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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 666 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Denkbare Schallschutzmaßnahmen sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen. Dabei<br />

handelt es sich um Bauteile, die schutzbedürftige Räume baulicher Anlagen nach außen abschließen,<br />

insbesondere Fenster, Türen, Rollladenkästen, Wände, Dächer und Decken unter nicht ausgebauten<br />

Dachräumen.<br />

In der Regel besteht passiver Schallschutz im Einbau von Belüftungseinrichtungen und Schallschutzfenstern.<br />

Die Einhaltung der in den Auflagen vorgeschriebenen Grenzen lassen sich in Vollgeschossen<br />

und Giebelwänden im Regelfall durch den Einbau von Schallschutzfenstern mit einem bewerteten<br />

Schalldämmmaß von 35 dB bis 40 dB erreichen. Lediglich für Dachgauben und Dachschrägen können<br />

Verbesserungen der Schalldämmungen erforderlich werden.<br />

Einer Auswertung der von der FBS in den Jahren 1992, 1995 und 2002/2003 durchgeführten freiwilligen<br />

Schallschutzmaßnahmen lässt sich entnehmen, dass das bewertete Schalldämmmaß der massiven<br />

Außenwände der Gebäude in den betroffenen Ortslagen in der Regel bei mehr als 50 dB liegt. Bei einem<br />

maximalen Außenschallpegel von Lmax = 95 dB(A) ist zur Sicherstellung des von der Planfeststellungsbehörde<br />

geforderten Innenschutzziels von Lmax = 55 dB(A) ein resultierendes Schalldämmmaß von<br />

45 dB erforderlich. Dies bedeutet, dass die Umsetzung der geforderten Schallschutzmaßnahmen jedenfalls<br />

bei Werten unterhalb der maximalen Außenschallpegel von Lmax = 95 dB(A) von der Bausubstanz<br />

her gesehen entgegen einiger insoweit nicht durchgreifender Einwendungen keinen technischen Hindernissen<br />

begegnet. Gebiete, in denen höhere Außenschallpegel als Lmax = 95 dB(A) vorkommen, sind<br />

nach den vorliegenden Berechnungen entweder nicht bewohnt oder liegen in einem Bereich mit einem<br />

Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von mehr als 70 dB(A), für den ohnehin der von der Planfeststellungsbehörde<br />

bestimmte Übernahmeanspruch besteht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Problem in<br />

der Nacht weiter dadurch verringert, dass in der Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr Ortszeit strahlgetriebene<br />

Flugzeuge mit einer maximal zulässigen Abflugmasse von mehr als 20.000 kg auf dem Flughafen<br />

nur starten oder landen dürfen, wenn ihre gemessenen Lärmzertifizierungswerte in der Summe<br />

mindestens 10 EPNdB unter der Summe der für sie geltenden Grenzwerte gemäß Band 1, Teil II, Kapitel<br />

3 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) liegen,<br />

was bei der Berechnung der zu Grunde gelegten Kontur des maximalen Außenschallpegel von Lmax =<br />

95 dB(A) noch nicht berücksichtigt ist.<br />

Die Planfeststellungsbehörde erkennt, dass es bautechnisch möglich ist, die festgelegten Schutzziele<br />

zu erreichen. Bei bewerteten Schalldämmmaßen der übrigen Außenwandbauteile von in der Regel über<br />

50 dB und Berücksichtigung üblicher Fensterflächenanteile ergibt sich, dass hier maximal Fenster mit<br />

einem bewerteten Schalldämmmaß von ca. 40 dB einzubauen sind, um das erforderliche resultierende<br />

Gesamtschalldämmmaß von 45 dB zu erreichen. Eine genaue Dimensionierung der Schallschutzfenster<br />

hat im Einzelfall unter Berücksichtigung der typischen Frequenzen der An- und Abfluggeräusche durch<br />

die Bauakustik beim Vollzug der Schallschutzmaßnahmen zu erfolgen.<br />

Für den Teil des Nachtschutzgebietes, der über das Tagschutzgebiet hinausgeht, ist im Hinblick auf die<br />

Bausubstanz und die dort auftretenden Maximalpegel kein besonderer Schallschutz erforderlich. Hier<br />

wird im Regelfall der Einbau von gedämmten Lüftungseinrichtungen ausreichend sein.<br />

Soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude<br />

mit zu schützenden Räumen überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten<br />

Schutzzweck stehen, hat der Betroffene gegenüber den Trägern des Vorhabens einen Anspruch auf<br />

angemessene Entschädigung in Höhe von 30 % des o. g. Verkehrswertes (vgl. A.II.5.1.7<br />

„Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzeinrichtungen/Entschädigungsleistungen“ Nr. 2), ab Seite<br />

108. In den Fällen, in denen aufgrund der schlechten Bausubstanz der Einbau von Schallschutzfenstern<br />

nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Lärmsituation in Innenräumen führt, kann im Einzelfall die

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