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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 285 von 1171<br />

<strong>Der</strong> Konzentrationswirkung unterliegen auch Versorgungsleitungen des Flughafens. Dazu zählen Rückbau<br />

und Neubau von Trink- und Abwasserleitungen, der 110-kV-Freileitungen und weiteren Stromleitungen<br />

sowie Hoch- und Niederdruckgasleitungen.<br />

Schließlich trifft die Planfeststellung nach §§ 8, 9 LuftVG eine Entscheidung über folgende, durch den<br />

Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld bedingte, infrastrukturelle und selbständige Folgemaßnahmen<br />

im Sinne des § 1 VwVfGBbg i. V. m. § 75 Abs. 1 VwVfGBbg, § 9 Abs. 1 LuftVG:<br />

- Beseitigungs-, Ersatz- und Verlegungsmaßnahmen sowie Einziehungen von Gräben, Leitungen und<br />

Ver-/Entsorgungseinrichtungen und<br />

- Widmung, Umstufungen, (Teil-)Einziehungen von Straßen und Wegen.<br />

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem<br />

Flugplatzgelände in den Gegenstand der Planfeststellung mit einbezogen worden (Plan der baulichen<br />

Anlagen). Im Übrigen ist die Zuständigkeit der für die Baugenehmigungen verantwortlichen Behörden<br />

gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ebenso unberührt geblieben, wie die Zuständigkeit des Bundesministers<br />

für Verkehr nach § 27d Abs. 1 und 4 LuftVG, § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG.<br />

4 Angewandte Verfahrensvorschriften<br />

Das luftrechtliche Planfeststellungsverfahren wurde nach den Bestimmungen des LuftVG, des<br />

VwVfGBbg, des VerkPBG sowie des UVPG durchgeführt.<br />

Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse im Planfeststellungsverfahren waren die Regelungen<br />

des § 14 Abs. 1 und 3 WHG zu beachten.<br />

5 Anhörungsverfahren<br />

5.1 Zuständigkeit<br />

Die Zuständigkeit des Landesamtes für Bauen, Verkehr und Straßenwesen (LBVS) als Anhörungsbehörde<br />

nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG bestimmt sich nach § 4 Abs. 2 LufaZV.<br />

5.2 Beteiligung und Auslegung<br />

Die Stellungnahmen der Behörden einschließlich der Kommunen und sonstigen Träger öffentlicher Belange,<br />

deren Aufgaben durch das Vorhaben berührt werden, wurden gemäß § 10 Abs. 2 LuftVG i. V. m.<br />

§ 73 Abs. 2 VwVfGBbg eingeholt. Mit Schreiben des LBVS vom 31.03.2000 wurden die Planunterlagen<br />

den Trägern öffentlicher Belange, anerkannten Naturschutzverbänden und sonstigen Stellen zugesandt.<br />

Für die Abgabe der Stellungnahmen wurde ihnen eine Frist von drei Monaten nach Zugang der Planunterlagen<br />

(07.07.2000) gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 3 LuftVG eingeräumt. Auch nach Ablauf der Frist eingegangene<br />

Stellungnahmen wurden von der Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung berücksichtigt<br />

(§ 10 Abs. 2 Ziffer 3 LuftVG).<br />

Auf die Regelungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg wurden alle<br />

Träger öffentlicher Belange hingewiesen.

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