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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 796 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

platz zerstört. Bezüglich der Zerstörung von Fledermauslebensräumen wurden nur generelle Befürchtungen<br />

ohne konkreten Flächenbezug, z. B. erhebliche Beeinträchtigungen durch Rodungen<br />

und Fällungen von Einzelbäume, geäußert.<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde sind diese Eingriffe in der ergänzten Fassung des<br />

LBP nunmehr vollständig dargestellt und abgearbeitet.<br />

Von den 75 streng geschützten Tierarten, die im Untersuchungsraum nachgewiesen wurden, sind<br />

insgesamt 9 Arten von erheblichen Auswirkungen des Vorhabens betroffen: Die Heidelerche (Lullula<br />

arborea) ist durch den Totalverlust des Lebensraums infolge der Rodung von Wäldern (Konflikt<br />

FS 271) betroffen. <strong>Der</strong> Waldwasserläufer (Tringa ochropus) verliert durch diesen Konflikt einen Teillebensraum.<br />

Die Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) und der Moorfrosch (Rana arvalis) sind vom<br />

Totalverlust einiger Lebensräume (Flachsee, Kleingewässer, Weidengebüsche und Erlenbruch)<br />

sowie Zerschneidung von Teillebensräumen/Wanderwegen und Isolierung betroffen. Für den Großen<br />

Abendsegler (Nyctalus noctula) führt der Verlust einer aufgelassenen Obstwiese zu einem Verlust<br />

von Teillebensräumen (Konflikt FM 170). Die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) verliert<br />

das Nahrungshabitat Flachsee (Konflikt FM 113). <strong>Der</strong> Verlust des Teillebensraum „Ansichtswarte“<br />

Obstbaumalleen führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Habichts (Accipiter gentilis) (Konflikt<br />

FS 194). Auch der Mäusebussard (Buteo buteo) verliert durch Waldrodungen einen „Greifvogelnistplatz“<br />

(Konflikt FS 268). Außerdem sind durch das Vorhaben zwei Habitate der Rohrweihe<br />

betroffen (Konflikt FS 234 und FS 242).<br />

Das Brutstättenvorkommen des genannten Uhus ist nach Auskünften des Landesumweltamtes als<br />

erloschen anzusehen.<br />

Eine Inanspruchnahme von Biotopen, die im Bereich des Migrationsraums des Fischotters liegen,<br />

findet zwar grundsätzlich statt (GG 528, GG 532, GG 533, GG 535, GG 701). Aufgrund der in Anspruch<br />

genommenen Biotoptypen kann bei den Konflikten GG 528 und GG 532 (Kleinsiedlungen,<br />

Kleingartenanlagen, Intensiväcker) eine Nutzung durch den Fischotter jedoch ausgeschlossen werden.<br />

Durch die Konflikte werden keine Biotope als Lebensraum für den Fischotter zerstört. <strong>Der</strong> Begriff<br />

der Biotopzerstörung ist dahin auszulegen, dass die konkret betroffene Lebensraumfunktion für<br />

die Art verloren geht. 234 Die Durchgängigkeit des Gebietes für den Fischotter ist jedoch weiterhin<br />

gewährleistet. Es werden keine Nahrungsgewässer oder relevante Strukturen zerstört. Das Gebiet<br />

dient dem Fischotter nur als Migrationsraum.<br />

Beeinträchtigungen des Fischotterlebensraums durch andere Wirkfaktoren, wie der Einleitung von<br />

Niederschlagswasser, Veränderungen des Wasserhaushalts, Luftschadstoffimmissionen, Geruchsimmissionen<br />

oder Verlichtung sind ebenfalls nicht zu befürchten (vgl. Abschnitt C.II.15.2<br />

„Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie<br />

(79/409/EWG)“, ab Seite 842). Insbesondere sind die Auswirkungen der Luftschadstoffe für die<br />

Schutzgüter Tiere und Pflanzen und Wasser generell als zu vernachlässigend anzusehen, da die<br />

durch das Vorhaben bedingten Luftschadstoffeinträge für die angesprochenen Bereiche unterhalb<br />

der Werte des „Critical Load“ Konzeptes liegen (vgl. Abschnitt C.II.11 „Luftreinhaltung“, ab Seite<br />

707). Schädigende Auswirkungen durch Deposition auf sensible Böden und Biotope sind außerhalb<br />

des Flughafenbereiches und des Nahbereichs von Straßen nicht zu erwarten. Eine Verlichtung ist<br />

234 Kommentar zum BNatSchG, Gassner, E./Bendormir-Kahlo, G./Schmidt-Räntsch, A. und J., 2. Auflage (2003) zu § 19<br />

Rn. 45

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