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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 831 von 1171<br />

Überhang an Kompensationspotenzial ist auch unter Berücksichtigung des potenziellen Kompensationsbedarfs<br />

gewährleistet.<br />

Selbst unter Berücksichtigung des Einwands einer Fachbehörde, im Suchraum der Zülowniederung<br />

seien Maßnahmen teilweise nicht durchführbar, da im Zusammenhang mit der geplanten Ortsumgehung<br />

Dabendorf bzw. einem schon im Bau befindlichen Radweg an der Bundesstraße 96 Flächen bereits<br />

anderweitig verplant seien, bleibt ein hinreichender Überhang an Kompensationspotenzial bestehen.<br />

Die Trasse des Radweges und der Ortsumgehung führen ohnehin nur zu einem geringen Flächenentzug<br />

von ca. 0,61 ha. Eine Berücksichtigung der geplanten Ortsumgehung muss im Rahmen der<br />

sich an den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> anschließenden grundstücksscharfen Verortung und ergänzenden<br />

Entscheidung erfolgen.<br />

Die Flächen auf den Luchwiesen, die als Kompensationsmaßnahmenflächen für die Ortsumgehung<br />

vorgesehen sind, liegen zwar grundsätzlich im Untersuchungsraum der Zülowniederung, sind aber im<br />

vorhabensbezogenen Maßnahmenpool nicht enthalten. Sollte die Ortsumgehung also realisiert und<br />

diese Flächen dafür gebraucht werden, so ergäbe sich daraus keine Verkleinerung des vorhabensbezogenen<br />

Maßnahmenpools.<br />

Die Maßnahmen, die vom Wasser und Bodenverband (WBV) „Dahme-Notte“ in der Agrarstrukturellen<br />

Entwicklungsplanung (AEP) „Einzugsgebiet des Zülowkanals“ als Vorplanung vorgeschlagen wurden,<br />

stellen entgegen dem Einwand einer Fachbehörde keine Vorbedingung für die Umsetzung des Ersatzmaßnahmenkomplexes<br />

Zülowniederung dar. Wenngleich diese Maßnahmen für die Kompensation in<br />

der Zülowniederung hilfreich sind, muss also keine zwingende Verknüpfung mit diesen Maßnahmen<br />

erfolgen. Nach Auskunft der Träger des Vorhabens ist eine zeitgleiche Durchführung durch die Einbindung<br />

des WBV „Dahme-Notte“ bei den weiteren Planungen in der Zülowniederung aber zu erwarten.<br />

Unabhängig von einer Verpflichtung der Träger des Vorhabens könnte im gesamten Untersuchungsraum<br />

von 2.680 ha eine Verbesserung der Naherholung durch Maßnahmen zur Erschließung der Zülowniederung<br />

erreicht werden. Ein dahingehendes Defizit besteht allerdings nicht, die Maßnahmen sind<br />

auch nicht in den planfestgestellten Maßnahmekomplexen enthalten.<br />

15.1.11.3 Vorbehaltsentscheidung hinsichtlich der Zülowniederung<br />

Die Träger des Vorhabens werden mit der Nebenbestimmung A.II.9.1.23 „Entscheidung hinsichtlich<br />

weiterer Ersatzmaßnahmen/Vorbehalt hinsichtlich grundstücksscharfer Festlegung“, ab Seite 122, zwar<br />

schon verpflichtet, die zur Erreichung der Vollkompensation nötigen Maßnahmen im einem Umfang, der<br />

ca. 527 ha Kompensationsdefizit in der ergänzten Fassung des LBP entspricht, in dem im Plan H 6.2-<br />

12E aufgezeigten Projektraum durchzuführen. Wie bereits dargestellt, wird eine grundstücksscharfe<br />

Festlegung von Einzelmaßnahmen aber einer ergänzenden Entscheidung vorbehalten. Das Kompensationskonzept<br />

in der Zülowniederung wird ohne grundstücksscharfe Verortung planfestgestellt.<br />

Die Träger des Vorhabens haben sowohl die zur Deckung des offenen Defizits als auch die zur Kompensation<br />

der nicht völlig auszuschließenden potenziellen Eingriffe konkret erforderlichen Einzelmaßnahmen<br />

nach Maßgabe des Konzeptes auszuplanen und der Planfeststellungsbehörde die für die ergänzende<br />

Entscheidung benötigten Unterlagen innerhalb von 18 Monaten nach Zustellung des Beschlusses<br />

vorzulegen.<br />

Trotz des Grundsatzes der umfassenden Problembewältigung können Einzelfragen einer späteren Entscheidung<br />

vorbehalten bleiben, wenn der Vorbehalt seinerseits dem Abwägungsgebot gerecht wird.

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