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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 785 von 1171<br />

Die Träger des Vorhabens haben im Laufe des Verfahrens ein Gutachten zur Eignungsfeststellung<br />

nach § 15 VAwS „Hydrantenanlage Flughafen Berlin-Schönefeld“ des TÜV Rheinland vom 18.12.2003<br />

vorgelegt. Es kommt zu dem Ergebnis, dass „die in den Antragsunterlagen sowie ergänzenden Unterlagen<br />

dargestellten grundsätzlich (konzeptionellen) und teilweise näher spezifizierten technischen Maßnahmen<br />

nach Auffassung der Sachverständigen geeignet sind, den in den Grundsatzanforderungen der<br />

VAwS formulierten Schutzzielen zu entsprechen.“ Da laut TÜV die Begutachtung nicht den Charakter<br />

einer technischen Vorprüfung erreichen kann, soll im Fortgang der weiteren Ausführungsplanung und<br />

der Realisierung der Hydrantenanlage durch entsprechende Prüfungen durch Sachverständige sichergestellt<br />

werden, dass die Anforderungen an die technische Ausführung der relevanten Anlagenteile und<br />

damit die Grundsatz - sowie speziellen Schutzanforderungen nach VAwS eingehalten werden.<br />

Da sowohl für die Eignungsfeststellung, als auch für die Erlaubnis nach der BetrSichV eine technisch<br />

detaillierte Ausführungsplanung erforderlich ist (so auch das Gutachten des TÜV Rheinland vom<br />

18.12.2003), die im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht vorliegt, muss der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

insofern vorbehaltlich der Durchführung der Eignungsfeststellung bzw. Erteilung der Erlaubnis<br />

nach BetrSichV ergehen. § 74 Abs. 3 VwVfGBbg eröffnet die Möglichkeit, für den Fall, dass eine Entscheidung<br />

über einzelne, abtrennbare Teile noch nicht getroffen werden kann, den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

insoweit unter Vorbehalt einer abschließenden Entscheidung zu stellen und stellt damit eine<br />

Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Planfeststellung dar. Voraussetzung der Vorbehaltsentscheidung<br />

ist, dass eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist. Das ist hier aufgrund<br />

des Planungsstandes der Fall. Die für die Eignungsfeststellung und das Verfahren nach § 13 BetrSichV<br />

erforderliche Detailplanung kann erst im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgen. Aufgrund des vorgelegten<br />

Gutachten des TÜV und den fachbehördlichen Stellungnahmen ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

sicher, dass die Flugfeldbetankungsanlage insgesamt realisierbar ist und die erforderlichen<br />

Feststellungen getroffen werden können, wenn die aufgeführten Hinweise Berücksichtigung<br />

finden. Es ist davon auszugehen, dass ihrer Umsetzung keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse<br />

entgegenstehen, die nicht durch Abwägung zu überwinden wären.<br />

Weitere auf dem Flughafen künftig entstehende, aus Sicht des Gewässerschutzes relevante Anlagen,<br />

sind nicht Bestandteil des Antrages. Vor ihrer Errichtung sind die erforderlichen Verfahren nach den<br />

Vorschriften über den Gewässerschutz und den Arbeitsschutz durchzuführen.<br />

14.2.6 Fäkalien aus den Flugzeugtoiletten<br />

Zur Entsorgung der anfallenden Fäkalien aus den Flugzeugtoiletten ist eine Fäkalienannahmestation<br />

unmittelbar neben dem Pumpwerk PW S4 als oberirdische überdachte Halle ohne Pufferbehälter vorgesehen.<br />

Die Fäkalien sollen zerkleinert und dem Schmutzwasser zugegeben werden, welches durch das<br />

Pumpwerk PW S4 über eine Druckleitung der Kläranlage Waßmannsdorf zugeleitet werden soll.<br />

Zu dieser Thematik wurden Befürchtungen geäußert, dass es zu Betriebsstörungen im Falle einer unkontrollierten<br />

Einleitung kommen könnte. Die Stoffe, die in den Chemietoiletten verwendet werden, seien<br />

von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft unterschiedlich. Da das Trennsystem zur Wassererfassung<br />

mit Förderstufen konzipiert sei, sei es nicht ausgeschlossen, dass bei unsachgemäßer Bedienung (Einleitung<br />

in den Regenkanal) oder Betriebsstörungen an den Abwasseranlagen Flugzeugtoilettenabwässer<br />

in den Regenkanal gelangen könnten. Die empfohlene Verschneidung führe zu einer Erhöhung von<br />

Schwellenbelastungen in den Vorflutern oder zu weiteren Belastungen bei der Klärschlammentsorgung.<br />

Gefordert wird zudem, die Erfassung der Fäkalabwässer getrennt vorzunehmen. Weiterhin solle die<br />

Fäkalspeicherung in einem Zwischenbehälter erfolgen und die Fäkalabwässer separat entsorgt werden.

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