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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 149 von 1171<br />

- Die zur Anwendung kommenden Bewegungsflächenenteiser und Flugzeugenteiser müssen biologisch<br />

abbaubar sein (biologische Abbaubarkeit > 70 % innerhalb von 10 Tagen nach Überschreiten<br />

eines Abbaugrades von 10 % nach OECD 301 E bzw. DOC Abbaugrad > 80 % nach<br />

DIN EN 29 888).<br />

- Die Hauptkomponenten der Bewegungsflächenenteiser und Flugzeugenteiser dürfen nicht<br />

wassergefährdend sein oder müssen in die Wassergefährdungsklassen (WGK) 1 (schwach<br />

wassergefährdend) eingestuft sein.<br />

- Zusatzstoffe in den Bewegungsflächenenteisern und Flugzeugenteisern (z. B. Inhibitoren, Verdickungsmittel)<br />

dürfen - soweit es sich um Stoffe der WGK 2 (= wassergefährdend) handelt -<br />

nur bis zu einem Anteil von insgesamt 1 Gewichtsprozent enthalten sein.<br />

- Stoffe der WGK 3 (= stark wassergefährdend) dürfen in den zur Anwendung kommenden Bewegungsflächenenteisern<br />

und Flugzeugenteisern nicht enthalten sein.<br />

- Ein ordnungsgemäßer Winterdienst ist mit fachlich qualifiziertem, gut organisiertem, regelmäßig<br />

zu schulendem Personal zu sichern.<br />

- Bewegungsflächenenteiser und Flugzeugenteiser sind gezielt und sparsam anzuwenden.<br />

2) Auf den Einsatz von Harnstoff ist vollständig zu verzichten.<br />

3) Die mechanische Schneeräumung ist soweit möglich zu intensivieren und abstumpfende Mittel sind<br />

verstärkt zum Einsatz zu bringen.<br />

4) Enteisungsmittelhaltiger Räumschnee darf nur auf Flächen deponiert werden, auf denen eine Ableitung<br />

des Tauwassers zur Behandlungsanlage gewährleistet ist.<br />

5) <strong>Der</strong> Zustand der Flugbetriebsflächen ist ständig zu erfassen (z. B. durch Eiswarnsonden).<br />

6) Die eingesetzten Enteisungsmittel müssen bei der Wasserbehörde angezeigt werden. Die Enteisungsmittel<br />

dürfen nur in Abstimmung mit der Wasserbehörde gewechselt werden.<br />

7) Alle vom normalen Betrieb abweichenden Situationen der Anlagen, insbesondere Störungen oder<br />

Unfälle, die Einfluss auf das wasserwirtschaftliche System haben können, sind der zuständigen<br />

Wasserbehörde unverzüglich zu melden (Sofortmeldung). Dabei sind Zeitpunkt, Ort, Umfang, Ursache,<br />

Auswirkungen und voraussichtliche Dauer der Störung sowie die durchgeführten und beabsichtigten<br />

Maßnahmen anzugeben.<br />

8) Bei auftretenden Schäden jeglicher Art, die auf die Benutzung zurückzuführen sind, sind durch den<br />

Gewässerbenutzer unverzüglich Maßnahmen zur Schadensabwehr zu treffen. Die Wasserbehörde<br />

ist umgehend zu unterrichten.<br />

9) Die Einleitmengen in die Oberflächengewässer Glasowbach und Selchower Flutgraben sind in geeigneter<br />

Form zu messen und zu registrieren. Die Aufzeichnungen hierüber sind mindestens zehn<br />

Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Die Messeinrichtung<br />

muss so gestaltet sein, dass jederzeit der einer bestimmten Zeitspanne zuzuordnende

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