifizierbaren<br />

Kompensationsbedarf für weiträumige Beeinträchtigungen der Landschaft. Hinsichtlich der Einzelheiten<br />

wird auf die mit der ergänzten Fassung des LBP vorgelegten Bilanzierung verwiesen.<br />

Für die nicht völlig auszuschließenden Eingriffe durch Grundwasserabsenkungen besteht ein potenzielles<br />

Ausgleichsdefizit von insgesamt ca. 208 ha - bestehend aus ca. 1,3 ha Kleingewässern, ca. 73,2 ha<br />

Wiedervernässung feuchter Staudenfluren, ca. 16,3 ha Wald/Gehölze/Baumreihen, ca. 87,9 ha Erlenbruchwald,<br />

ca. 29,4 ha Wiedervernässung degradierter Niedermoore - sowie ca. 726 lfm Fließgewässer.<br />

(Grundsätzliches zu den potenziellen Eingriffen aus der baubedingten Grundwasserabsenkung s.o.<br />

unter dem Abschnitt C.II.15.1.4.1 „Eingriffe in das Schutzgut Tiere und Pflanzen“, ab Seite 793).<br />

Weitere geeignete und funktionsgerechte Ausgleichsmaßnahmen über die hier festgestellten Maßnahmen<br />

hinaus kommen nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde nicht in Betracht. Diese Ansicht<br />

wird auch vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordnung (Schreiben vom 15.12.2003)<br />

geteilt.<br />

15.1.8.1 Keine weiteren Entsiegelungspotenziale im Naturraum<br />

Bezüglich des ursprünglichen LBP wurde von Trägern öffentlicher Belange unter Angabe von weiteren<br />

Entsiegelungsvorschlägen eine unzureichende Prüfung des Entsiegelungspotenzials im Umfeld des<br />

Flughafens bemängelt. Daher könne die von den Trägern des Vorhabens vorgesehene Ausgleichszahlung<br />

als „Ultima Ratio“ der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung keine Anwendung finden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!