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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 672 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Die Einwendungen, in denen geltend gemacht wird, die Einwender könnten ihre Betroffenheit durch<br />

technische Anlagen aus den Planantragsunterlagen nicht erkennen, sind unbegründet. Aus den Gutachten<br />

M 7 und auch M 4.0 ergibt sich, mit welchen Lärmeinwirkungen an bestimmten Immissionsorten<br />

zu rechnen ist. Auch anhand der Übersichtspläne M 7-1 und M 7-2 können die Einwender nachvollziehen,<br />

mit welcher anlagenbedingten Lärmbelastung sie in welchem Szenario unter Zugrundelegung einer<br />

„worst case“-Betrachtung in ihrer Wohnlage rechnen können. Darüber hinausgehende Aussagen<br />

sind im vorliegenden Planungsstadium in Bezug auf die technischen Anlagen nicht möglich aber auch<br />

nicht erforderlich, da sie nicht vom <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> umfasst werden.<br />

10.3 Straßenlärm<br />

<strong>Der</strong> Aus- und Neubau von Straßen von und zum Flughafen führt entlang der neu bzw. auszubauenden<br />

Strecken zu Immissionen, darunter auch Straßenlärm, sowohl während der Bauphase als auch im späteren<br />

Betrieb der Straßen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat sich von der grundsätzlichen Richtigkeit der Emissions- und Immissionsuntersuchungen<br />

zum Straßenlärm überzeugt. Sie hat die durch die straßenbaulichen Folgemaßnahmen<br />

des Flughafens verursachte Belastung durch Straßenlärm in ihre Abwägung und Entscheidungsfindung<br />

einbezogen. Die hiermit planfestgestellten Schutzvorkehrungen gewährleisten einen ausreichenden<br />

Immissionsschutz. Darüber hinaus gehende Forderungen sowie Einwendungen gegen die<br />

Ergebnisse der planfestgestellten Emissions- und Immissionsuntersuchungen werden zurückgewiesen.<br />

10.3.1 Lärmschutz an neu gebauten oder erheblich veränderten Straßen<br />

Die im näheren - aber auch im weiteren - Umfeld des Flughafens von vorhandenen bzw. zu verändernden<br />

oder neu zu bauenden Straßen ausgehenden Lärmemissionen waren vielfach Gegenstand von<br />

Stellungnahmen und Einwendungen.<br />

In der Anhörung wurde mehrfach kritisiert, dass das Gutachten M 6 fehlerhafte Daten enthielte. Es wurde<br />

daraufhin durch Deckblätter vollständig überarbeitet und korrigiert. Weitere Änderungen ergaben<br />

sich aus dem Änderungsantrag Nr. 03 zur Änderung der Westanbindung Schiene.<br />

Die Träger des Vorhabens wurden in Stellungnahmen und Einwendungen zu ergänzenden Untersuchungen<br />

(unter Einbeziehung der DIN 18005 für Schallschutz im Städtebau) und Lärmschutzvorkehrungen<br />

in benachbarten bzw. weiter entfernt gelegenen Gemeinden und Städten aufgefordert. Vor allem<br />

gingen die Einwender davon aus, dass der Verkehr künftig auf allen Straßen in einem größeren Radius<br />

um den Flughafen stark zunehmen werde. In Verbindung damit rechne man mit erheblich steigenden<br />

Lärmbeeinträchtigungen.<br />

Teilweise wurden in Stellungnahmen und Einwendungen die Vorhabensträger zu weiteren Lärmschutzmaßnahmen<br />

aufgefordert.<br />

Unter anderem forderten die Gemeinde Selchow und einzelne Einwender zur Verringerung des von der<br />

L 75n (Ortsumgehung Selchow) ausgehenden Lärms aktive Lärmschutzmaßnahmen, vorzugsweise<br />

Tieferlegung oder Verlegung der L 75n.<br />

Nach Erkenntnis der Planfeststellungsbehörde sind die Erfordernisse des Lärmschutzes bei den straßenbaulichen<br />

Folgemaßnahmen des hiermit planfestgestellten Flughafenausbaus gewahrt. Die vorgesehenen<br />

Schutzvorkehrungen, vor allem der Einbau lärmarmer Fahrbahnoberflächen und die Lärm-

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