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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 743 von 1171<br />

12 Sonstige Auswirkungen<br />

12.1 Erschütterungen<br />

12.1.1 Erschütterungen durch Fluglärm<br />

Eine Beschädigung von Gebäuden oder Anlagen in der Umgebung des Flughafens Berlin-Schönefeld<br />

durch den Fluglärm und hierdurch verursachte Erschütterungen ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht zu erwarten.<br />

Von mehreren Einwendern wurde die Befürchtung geäußert, dass insbesondere durch tieffrequente<br />

akustische Einwirkungen (Fluglärm), die durch die Flugbewegungen von Verkehrsflugzeugen verursacht<br />

werden, schädliche Erschütterungen an Gebäuden und Anlagen auftreten.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat die Träger des Vorhabens aufgefordert, potenzielle Schall- und Erschütterungswirkungen<br />

durch Fluglärm exemplarisch untersuchen zu lassen. Das Ingenieurbüro Kötter<br />

Consulting Engineers hat daraufhin im Auftrag der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH die Schall- und<br />

Erschütterungseinwirkungen durch Fluglärm auf die Dorfkirche Selchow ermittelt und im Messtechnischen<br />

Bericht Nr. 27067-1.001 vom 21.05.2003 dokumentiert. <strong>Der</strong> Bericht soll zwar in erster Linie Basis<br />

einer Gesamtabschätzung zur potenziellen Gefährdung von Baudenkmalen in der Umgebung des Flughafens<br />

Berlin-Schönefeld sein, die Ergebnisse können jedoch grundsätzlich auch auf nicht denkmalgeschützte<br />

Gebäude übertragen werden. Bezüglich einzelner Ergebnisse des Berichts wird auf den Abschnitt<br />

C.II.19 „Denkmalschutz“, ab Seite 911, verwiesen.<br />

Zusammenfassend kommt das Ingenieurbüro Kötter Consulting Engineers zu dem Ergebnis, dass aufgrund<br />

der im Rahmen der erschütterungstechnischen Untersuchung erfassten Messdaten eine Schädigung<br />

des Baukörpers der Dorfkirche in Selchow durch Fluglärm ausgeschlossen werden kann. Die<br />

Planfeststellungsbehörde macht sich dieses Ergebnis der Untersuchung zu eigen.<br />

Die Dorfkirche befindet sich ca. 1.350 m südwestlich der Schwelle der derzeitigen Start- und Landebahn<br />

07R. Die erfassten Messdaten belegen, dass die durch den Fluglärm verursachten Erschütterungen<br />

weniger als 2 % des kleinsten zur Verfügung stehenden Anhaltswertes (DIN 4150, Teil 3) betragen. Aus<br />

diesem Ergebnis lässt sich nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde der Schluss ziehen, dass<br />

selbst bei Gebäuden, die sich näher als 1.350 m an der Schwelle einer Start- und Landebahn befinden,<br />

durch Fluglärm keine kritischen Schwingungswerte verursacht werden können. Dies gilt auch für den<br />

Fall, dass nach Inbetriebnahme des beantragten Ausbauvorhabens die Schwingungen durch Geräusche<br />

von zwei gleichzeitig startenden Flugzeugen angeregt werden sollten. Entsprechende Befürchtungen<br />

von Einwendern, dass die Überlagerung der Geräusche von zwei Flugzeugen zu schädigenden<br />

Schwingungen an Gebäuden führt, sind somit unbegründet.<br />

Von einzelnen Einwendern wurde darüber hinaus gefordert, die Träger des Vorhabens zu verpflichten,<br />

eine Bauzustandserfassung an den Gebäuden der Einwender vorzunehmen, um potenzielle Schäden<br />

durch Schall- und Erschütterungswirkungen des Fluglärms zu dokumentieren. <strong>Der</strong>artige Forderungen<br />

sind nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde unbegründet. Unabhängig von der Tatsache, dass<br />

die befürchteten Schäden wie oben dargelegt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen<br />

sind, wurden die Träger des Vorhabens in der Auflage "Erschütterungsschäden" verpflichtet,<br />

an Baudenkmalen Beweissicherungsmaßnahmen durchzuführen. Aus dieser Beweissicherung sind<br />

Rückschlüsse auf die Wirkung von Fluglärm auf nicht denkmalgeschützte Gebäude möglich. Ein geson-

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