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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 131 von 1171<br />

11.2 Bautechnische Sicherheit<br />

Das Vorhaben ist entsprechend den Vorschriften der Eisenbahngesetze und Eisenbahnverordnungen<br />

unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und Baukunst sicher herzustellen.<br />

Zu diesem Zweck sind dem Eisenbahn-Bundesamt als Bauaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3<br />

des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) vom 27.12.1993 (BGBl. I,<br />

S. 2378, 2394, geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom<br />

21.06.2002, BGBl. I, S. 2191, 2195) vor der Ausführung des Vorhabens geeignete Unterlagen unter<br />

Beachtung der „Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau<br />

sowie maschinentechnische Anlagen (Bau)“ bzw. der „Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über<br />

Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen“ zur Prüfung vorzulegen. Für einzelne<br />

Baustoffe, Bauarten oder Bauteile, für die noch keine Zulassung durch das Eisenbahn-Bundesamt vorliegt,<br />

ist diese Zulassung oder eine entsprechende Zustimmung im Einzelfall beim Eisenbahn-<br />

Bundesamt zu beantragen.<br />

Erst nach der Freigabe dieser Unterlagen durch das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin, dürfen<br />

die Träger des Vorhabens mit der Durchführung des Vorhabens beginnen.<br />

11.3 Verlegung von Kabeln und Leitungen<br />

Notwendige Verlegungen oder die Sicherung bestehender Kabel und Leitungen sind in Abstimmung mit<br />

den betroffenen Leitungsträgern auszuführen. In den Ausschreibungsunterlagen ist darauf hinzuweisen,<br />

dass bei den Arbeiten innerhalb der Leitungsschutzzonen sowie in Kabelnähe die einschlägigen DIN,<br />

VDE-Vorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften sowie die Merk- und Hinweisblätter der einzelnen<br />

Versorgungsunternehmen zu beachten sind.<br />

11.4 Notausgänge<br />

<strong>Der</strong> zwischen dem Treppenhaus am westlichen Tunnelmund und dem ersten Notausstieg wegen der zu<br />

beachtenden oberirdischen Nutzung der Flughafenfläche bestehende Abstand von ca. 740 m ist zulässig,<br />

wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung der anerkannten Regeln der Technik<br />

(DS 853, Stand 01.08.2003) nachgewiesen wird [§ 2 Abs. 2 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung<br />

(EBO) vom 08.05.1967 (BGBl. II, S. 1563) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung<br />

eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 21.06.2002 (BGBl. I, S. 2191, 2197)]. Den Trägern des Vorhabens<br />

wird aufgegeben, die Nachweise über die gleiche Sicherheit mit den Nachweisen über die Umsetzung<br />

der Schutzziele und Anforderungen an das Tunnelbauwerk entsprechend den technischen Regeln<br />

der „Eisenbahnspezifischen Liste Technischer Baubestimmungen“ (ELTB, Stand 08.03, eingeführt beim<br />

Eisenbahn-Bundesamt mit Schreiben vom 04.08.2003) und ggf. weiterer anerkannter Regeln der Technik<br />

unter Einbeziehung der detaillierten Planung der Satelliten und des Terminals mit der Ausführungsplanung<br />

zu erbringen.<br />

11.5 Flugsicherungsbelange<br />

Die luftrechtlichen Genehmigungen für die bei der Baudurchführung entstehenden Genehmigungstatbestände<br />

sind vom bauausführenden Unternehmen bei der zuständigen Luftfahrtbehörde einzuholen.<br />

Die Schutzbereiche der Flugsicherungsanlagen sind zu beachten. Werden Anlagen nach § 18 a LuftVG<br />

berührt, ist die Deutsche Flugsicherung GmbH über die oberste Luftfahrtbehörde gemäß § 18 a LuftVG<br />

zu beteiligen.

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