03.06.2013 Aufrufe

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 817 von 1171<br />

argumentativ begründet. Wie von Trägern öffentlicher Belange und Fachbehörden gefordert wird das<br />

Aufwertungspotenzial in der ergänzten Fassung des LBP nunmehr auf den einzelnen Maßnahmenblättern<br />

ausgewiesen. Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde ist damit eine Kompensation der Eingriffe<br />

in ausreichendem Umfang und eine Aufwertung der einzelnen Kompensationsflächen gewährleistet.<br />

Diesem Vorgehen hat auch die Oberste Naturschutzbehörde zugestimmt. Die Forderung eines Trägers<br />

öffentlicher Belange nach Einbezug des Aufwertungspotenzials in die Berechnung des Kompensationsfaktors<br />

ist somit zurückzuweisen.<br />

Für die als Kompensation für Eingriffe in Biotope mit den Wertstufen 3-5 zu entwickelnden Zielbiotope<br />

wird mindestens die gleiche Wertstufe und ein Kompensationsfaktor von 1:2 angestrebt. Bei Eingriffen<br />

in Biotope der Wertstufen 1 und 2 gilt grundsätzlich ein Faktor von 1:1. Bei Entwicklung eines höherwertigen<br />

Zielbiotop (mindestens Wertstufe 3) werden Abschläge von 0,25 bis 0,5 eingerechnet.<br />

Bei Eingriffen in Wert und Funktionselement besonderer Bedeutung bezüglich des Schutzgutelements<br />

Tiere erfolgt die Kompensation im Verhältnis 1:0,25 bis 1:0,5. Die Höhe dieser Zuschläge für Tiere sind<br />

nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde fachlich nicht zu beanstanden. Die Kritik des Ministeriums<br />

für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordnung zur ergänzten Fassung des LBP, es sei nicht ersichtlich,<br />

ob ein ausreichender Zuschlag für Tiere vorgenommen wurde, ist insofern zurückzuweisen.<br />

Bei Böden mit besonderer Funktion erfolgt eine Kompensation im Verhältnis 1:2. Eingriffe in das<br />

Schutzgut Boden durch Versiegelung werden im Verhältnis 1:1 kompensiert. Sind Landschaftsräume,<br />

die als Funktionselemente besonderer Bedeutung zu betrachten sind, betroffen, so erfolgt die Kompensation<br />

zusätzlich, gesondert von den zu kompensierenden Eingriffen in die Biotopfunktion in einem Verhältnis<br />

von 1: 0,5. Gleiches gilt für das Schutzgut Wasser.<br />

Einzelheiten des Kompensationskonzepts sind in der ergänzten Fassung des LBP dargestellt, welche<br />

die Planfeststellungsbehörde nachvollziehend geprüft hat. Die Planfeststellungsbehörde ist der Auffassung,<br />

dass der erforderliche Kompensationsumfang zutreffend ermittelt wurde.<br />

15.1.6.2 Keine Verminderung des Kompensationsbedarfs durch Langgraswiesen<br />

Die Träger des Vorhabens haben die im Anhörungsverfahren vorgetragene Kritik an der Ermittlung des<br />

Ausgleichserfordernisses in der nun vorgelegten ergänzten Fassung des LBP Rechnung getragen.<br />

Insbesondere war von einer Vielzahl von Trägern öffentlicher Belange bemängelt worden, dass durch<br />

die Berücksichtigung der auf den Sicherheitsflächen vorgesehenen Langgraswiesen bei der Ermittlung<br />

des Ausgleichsbedarfs, eine nicht zu rechtfertigende Minderung des Kompensationserfordernisses erwachse.<br />

Die Langgraswiesen würden aus Flugsicherheitsgründen nicht vogelgerecht gestaltet. Es seien<br />

daher artenarme, mit dichter Rasenvegetation bestandene Flächen. Aus diesen Gründen und wegen<br />

der Lage in unmittelbarer Nähe der intensiv genutzten Flughafenareale besäßen die Flächen nur eine<br />

sehr geringe Lebensraumqualität für Flora und Fauna. Die Funktionsfähigkeit der Vegetationsflächen<br />

innerhalb der Bauflächen sowie des Verkehrsbegleitgrüns würde aufgrund der kontinuierlichen Beeinträchtigungen<br />

durch die Abgase, Lärm sowie visuelle Störungen erheblich eingeschränkt. Ferner seien<br />

die Flächen durch die sie umgebenden Verkehrsflächen beziehungsweise Gebäude ökologisch isoliert.<br />

Sie seien daher naturschutzfachlich nicht als Kompensation geeignet, sondern vielmehr als Gestaltungsmaßnahmen<br />

einzustufen. Zudem entsprächen Langgraswiesen und gärtnerisch gestaltete Flächen<br />

nicht den Zielen der Landschaftsplanung. Langgraswiesen und gärtnerisch gestaltete Flächen<br />

seien aus diesem Grunde nicht geeignet, die Eingriffe in Biotope und das Landschaftsbild zu kompen-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!