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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 470 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Kosmetik, Friseure, Reinigung, Health Club, Reise- und Freizeitplanung u. Ä. untergebracht werden<br />

kann.<br />

Die Anlage von größeren zusammenhängenden Einzelhandelsflächen werde sich bedarfsgerecht am<br />

Passagierstrom, d. h. auf das Terminal, orientieren. Als strukturell sinnvoll hätte sich an Flughäfen eine<br />

primär kleinteilige bis mittelgroße Ladenstruktur mit einem annähernden Verhältnis von etwa 60 : 40<br />

zwischen dem periodischen bzw. dem aperiodischen Bedarf erwiesen. Diese Vorgehensweise trage<br />

den spezifischen Anforderungen an einen Flughafenstandort Rechnung.<br />

Anhand der nachfolgenden Tabelle mit Stand 1999 werde zum Vergleich auf die bestehenden und geplanten<br />

Einzelhandelsflächen von zwei deutschen Vergleichsflughäfen hingewiesen.<br />

Flughafen<br />

Millionen<br />

Passagiere<br />

1999<br />

Frankfurt/Main 45,4<br />

München 21,3<br />

bestehende Einzelhandelsflächen<br />

in m² (davon<br />

Landseite)<br />

11.800<br />

(6.700)<br />

7.400<br />

(5.400)<br />

geplante Einzelhandelsflächen<br />

in m²<br />

(davon Landseite)<br />

28.900<br />

(21.600)<br />

10.000<br />

(3.300)<br />

Summe in m²<br />

(davon Landseite)<br />

40.700<br />

(28.300)<br />

17.400<br />

(8.700)<br />

Die Einwendungen gegen die Zulassung des Airport Centers in der planfestgestellten Form sind aus<br />

Sicht der Planfeststellungsbehörde unbegründet bzw. ihnen wird durch den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Rechnung getragen. Soweit die konkrete Festsetzung eines zugelassen Höchstmaßes an Einzelhandelsverkaufsflächen<br />

verlangt wird, werden die Einwendungen zurückgewiesen.<br />

Unter Berücksichtigung des zur Planfeststellung eingereichten Plans der baulichen Anlagen B 3-1 und<br />

der textlichen Beschreibung in den Bänden I 1-6 ist davon auszugehen, dass ein Airport Center mit den<br />

im einzelnen bezeichneten Maß der baulichen Nutzung (25.000 m² Grundfläche, 175.000 m² Geschossfläche,<br />

fünf bis zehn Geschosse) und mit der bezeichneten Nutzung Büros, Konferenzräume, Gaststätten,<br />

Verkaufsflächen, Hotel und sonstige flughafenbezogene Nutzungen beantragt ist. In der Antragsbegründung<br />

und in allen Stellungnahmen und Erwiderungen der Antragsteller wird die beantragte Nutzung<br />

für das Airport Center ohne Differenzierung nach einem Flächenmaßstab (Geschossfläche, Nutzfläche,<br />

Verkaufsfläche) mit Büroflächen, Konferenzräume, Lounges, gastronomische Einrichtungen,<br />

Verkaufsflächen angegeben. Wie groß die beabsichtigte und die erforderliche Verkaufsfläche für den<br />

Bedarf der Fluggäste, Besucher und Beschäftigten ist, und ob die Träger des Vorhabens überhaupt<br />

beabsichtigen, einen bestimmten Verkaufsflächenanteil im Airport Center für eine flughafenexterne Bedarfsdeckung<br />

zu nutzen, ergibt sich aus den Antragsunterlagen nicht weiter bzw. wird auf einen unbestimmten<br />

späteren Zeitpunkt verschoben. Jedenfalls wird aus dem Antrag deutlich, dass nur nicht großflächige<br />

Einzelhandelsbetriebe vorgesehen sind.<br />

Mangels entsprechendem aktuellen Antrag ist die Planfeststellungsbehörde somit nicht gehalten, die<br />

Nutzung bestimmter Flächen des Airport Centers als Einzelhandelsverkaufsflächen festzusetzen. Dies<br />

ergibt sich zunächst daraus, dass die Planfeststellungsbehörde aus den Gesichtspunkten des Fachplanungsrechts<br />

selbst festlegt, wie weit sie Fragen des materiellen Baurechts regelt. Die bauplanungsrechtliche<br />

Zulässigkeit (§§ 29 – 38 BauGB) muss, wenn sie zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht<br />

wird, nicht umfassend, d. h. hinsichtlich aller bauplanungsrechtlich einschlägigen Fragen, im<br />

Planfeststellungsverfahren entschieden werden. Wie ein bauplanungsrechtlicher Bauvorbescheid auf<br />

einzelne Fragen der Zulässigkeit eines Vorhabens nach §§ 29 ff. BauGB beschränkt werden kann, so<br />

gestattet es auch § 8 Abs. 4 LuftVG, das Planfeststellungsverfahren hinsichtlich der bauplanungsrecht-

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