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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 483 von 1171<br />

- Förderung des Kaufs neuer kraftstoffsparender Automobile,<br />

- Auswirkungen des Straßenverkehrs (im Allgemeinen) auf die Umwelt,<br />

- Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs sowie bessere Ausnutzung der Schienenwege,<br />

- besserer Ausbau der vorhandenen (nicht unmittelbar von der Flughafenausbauplanung betroffenen)<br />

Straßen bzw. des Straßennetzes oder<br />

- Ausbau und Ausstattung der freiwilligen Feuerwehr (und ihrer Standorte),<br />

thematisiert worden sind, ist hierüber nicht im Rahmen dieser Planfeststellung zu befinden.<br />

Gleiches gilt für Einwendungen/Forderungen, die sich auf andere Straßenbauvorhaben beziehen, die<br />

nicht zu den notwendigen Folgemaßnahmen des Flughafenausbaus gehören, zumal die nachfolgend<br />

angesprochenen Straßenbauvorhaben bereits weitestgehend bestandskräftig planfestgestellt sind:<br />

- Neubau der BAB 113n und der B 96n,<br />

- Ausbau/Umverlegung der B 96a,<br />

- Ausbau der BAB 12 sowie<br />

- Ausbau der B 179 (zwischenzeitlich teilweise abgestuft zur Landesstraße), L 40 und weiterer Straßen.<br />

Diese Einwendungen verkennen den Charakter des Planfeststellungsverfahrens als eines gesetzlich<br />

geregelten Verfahrens zur Beurteilung der Zulässigkeit einer konkreten Einzelmaßnahme (hier: straßenbauliche<br />

Folgemaßnahmen des Flughafenausbaus). Innerhalb dieses Verfahrens kann keine<br />

Grundsatzdiskussion über die künftige Verkehrs- und Umweltpolitik u. Ä. geführt werden. Es sind vielmehr<br />

die gesetzlichen Bindungen und die Aufteilung der Gewalten (Art. 20 GG) zu beachten. Denn<br />

ausschließlich in den parlamentarischen Gremien wird darüber beraten und durch Mehrheitsbeschluss<br />

entschieden, wie das in der Bundesrepublik Deutschland anfallende Verkehrsaufkommen bewältigt und<br />

auf die einzelnen Verkehrsträger (Straße, Schiene, Luft u. a.) verteilt werden kann. Durch die jeweiligen<br />

kommunalen Planungsträger wird im Rahmen ihrer Selbstverwaltung über die städtebauliche Entwicklung<br />

ihrer Gemeinden entschieden. Die in den Gemeinden getroffenen Entscheidungen sind unter Einbeziehung<br />

überörtlicher Planungen Grundlage für das Verwaltungshandeln im Einzelnen. Die Planfeststellungsbehörde<br />

ist weder befugt, die Gesetzesvorgaben in Frage zu stellen oder gar aufzuheben,<br />

noch berechtigt den Gemeinden ihre städtebauliche Entwicklung vorzuschreiben.<br />

In die Entscheidung, insbesondere die Abwägung, waren auch folgende Stellungnahmen einzubeziehen:<br />

- Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung,<br />

- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,<br />

- Bezirksamt Treptow von Berlin,

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