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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 316 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Zwar ist den einzelnen evangelischen Kirchengemeinden im Land Brandenburg gemäß Art. 7 Abs. 1<br />

des Vertrages zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg<br />

(StVevK) vom 08.11.1996 jeweils der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden,<br />

jedoch wurde ihnen allen nicht durch Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und<br />

Verkehr des Landes Brandenburg jeweils die Eigenschaft und Bedeutung eines - von ihren Leitungseinheiten<br />

unabhängigen - Trägers öffentlicher Belange zuerkannt.<br />

Auch wurde den evangelischen Kirchengemeinden im Land Berlin nicht durch eine Regelung der zuständigen<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin die Eigenschaft und Bedeutung<br />

eines Trägers öffentlicher Belange zuerkannt.<br />

Gemäß Anlage 1 des Runderlasses des MSWV vom 08. September 1999 zur „Beteiligung der Träger<br />

öffentlicher Belange nach dem Baugesetzbuch mit Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange“ (TöB-<br />

Bet) werden die öffentlichen Belange „Gottesdienst und Seelsorge“ für die Evangelischen Kirchengemeinden<br />

des Landes Brandenburg von dem Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-<br />

Brandenburg, Bachstraße 1 - 2, 10555 Berlin wahrgenommen.<br />

Gemäß dem „Verzeichnis der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind“ der Senatsverwaltung<br />

für Stadtentwicklung vom 10.05.2001 - I D 12-6150/3/2 (Töb) wird als Träger öffentlicher<br />

Belange für die Evangelischen Kirchengemeinden des Landes Berlin ausschließlich das Konsistorium<br />

der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg aufgeführt.<br />

Im Rahmen des luftverkehrsrechtlichen Verfahrens besteht eine vergleichbare Situation wie im baurechtlichen<br />

Verfahren.<br />

Sowohl im Rahmen des BauGB als auch des LuftVG sind Verfahren durchzuführen, in deren Rahmen<br />

Träger öffentlicher Belange und Bürger zu beteiligen sind. Aufgrund der Ähnlichkeit der Verfahren sind<br />

die Sachverhalte durchaus vergleichbar und eine Heranziehung des Runderlasses des MSWV vom<br />

08. September 1999 zur „Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach dem Baugesetzbuch mit<br />

Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange“ (TöBet) sowie des „Verzeichnisses der Behörden und Stellen,<br />

die Träger öffentlicher Belange sind“ der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 10.05.2001 im<br />

vorliegenden Verfahren ist sachgerecht.<br />

Demzufolge ist das Konsistorium gemäß den geltenden landesrechtlichen Bestimmungen allein berechtigt,<br />

als „Behörde“ die genannten öffentlichen Belange im Planfeststellungsverfahren zu vertreten. Diese<br />

Auslegung entspricht zudem der Formulierung in Punkt 2.1. TöBBet, wonach nur die Stellen der Kirche<br />

den Dienststellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung gleichstehen, die aufgrund staatlichen<br />

öffentlichen Rechts tätig werden. Wie auch auf anderen Gebieten des öffentlichen Rechts üblich,<br />

bildet diese Stelle das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg. Aus Gründen der<br />

Rechtssicherheit und einheitlichen rechtlichen Vertretung der Evangelischen Landeskirche nach Außen<br />

ist das auch sinnvoll. Diese Art der Vertretungsregelung entspricht auch der anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften<br />

als Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Ländern Berlin und Brandenburg.<br />

Die Einwendungen der Kirchengemeinden wurden berücksichtigt, soweit sie Betroffene i. S. des § 73<br />

Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg sind, z. B. sind sie bezüglich der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG in gleicher<br />

Weise geschützt wie jeder andere Grundstückseigentümer. Die einzelnen Kirchengemeinden sind<br />

jedoch nicht berechtigt, eine etwaige Verletzungen der Kirchengutsgarantie des Art. 140 GG i. V. m.<br />

Art. 138 Abs. 2 Weimarer Reichsverfassung geltend zu machen, da diese Vorschrift der jeweiligen Kir-

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