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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 960 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Das humantoxikologische Gutachten M 11 von Univ.-Prof. Dr. Eikmann kommt generell zu der Erkenntnis,<br />

dass durch den Ausbau und die Erweiterung des Flughafens Berlin-Schönefeld und den<br />

damit verbundenen zusätzlichen Immissionen von Schadstoffen es aus umweltmedizinischhumantoxikologischer<br />

Sicht nicht zu einer relevanten Erhöhung des gesundheitlichen Risikos einschließlich<br />

alter und kranker Menschen kommt. Die Schadstoffkonzentration zeigt für das Endausbau-Szenario<br />

20XX praktisch keine Veränderung bezüglich der Konzentrationen an PM10, Ruß und<br />

Benzol. Die Benzo-a-pyren (BaP)-Konzentration liegt im Vergleich zu anderen Gebieten Deutschlands<br />

extrem niedrig, sie liegt unterhalb der für ländliche Gebiete genannten unteren Konzentrationsschwelle<br />

von 500 pg/m³. Die Stickstoffdioxid-Konzentration steigt leicht an, dennoch werden die<br />

in Deutschland beobachteten unteren Jahresmittelwerte von 21 µ g/m³ nicht überschritten. Eine<br />

Verschlimmerung der gesundheitlichen Beschwerden des Einwenders durch die prognostizierten<br />

Immissionskonzentrationen ist daher nicht zu erwarten. Die Planfeststellungsbehörde erkennt hier<br />

keinen Handlungsbedarf.<br />

2) Einwender (31)<br />

Die Einwender führen an, dass für sie die Lärmbelastungen durch das Vorhaben von besonderem<br />

Gewicht seien, denn der Ehemann und die Tochter seien vollständig blind, die Ehefrau stark sehbehindert.<br />

Ihnen gehöre ein Haus mit Grundstück in Berlin-Müggelheim. Die Ehefrau sei Hausfrau,<br />

die Tochter in der Ausbildung und der Ehemann von Beruf Informatiker, der Softwareentwicklung<br />

betreibe und seinen Arbeitsplatz im eigenen Haus habe. Die Einwender sind aufgrund der vorliegenden<br />

Behinderungen besonders auf akustische Signale und Orientierung angewiesen, das sei<br />

durch den Fluglärm nicht mehr möglich. Sie fordern daher ein gleichwertiges Ersatzgrundstück in<br />

einem weniger belasteten Gebiet und die Errichtung eines gleichwertigen Hauses.<br />

Die Lärmbelastung für das Szenario 20XX liegt am Immissionsort Müg3 (vgl. Gutachten M 4.0), der<br />

dem Wohnort der Einwender am nächsten liegt, unter den Zumutbarkeitsgrenzen. <strong>Der</strong> energieäquivalente<br />

Dauerschallpegel außen hat hier einen Wert von 56,5 dB(A) tags und 50,1 dB(A) nachts.<br />

Am Wohnort der Einwender ist die Lärmbelastung noch etwas geringer, das Grundstück liegt außerhalb<br />

der Lärmkontur mit einem Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags. Die mittleren Maximalpegel<br />

betragen dabei im Innenraum 52,7/43,7 dB(A) bei gekippten/geschlossenen Fenstern tags und<br />

53,4/44,4 dB(A) nachts. Bei geschlossenen Fenstern werden die im Gutachten M 8 enthaltenen<br />

Werte für Kranke (45 dB(A)) nicht überschritten.<br />

In der lärmmedizinischen Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. Jansen wird dargelegt, dass sich zum<br />

gegenwärtigen Zeitpunkt die Frage einer Umsiedlung der Einwender nicht stellt und verweist zur<br />

Begründung auf die zu erwartenden Lärmimmissionen am Hausgrundstück der Einwender. Unter<br />

Zugrundlegung einer Schallpegelminderung außen/innen für geschlossene Fenster von 24 dB(A)<br />

für die Tages- und Nachtzeit, werden die vom Gutachter angesetzten Innenraumpegel von Lmax 45<br />

dB(A) unterschritten. <strong>Der</strong> Lärmmediziner weist ferner auf die besondere Lage von extrem sehschwachen<br />

und blinden Menschen bei der Orientierung im Außenraum hin. Die konkrete Lärmsituation<br />

weist für den Prognosefall 20XX eine Überschreitungshäufigkeit der Maximalpegel von 70<br />

dB(A) mit 45,1 und der von 80 dB(A) mit 0,1 am Tage aus. Dies bedeutet, dass während der 16 Tagesstunden<br />

etwa 3 Fluglärmereignisse pro Stunde über 70 dB(A) liegen und eine Überschreitung<br />

von 80 dB(A) nur alle 10 Tage einmal zu erwarten ist. Da Kraftfahrzeuge im normalen Straßenverkehr<br />

ebenfalls Werte um 70 dB(A) aufweisen, liegen die Belastungen im Bereich des üblichen Straßenverkehrs,<br />

in welchem Blinde sich ebenfalls zurechtfinden müssen. Die Träger der Vorhabens<br />

halten es daher für ausreichend, die Räume des Wohnhauses mit Belüftungseinrichtungen auszustatten.

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