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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1069 von 1171<br />

den Immissionen kommt. Solche sind ab einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 70<br />

dB(A) gegeben. Dieser Wert wird bei den vorstehenden Betrieben nicht erreicht.<br />

3) Betriebe, die einen Kundenverlust durch veränderte Straßenführung geltend machen<br />

Von dem Inhaber einer KfZ-Werkstatt in Selchow, die bislang von allen Seiten frequentiert werde,<br />

wird geltend gemacht, die Werkstatt erleide finanzielle Einbußen, weil infolge der Verwirklichung<br />

des Vorhabens Selchow zur Sackgasse werde. Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Nach dem Planantrag ist davon auszugehen, dass das Grundstück des Einwenders nach wie vor<br />

unproblematisch zugänglich ist, obgleich die heutige L 75, Ortsdurchfahrt Selchow, durch die zu<br />

bauende Ortsumgehung Selchow vom Durchgangsverkehr entlastet wird.<br />

Es handelt sich hierbei nicht um einen Eingriff in ein geschütztes Recht, sondern vielmehr um mittelbare<br />

Nachteile, da der Anschluss an das öffentliche Wegenetz nicht gesperrt oder wesentlich erschwert<br />

wird. Durch Änderung von Verkehrswegen verlaufen bestimmte Verkehrsströme nur anders,<br />

was zur Folge haben kann, dass bestimmte Kunden ausbleiben. <strong>Der</strong> unveränderte Fortbestand<br />

einer bestimmten Verbindung der Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegenetz bildet regelmäßig<br />

keine in den Schutz des Anliegerrechts einzubeziehende Rechtsposition. Die besondere<br />

Lage eines Betriebes an einer bestimmten Straße bildet im Sinne des Enteignungsrechts nur einen<br />

zufälligen Vorteil (BGHZ 55, 261 f).<br />

Soweit eingewendet wird, Königs-Wusterhausen werde von Berlin abgeschnitten, ist die Einwendung<br />

ebenso zurückzuweisen, da die Anbindung von Königs-Wusterhausen an Berlin sowohl über<br />

die Straße, als auch über den ÖPNV gewährleistet bleibt.<br />

22.3.2.1.5 Abwägung zum Thema Kundenverlust<br />

Das Interesse der Betriebsinhaber am Erhalt eines unveränderten Umfelds und eines unveränderten<br />

Kundenklientels muss hinter dem öffentlichen Interesse am Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld<br />

(vgl. Abschnitt C.II.2 „Planrechtfertigung“, ab Seite 327) zurücktreten. <strong>Der</strong> Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld<br />

ist als wichtiges Infrastrukturprojekt in der Region im öffentlichen Interesse geboten.<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist es nicht auszuschließen, dass es trotz passiver Schallschutzmaßnahmen<br />

zur Beeinträchtigung einzelner Betriebe durch einen Kundenverlust kommt. Ob dies<br />

tatsächlich eintritt und ob ein etwaiger Kundenrückgang kausal auf das Vorhaben zurückzuführen ist,<br />

kann weder derzeit, noch zu einem späteren Zeitpunkt mit Sicherheit festgestellt werden.<br />

Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass der Ausbau des Flughafens Schönefeld auch positive<br />

Effekte auf die wirtschaftliche Entwicklung der Region haben wird. Durch die Verwirklichung des<br />

Vorhabens wird es zu einer wirtschaftlichen Belebung der Region kommen. Es werden Arbeitsplätze<br />

sowohl am Flughafen selbst, als auch in dessen Umfeld entstehen.<br />

Möglicherweise werden auch einige der einwendenden Betriebe von der Verwirklichung des Vorhabens<br />

profitieren. Vergleiche mit anderen deutschen Flughäfen zeigen ausweislich der von den Trägern des<br />

Vorhabens vorgelegten Stellungnahme zur Existenzgefährdung durch Kundenverlust, dass im Vergleich<br />

zur gesamtdeutschen Entwicklung an allen betrachteten Flughafenstandorten überdurchschnittliche<br />

Wachstumsraten zu erzielen waren. In der Summe haben die Vergleichsflughäfen positive Auswirkungen<br />

auf den Tourismus, insbesondere im Hinblick auf die Übernachtungszahlen.

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