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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 710 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

gischen Rahmenbedingungen sowie der Sonneneinstrahlung abhängig ist. Es ist außerdem zu erwarten,<br />

dass die in der 22. BImSchV genannten Schwellenwerte für Ozon durch Zielwerte abgelöst werden.<br />

Nach einem von der Bundesregierung beschlossenen Verordnungsentwurf zur Umsetzung EGrechtlicher<br />

Vorschriften (Bundestagsdrucksache 15/2407) sollen die entsprechenden Regelungen aus<br />

der 22. BImSchV gestrichen und in einer eigenen Verordnung zur Verminderung von Sommersmog,<br />

Versauerung und Nährstoffeinträgen - 33. BImSchV getroffen werden. Außerdem müssen dDie in der<br />

33. BImSchV vorgesehenen Zielwerte müssen nur „soweit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum<br />

erreicht werden...“ und stellen somit keine Grenzwerte dar. Die Alarm- und Informationsschwellen lösen<br />

eine Unterrichtungspflicht der Länder aus, sind aber ebenfalls nicht als Grenzwerte zu verstehen, die<br />

bei der Bewertung eines Vorhabens herangezogen werden müssten.<br />

11.2.2 Grenz- und Prüfwerte<br />

11.2.2.1 Die novellierte 22. BImSchV, EU-Richtlinien 1999/30/EG und 2000/69/EG<br />

Für die Beurteilung der Belastung mit Luftschadstoffen aus dem Vorhaben, sowohl luftverkehrsbedingt<br />

als auch straßenverkehrsseitig, ist die 22. BImSchV vom 11.09.2002 (BGBl. I S. 3626) herangezogen<br />

worden. Die novellierte 22. BImSchV setzt die EU-Richtlinien 1999/30/EG vom 22.04.1999 verbindlich<br />

um. Die Grenzwerte der 22. BImSchV sind gegenüber den Werten der mittlerweile ohnehin außer Kraft<br />

getretenen 23. BImSchV und der alten TA Luft sehr viel schärfer. In der Neufassung TA Luft wurden die<br />

Grenzwerte dem Niveau der 22. BImSchV angepasst.<br />

Sie ist für die Planfeststellung des Vorhabens beachtlich. Aus § 50 Satz 2 BImSchG kann im Umkehrschluss<br />

entnommen werden, dass Verschlechterungen oberhalb von Immissionsgrenzwerten nicht der<br />

Abwägung unterliegen.<br />

Hinsichtlich der eigentlichen Flugplatzanlage steht insbesondere auch nicht entgegen, dass Flugplätze<br />

gemäß § 2 Abs. 2 BImSchG aus dem Anwendungsbereich des BImSchG ausgenommen sind. Diese<br />

Vorschrift will nur die rein anlagenbezogenen Vorschriften des BImSchG ausnehmen, nicht die Vorschriften,<br />

die allgemein auf die Verbesserung der Luftqualität gerichtet sind. Zu diesen Vorschriften<br />

zählen die des V. und VI. Teils des BImSchG.<br />

Den Forderungen nach Beachtung der EU-Luftqualitätsrichtlinien von Einwender- und Fachbehördenseite<br />

wird somit entsprochen.<br />

11.2.2.2 Grenzwerte für Gesamtbelastung<br />

Im EU-Luftqualitätsrecht und der novellierten 22. BImSchV sind zur Durchsetzung langfristiger Luftqualitätsziele<br />

quellen- und anlagenunabhängige Grenzwerte für eine Gesamtbelastung der Luft festgesetzt.<br />

Daraus ergibt sich die allgemeine staatliche Verpflichtung, die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen,<br />

unabhängig davon, welchem Verursacher die Überschreitung zuzurechnen ist. Die Immissionswerte<br />

bilden nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde zwingende Vorgaben, ohne deren Einhaltung<br />

eine Planfeststellung nicht ergehen darf (vgl. Jarass NVwZ 2003, 263). Dies gilt jedenfalls dann, wenn<br />

das Vorhaben einen nennenswerten Beitrag zur Überschreitung liefert.<br />

Obwohl diese Vorschriften keine direkten Zulassungsregelungen für Anlagen darstellen, musste hier<br />

geprüft und entschieden werden, ob mit dem Betrieb der Anlage die Grenzwerte für die Gesamtbelastungen<br />

eingehalten werden können. Insofern war neben der Zusatzbelastung durch das Vorhaben zu

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