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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 701 von 1171<br />

einschließlich des Verkehrskonzepts vorzulegen. Eine darüber hinausgehende Auflage ist nicht erforderlich.<br />

Die Träger des Vorhabens haben dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Maschinen und<br />

der zeitliche Ablauf so vorgesehen werden, dass die Vorgaben der VV Baulärm eingehalten werden.<br />

<strong>Der</strong>artige Detailfragen können im Rahmen der Abstimmung der Träger des Vorhabens mit dem zuständigen<br />

Amt für Immissionsschutz erörtert werden.<br />

Die Forderung nach der Aufstellung eines ergänzenden Schallimmissionsplans ist unbegründet. Die<br />

Planantragsunterlagen enthalten eine Untersuchung zur Gesamtlärmbelastung (M 4.0), in der die Gesamtlärmbelastung,<br />

d. h. die Geräusche, die durch den Straßen- und Schienenverkehr, durch die technischen<br />

Anlagen des Flughafens sowie durch den Luftverkehr und durch die bodengebundenen Operationen<br />

hervorgerufen werden, berücksichtigt werden. M 4.0 enthält Immissionsberechnungen für 111<br />

Einzelpunkte. Baulärm ist in der Gesamtlärmbetrachtung nicht enthalten. Eine diesbezügliche Gesamtbetrachtung<br />

wäre nicht sinnvoll, da der wesentliche Baulärm zeitlich vor dem Betriebslärm anfällt und in<br />

der Betriebsphase durch den Fluglärm maskiert wird.<br />

Für den Baulärm enthält das Gutachten M 22 Beurteilungspegelkarten für die einzelnen Baujahre. Sie<br />

beziehen sich auf den Lärm für den Flughafenausbau selbst, sowie die Bauarbeiten in Bezug auf die<br />

Straßen- und Schienenanbindung.<br />

Auch die Errichtung eines Schallmessnetzes ist den Trägern des Vorhabens in Bezug auf die Baumaßnahmen<br />

nicht aufzugeben. Entsprechend der Nebenbestimmung zum Lärmschutz während der Bauausführung<br />

haben die Träger des Vorhabens die Ermittlung der Beurteilungspegel gemäß Nr. 6 VV Baulärm<br />

sicherzustellen. Durchführung, Ort, Zeit und Dauer der Messung sind ebenfalls in Nr. 6 VV Baulärm<br />

geregelt. Über die Anforderungen der VV Baulärm hinaus ist keine weitere Auflage zur Errichtung<br />

eines Messnetzes erforderlich. Ein Anspruch der einzelnen Bürger auf Zurverfügungstellung der Messwerte<br />

besteht nicht. Insoweit wird auf das Umweltinformationsgesetz verwiesen.<br />

Soweit eine Beeinträchtigung des Fischotters in den Glasowbachniederung durch Baulärm geltend gemacht<br />

wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Beeinträchtigung des Fischotters durch Lärm in der FFH<br />

Verträglichkeitsuntersuchung untersucht wurde. Es wird auf die Ausführungen zum Thema "Schutzgebiete<br />

gemäß Richtlinie 92/43/EWG und 79/409/EWG" verwiesen.<br />

Ausweislich des Gutachtens M 22 sind die Teilimmissionspegel des Andienungsverkehrs der Baustellen<br />

im Vergleich zu den Immissionsanteilen der Baustellen vernachlässigbar. Lärmschutzwände entlang der<br />

Zubringerstraßen sind daher nicht erforderlich. Es ist daher auch nicht erforderlich, die Abwicklung des<br />

Bauverkehrs über die Schiene zwingend festzulegen. Ungeachtet dessen haben die Träger des Vorhabens<br />

zugesagt, bei der weiteren Planung und Ausschreibung der Bauleistungen zu berücksichtigen,<br />

dass die Voraussetzungen für Materialtransporte auf der Schiene durch die vorhandene und geplante<br />

Infrastruktur gegeben sind. Im übrigen stellt die Darstellung der gesamten Baustellenzu- und -abfahrt<br />

über die Straße nach Darstellung der Träger des Vorhaben in der Erörterung eine „worst case“-<br />

Betrachtung dar, um den Anwohnern die maximale Belastung aufzuzeigen. Im Rahmen der Erörterung<br />

stellten die Träger des Vorhabens auch klar, dass sich die von den Einwendern aus dem Planfeststellungsantrag<br />

zitierten Zahlen zum Fahrzeugaufkommen auf der B 179 während der Bauphase auf den<br />

gesamten Bauzeitraum beziehen. Die tatsächlichen Mehrbelastungen seien jedoch sinnvoll vergleichsweise<br />

nur in Relation zu der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke des jeweiligen Straßenabschnittes<br />

zu beurteilen. Danach ergäben sich im aufkommensstärksten Baujahr 2006 maximal 180 Lkw-<br />

Fahrten täglich. Bei einer prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von ca. 18.000<br />

Kfz/24 h auf der B 179 im betreffenden Abschnitt nördlich der B 96a könne von „unerträglichen Mehrbelastungen“<br />

nicht die Rede sein.

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