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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 126 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

9.3.2 Umverlegung der Trinkwasserleitung am Zossener Damm<br />

Die für die Umverlegung der Trinkwasserleitung am Zossener Damm vorübergehend in Anspruch zu<br />

nehmende Fläche von 0,006 ha am Waldsaum (Konflikt 702) ist nach Abschluss der Arbeiten durch<br />

eine Wiesenansaat zu regenerieren.<br />

9.3.3 Rodungen außerhalb der Brut- und Setzzeiten<br />

Bei Rodungen ist der Nist-, Brut- und Lebensstättenschutz während der Vegetationsperiode gemäß §<br />

34 BbgNatSchG einzuhalten. In Ausnahmefällen ist nach fachkundlicher Begehung das Einvernehmen<br />

mit der zuständigen Naturschutzbehörde herzustellen.<br />

9.3.4 Waldbauliche Abstimmung<br />

Die Durchführung der festgelegten Aufforstungen sowie aller Maßnahmen, die später von der zuständigen<br />

Forstbehörde betreut werden, sollen im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde erfolgen.<br />

Insbesondere sollen die vorgesehenen Maßnahmen hinsichtlich der Anpassung an die jeweiligen Bodenverhältnisse<br />

durch Angabe der Acker- und Grünlandwertzahlen präzisiert sowie die auf dieser<br />

Grundlage geeignete Baumartzusammensetzung ermittelt werden.<br />

9.3.5 Angaben in der Ausführungsplanung<br />

Die Träger des Vorhabens haben der zuständigen Forstbehörde in der Ausführungsplanung die in der<br />

VV § 8 LWaldG Anlage 5 genannten Angaben zu den umzuwandelnden Flächen aufbereitet zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

9.4 Hinweise<br />

Die im Rahmen der Bauausführung eventuell notwendigen Waldfahrgenehmigungen sind von der Planfeststellung<br />

nicht umfasst. Sie müssen bei der zuständigen Forstbehörde beantragt werden.<br />

10 Straßen und Wege<br />

10.1 Entscheidungen über Widmungen, Umstufungen und Einziehungen<br />

10.1.1 Widmungen<br />

Folgende Straßen werden gemäß § 9 Abs. 1 LuftVG i. V. m. § 6 BbgStrG bzw. § 2 FStrG mit der Maßgabe<br />

gewidmet, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird:<br />

- die mit den Plänen C 4.2-1, C 4.2-2 und C 4.2-2 A1 planfestzustellenden Ersatzstraßen für die Berliner<br />

Chaussee in Kienberg, Bau-km 0+025 bis 1+655 (Kienberg Nord) und Bau-km 0+000 bis<br />

0+405 (Kienberg Süd) als Gemeindestraße,<br />

- die mit den Plänen C 3.2-1 bis C 3.2-4 sowie C 3.2-1 A1 planfestzustellende "Anbindung West"<br />

(Neubau) von Bau-km 0+000 bis 2+385 als Landesstraße,

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