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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 305 von 1171<br />

und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke<br />

und Anlagen erkennen lassen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfGBbg). Diese Planunterlagen wurden der<br />

Entscheidung seitens der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegt. Ein nach dem Erlass des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

durchzuführender weiterer Ausbau des Flughafens müsste gemäß § 8 Abs. 1<br />

LuftVG wiederum planfestgestellt werden. Es sind derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass<br />

der Flughafenausbau in anderen Dimensionen beabsichtigt ist, als sich dies aus den Planunterlagen<br />

ergibt.<br />

5.6.7 Standortalternativen<br />

Sowohl Einwender und Betroffene als auch einige Träger öffentlicher Belange halten den Planantrag für<br />

mangelhaft, da keine Standortalternativen geprüft und dargelegt worden seien. Im Fehlen der Alternativendarstellung<br />

wird von ihnen ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG gesehen. Daher sei auch keine<br />

substantielle Erörterung - wie auch in dem ergänzenden Anhörungsverfahren eingewandt wurde - möglich<br />

gewesen.<br />

Die Einwendungen, Standortalternativen seien nicht dargestellt worden, haben sich mit der - ergänzenden<br />

- Auslegung der von den Trägern des Vorhabens vorgelegten Darstellung der untersuchten Standortalternativen<br />

vom 17.04.2003 erledigt, vgl. Abschnitt B.III.7 „Ergänzende Anhörung zur Standortalternativendarstellung<br />

der Träger des Vorhabens“, ab Seite 263. Spätestens zu diesem Zeitpunkt lagen die<br />

gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 der UVP-Richtlinie 97/11 erforderlichen<br />

Unterlagen vor, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG der Öffentlichkeit zwecks Anhörung bekannt<br />

gegeben wurden.<br />

Ungeachtet dessen besaßen die Planfeststellungsantragsunterlagen auch ohne die ergänzend ausgelegte<br />

Dokumentation zur Standortwahl die ausreichende Anstoßwirkung. Die auf die ursprüngliche Auslegung<br />

der Antragsunterlagen eingegangenen Einwendungen waren ausweislich der Anhörungsprotokolle<br />

Anlass und Grundlage, das Thema Standortalternativen mehrere Tage lang gemäß § 73 Abs. 6<br />

VwVfGBbg zu erörtern. Am 14. und 15.06.2001 sowie am 18. und 19.06.2001 wurde der Tagesordnungspunkt<br />

2 (Planungsgrundlagen, Konsensbeschluss, Standortentscheidung, Landesplanung und<br />

Bauleitplanung) erörtert. Alle in der ergänzenden Standortunterlage der Träger des Vorhabens geprüften<br />

Alternativen waren Gegenstand der Erörterungen. Insoweit hat bereits die Auslegung des Plans im<br />

Jahre 2001 die gebotene Anstoßwirkung gehabt.<br />

Das ergänzende Anhörungsverfahren hat, wie sich gezeigt hat, für die Entscheidung keine Erkenntnisse<br />

erbracht, die nicht schon Gegenstand und Ertrag des vorangegangenen Verfahrens der Anhörung und<br />

Erörterung waren. Das durch die ursprüngliche Auslegung eingeleitete Anhörungsverfahren konnte<br />

somit durch den Mangel, dass die Darstellung der geprüften Standortalternativen ursprünglich nicht<br />

ausgelegt worden war, nicht „infiziert“ werden. Daher bedurfte es auch keines neuen Erörterungstermins<br />

zur Erörterung der Standortfragen (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt C.I.5.7 „Zurückweisung von<br />

Verfahrenseinwendungen und -anträgen aus dem ergänzenden Anhörungsverfahren“, ab Seite 320).<br />

Die Zulässigkeit dieser Verfahrensergänzung wird in Ansehung der höchstrichterlichen Rechtssprechung<br />

(vgl. BVerwGE 75, 214, 227; BVerwGE 102, 331, 340) auf die entsprechende Anwendung von<br />

§ 45 Abs. 1 Ziff. 3 VwVfGBbg gestützt. Aber auch auf eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 8<br />

Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 LuftVG lässt sich dieser nachgeholte Verfahrensschritt unter Verzicht auf eine<br />

nochmalige förmliche Erörterung stützen. Schließlich ergibt sich die Zulässigkeit eines solchen ergänzenden<br />

Verfahrens - mittelbar - auch aus § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG. Unmittelbar richtet sich diese Vorschrift<br />

zwar an die Verwaltungsgerichte, die über die Anfechtungsklage gegen einen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

zu entscheiden haben. Sie geht aber davon aus, dass die bezeichneten Mängel durch ein

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