03.06.2013 Aufrufe

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 300 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

- Unterlagen zur Standortwahl und Standortbegründung fehlten;<br />

- eine Einbeziehung des Tanklagers in die Planungen fehle;<br />

- die Beurteilung nach § 50 BImSchG fehle;<br />

- im Planfeststellungsverfahren keine Prognose über das Aufkommen von zusätzlichem Pkw-Verkehr<br />

während der Bauphase ersichtlich sei;<br />

- die U-Bahn Anbindung in die Planfeststellung mit einzubeziehen sei;<br />

- die in Nr. 2 des Antrags genannten Unterlagen nicht nur nachrichtlich aufgenommen werden dürften,<br />

sondern der Planfeststellung unterliegen müssten, da es sich um wesentliche Inhalte handele<br />

(insbesondere UVP). Das Verfahren müsse daher wiederholt werden.<br />

Es wurde außerdem eingewendet, der Antrag müsse das von dem potenziellen privaten Betreiber angestrebte<br />

Konzept zum Antragsgegenstand haben, da es die Grundlage für die Beurteilung der Lärm-,<br />

Schadstoff- und Risikobetroffenheit darstelle.<br />

Die Unterlagen für die (lediglich) beantragte bauplanungsrechtliche Zulassung der zu errichtenden<br />

Hochbauten auf dem Flughafengelände haben vorgelegen. Die Entscheidung über die übrigen baurechtlichen<br />

Anforderungen bleibt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG der Baugenehmigungsbehörde vorbehalten<br />

(vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt C.II.7.3 „Hochbauanlagen und innere Verkehrserschließung,<br />

ab Seite 448).<br />

Hinsichtlich der Gashochdruckleitungen ist bereits seitens der Anhörungsbehörde eine Ergänzung der<br />

Planfeststellungsunterlagen veranlasst worden. Es wurde der Plan „Leitungsbestand Gashochdruckleitungen<br />

Bauschutzbereich“ von Herrn Dipl. Ing. Udo Bertels, Flughafen Schönefeld, 28.05.2001 nachgereicht.<br />

Dem Planfeststellungsantrag mangelte es nicht an der Darstellung der Schadstoffbelastungen. Die voraussichtlichen<br />

Schadstoffbelastungen sind in den Gutachten M 10 (Schadstoffimmissionen) und M 11<br />

(Auswirkungen der flughafenbedingten Schadstoffimmissionen) dargestellt.<br />

Die Einwände, die Antragsunterlagen behandelten nicht das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Gesundheit<br />

und Schutz des Eigentums, gehen fehl. Hierzu enthalten die Antragsunterlagen zwei medizinische<br />

Gutachten bezüglich der Auswirkungen des Fluglärms und flughafenbedingter Geräusche (Antrag<br />

Gutachten M 8 und M 9), die UVS umfasst insbesondere das Schutzgut Mensch (Antrag, Band N) und<br />

Band G (Grundstücksverzeichnis und -pläne), der die Darstellung aller Grundstücksbetroffenheiten enthält.<br />

Auch im Hinblick auf eine Zusammenfassung nach dem UVPG sind die Planantragsunterlagen nicht<br />

unvollständig.<br />

Die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen i. S. d. § 11 UVPG gehört nicht zu den<br />

Unterlagen nach § 6 UVPG, auf die sich gemäß § 9 UVPG die Einbeziehung der Öffentlichkeit erstreckt.<br />

Sie wird von der Planfeststellungsbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach der Beteiligung<br />

der Behörden und der Öffentlichkeit, erstellt. Eine Auslegung der zusammenfassenden Darstellung<br />

der Umweltauswirkungen bereits in den Antragsunterlagen kommt daher nicht in Betracht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!