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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 412 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

die Entschädigung nach § 19 LuftVG. Erforderlichenfalls wird die Duldungspflicht nach § 16 Abs. 1<br />

LuftVG durch die Luftfahrtbehörde durchgesetzt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den nachfolgenden<br />

Abschnitt C.II.7.1.4.1 „Instrumentenflug“, ab Seite 416, verwiesen.<br />

7.1.2.4 Lärmoptimierung<br />

Bei einem Abstand der Start- und Landebahnen von weniger als 1.600 m würde der Ortskern des Ortes<br />

Glasow zunehmend in den An- und Abflugbereich der neuen Südbahn rücken und einer erhöhten<br />

Lärmbelastung ausgesetzt werden. Durch einen Abstand von mehr als 1.600 m werden die Auswirkungen<br />

des Fluglärms auf die Gemeinde Blankenfelde spürbar verringert. <strong>Der</strong> Abstand von 1.900 m ist aus<br />

der Sicht der Planfeststellungsbehörde korrekt gewählt (vgl. Abschnitt C.II.10.1.8 „Lärmschutzkonzept“,<br />

ab Seite 626).<br />

Verschiedentlich wurde eingewandt, dass im Zusammenhang mit der Lärmoptimierung eine Verschwenkung<br />

des Bahnsystems aus der Hauptwindrichtung heraus nicht untersucht worden sei. Aus<br />

Sicht der Planfeststellungsbehörde ist dieser Einwand unbegründet. Wie oben dargelegt, wurden die<br />

flugbetrieblichen Konsequenzen einer solchen Verschwenkung ausreichend betrachtet und führten zu<br />

dem Ergebnis, dass eine Verschwenkung schwerwiegende flugbetriebliche Nachteile mit sich bringen<br />

würde. Bereits eine grobe qualitative Betrachtung zeigt, dass den flugbetrieblichen Nachteilen keine<br />

auch nur annähernd gleichwertigen Vorteile in Form eine Verringerung der Gesamtlärmbelastung gegenüberstehen.<br />

So würde eine Verschwenkung des Bahnsystems zu keiner wesentlichen Veränderung<br />

der Lärmbelastung in den westlich des Flughafens gelegenen Orten Mahlow und Blankenfelde führen,<br />

da diese sich in Nord-Süd Richtung erstrecken. Um hier eine entsprechende Entlastung zu erzielen,<br />

wäre eine Nord-Süd Ausrichtung des Bahnsystems notwendig. Eine solche Ausrichtung würde neben<br />

den damit verbundenen flugbetrieblichen Nachteilen allerdings nur zu einer Verlagerung der Lärmbelastung<br />

führen, da bei Starts und Landungen Teile des Berliner Innenstadtbereichs überflogen werden<br />

müssten.<br />

7.1.2.5 Zwischenabwägung<br />

Unter Berücksichtigung insbesondere der flugbetrieblichen Erfordernisse wie eines unabhängigen Flugbetriebs<br />

auf zwei Start- und Landebahnen und Ausweisung ausreichender Flächen für Rollbahnen,<br />

Vorfelder, Passagier- und Frachtabfertigungsanlagen zwischen den Start- und Landebahnen einerseits<br />

und dem Erfordernis der Eingriffsminimierung, Verringerung der Geländeinanspruchnahme und Vermeidung<br />

hoher Einzelschallereignisse in bewohnten Gebieten andererseits hat die Konfigurationsanalyse<br />

einen Achsabstand zwischen den Start- und Landebahnen von 1.900 m und einen Bahnversatz von<br />

1.250 m ergeben, welche dem Ausbauvorhaben zugrunde gelegt worden sind. Eine weitere Verringerung<br />

der Dimensionen des Vorhabens ist insbesondere aus flugbetrieblichen Gründen nicht vertretbar.<br />

Maßgeblich für die Bewertung der Planungsalternativen war das Ziel, die Lärmbelastungen von Siedlungsbereichen<br />

möglichst gering zu halten. Von allen Siedlungsbereichen im Umfeld des Flughafens ist<br />

die Gemeinde Waltersdorf am konfliktträchtigsten durch Überflüge und Fluglärm betroffen. Das Ziel<br />

einer möglichst weitgehenden Reduzierung der Fluglärmbelastung für die Gemeinde Waltersdorf führt<br />

dazu, dass Konfigurationen mit einem Achsabstand von weniger als 1.950 m zu bevorzugen sind. Bei<br />

einem Abstand der Start- und Landebahnen von weniger als 1.600 m wird der Kernbereich des Ortes<br />

Selchow zunehmend durch Flächeninanspruchnahme betroffen. Bei Achsabständen von mehr als 1.600<br />

m, lässt sich die Flächeninanspruchnahme auf gewerblich genutzte Gebäude und einzelne Wohngebäude<br />

südlich des Kernbereichs begrenzen. Unter Berücksichtigung aller o. g. Kriterien erweist sich der<br />

Achsabstand von 1.900 m als am besten geeignet.

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