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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 368 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

meinsame Landesplanungsabteilung ein. Aufgabe der gemeinsamen Landesplanungsabteilung ist u. a.<br />

die Erarbeitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms<br />

und der gemeinsamen Landesentwicklungspläne. Eine gemeinsame Landesplanungskonferenz<br />

der beiden Länder hat die Aufgabe, die landesplanerische Abstimmung und Zusammenarbeit<br />

zur Vorbereitung der Regierungsentscheidungen zu koordinieren und auf einen Interessenausgleich<br />

hinzuwirken. Die Beschlüsse der Landesplanungskonferenz sind den Entscheidungen beider<br />

Landesregierungen als Empfehlungen zugrunde zu legen.<br />

Nach langwierigen Abstimmungsgesprächen verständigten sich der Bundesminister für Verkehr, der<br />

Regierende Bürgermeister von Berlin und der Ministerpräsident des Landes Brandenburg - dieser unter<br />

Hinweis darauf, dass Brandenburg den Standort Sperenberg für besonders geeignet hält - unter Bezugnahme<br />

auf den Konsortialvertrag von 1991 mit dem sogenannten Konsensbeschluss vom<br />

28.05.1996 darauf, „für den heute erkennbaren Bedarf und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten<br />

der BBF“ den Flughafen Schönefeld zu einem „Single-Airport“ zu entwickeln und die Flughäfen Tempelhof<br />

und Tegel künftig zu schließen. Am 04. bzw. 05. Juni 1996 nahmen die Regierung des Landes<br />

Brandenburg und der Senat von Berlin die gemeinsame Empfehlung zustimmend zur Kenntnis.<br />

Am 07.08.1997 wurde der Staatsvertrag über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder<br />

Berlin und Brandenburg geschlossen. Nach Zustimmung der beiden Länderparlamente durch die<br />

jeweiligen Vertragsgesetze trat am 01.03.1998 der Staatsvertrag über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm<br />

der Länder Berlin und Brandenburg (LEPro) in Kraft. § 19 Abs. 11 LEPro enthielt die<br />

Aussage, dass zur Deckung des Luftverkehrsbedarfs in Brandenburg und Berlin die Planung und der<br />

Ausbau des Flughafens Schönefeld zu einem internationalen Verkehrsflughafen als „Single-Standort“<br />

vordringlich zu betreiben ist und damit gleichzeitig das vorhandene Flughafensystem abgelöst werden<br />

soll. Eine inhaltsgleiche Aussage enthielt die Zielfestlegung Z 6.5.1 des als Verordnung erlassenen<br />

gemeinsamen Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin<br />

(LEP eV). <strong>Der</strong> mit Verordnung vom 18.03.1999 für verbindlich erklärte gemeinsame Landesentwicklungsplan<br />

Standortsicherung Flughafen (LEP SF) enthielt in Teil I unter Ziffer 4.1 Aussagen zur Freihaltung<br />

der in der zeichnerischen Darstellung ausgewiesenen Flughafenfläche von entgegenstehenden<br />

Nutzungen sowie über Bauhöhenbeschränkung und Siedlungsbeschränkung in den in der zeichnerischen<br />

Darstellung ausgewiesenen Planungszonen.<br />

<strong>Der</strong> Planfeststellungsantrag vom 17.12.1999 enthält keine näheren Ausführungen zu etwaigen Standortalternativen.<br />

Unter Abschnitt „8 Raumordnung“ der Antragsbegründung (A II) wird ausgeführt, das<br />

Vorhaben entspreche den Anforderungen der Raumordnung und Landesplanung. Ein Raumordnungsverfahren<br />

habe nicht durchgeführt werden müssen. Im Landesentwicklungsplan Standortsicherung<br />

Flughafen (LEP SF), im Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und im Landesentwicklungsplan für den<br />

engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV) sei der Ausbau des Flughafens Schönefeld<br />

als Ziel der Raumordnung festgestellt.<br />

Mit Urteil vom 24.08.2001, Az.: 3 D 4/99.NE, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg<br />

(OVG Brandenburg) als (in dieser Sache) gemeinsames Gericht der Länder Berlin und Brandenburg auf<br />

die Normenkontrollklage mehrerer im Bereich des auszubauenden Flughafens Schönefeld belegener<br />

Gemeinden die Festlegung Z 6.5.1 des LEP eV für nichtig erklärt mit der Begründung, dass diese planerische<br />

Festlegung erst nach dem Abschluss der Beteiligung - zu einem hinsichtlich des Flughafenausbaus<br />

in Schönefeld vorher neutraleren Plansatz - in den Plan hereingenommen worden sei und<br />

dass zu dieser inhaltlichen Einengung der Handlungsrichtung keine erneute Beteiligung stattgefunden<br />

habe. Weiterhin wurde bemängelt, dass diesem Ziel der Raumordnung zum Ausbau des Flughafens<br />

Schönefeld auch keine ordnungsgemäße Abwägung zugrunde liege.

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