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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1143 von 1171<br />

Die Schallimmissionen des vorhabensbedingten Straßen- und Schienenverkehrs haben auch Auswirkungen<br />

auf die Nutzungsmöglichkeiten von Erholungsflächen in den angrenzenden Bereiche. Vorhabensbedingt<br />

ergeben sich Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für Erholungsflächen<br />

in Mahlow, Selchow, Waltersdorf, Schönefeld und Kienberg. Die Orientierungswerte der DIN<br />

18005 sind jedoch als Empfehlungen für die städtebauliche Planung zu verstehen. Ihre Einhaltung ist<br />

wegen der Zwangspunkte für die Straßen- und Schienenanbindung des Flughafens nicht möglich. Aus<br />

einer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 leiten sich keine Anforderungen für Lärmschutzmaßnahmen<br />

im luftrechtlichen Fachplanungsverfahren ab. Die Planfeststellungsbehörde geht<br />

davon aus, dass ungeachtet dessen in den betroffenen Bereichen keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />

für das Schutzgut Mensch zu besorgen sind.<br />

Beeinträchtigungen durch Lärmbelastungen aus dem vorhabensbedingten Straßen- und Schienenverkehr,<br />

die die Werte der 16. BImSchV überschreiten, können jedoch weitgehend durch die vorgesehenen<br />

aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzwand in Kienberg) vermieden werden.<br />

Weitere konkrete Möglichkeiten zur Minimierung der Lärmauswirkungen sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht geboten (siehe C.II.10.3 „Straßenlärm“, ab Seite 672, und C.II.10.5<br />

„Gesamtlärm“, ab Seite 686).<br />

Zu den Auswirkungen des Verkehrslärms wurde vor allem von Kommunen vorgebracht, dass die Auswirkungen<br />

durch den vorhabensbedingten Verkehr auch auf den vorhandenen Straßen, welche keiner<br />

wesentlichen Änderung unterliegen, zu berücksichtigen seien. Die Verkehrszunahmen durch den Flughafenausbau<br />

wurden bei allen Straßenneubauvorhaben in der Umgebung des Flughafens, insbesondere<br />

bei der BAB 113n und der Ortsumgehung Selchow bereits berücksichtigt und abgewogen. Mittelbare<br />

Auswirkungen auf anderen, nicht geänderten Verkehrswegen begründen keine Ansprüche nach § 41 ff.<br />

BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV. Gleichwohl werden die Auswirkungen des flughafeninduzierten<br />

Verkehrs auf vorhandenen Straßen im Rahmen der UVP untersucht. Nach den Darstellungen im Gutachten<br />

M 16 ist ausgehend von dem Szenario 2007ff nur entlang der K 6163 und L 402 mit einer Verdoppelung<br />

der Verkehrsbelastung und somit mit einer Geräuschzunahme um 3 dB(A) zu rechnen. Die<br />

Zunahme der Verkehrsbelastung auf diesen Straßen ist nicht allein auf das Vorhaben zurückzuführen.<br />

Die allgemeine Verkehrszunahme trägt ebenfalls zu dieser Erhöhung bei (vgl. Gutachten M 16). Nach<br />

den Ergebnissen im Gutachten M6 werden in den Siedlungsbereichen entlang der L 402 und der<br />

K 6163 bereits aufgrund der Vorbelastung die Immissionswerte der 16. BImSchV überschritten. Durch<br />

das Vorhaben werden insofern keine erheblichen Belästigungen verursacht.<br />

5.1.1.3 Gesamtlärm<br />

Im Beteiligungsverfahren wurde von einer großen Zahl von privaten Einwendern aber auch von Fachbehörden<br />

kritisiert, das Zusammenwirken der Lärmbelastungen der verschiedenen vorhabensbedingten<br />

Lärmquellen – im Wesentlichen von Fluglärm und Straßen- und Schienenverkehrslärm sei in den Antragsunterlagen<br />

nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Träger des Vorhabens haben<br />

hierzu eine Unterlage vorgelegt, die im Anhörungsverfahren als fachlich unzureichend bezeichnet wurde.<br />

Unter Vorsorgegesichtspunkten wird für Bereiche, in denen eine erhöhte Belastung durch verschiedene<br />

vorhabensbedingte Lärmquellen zu erwarten ist, die Gesamtlärmbelastung näher berücksichtigt. Hierzu<br />

hat die Planfeststellungsbehörde in Kapitel Lärm eine Einschätzung vorgenommen, die Grundlage für<br />

die Abgrenzung der erheblichen Umweltauswirkungen aufgrund der vorhabensbedingten Belastung<br />

durch verschiedene Lärmquellen im Rahmen der UVP darstellt.

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