03.06.2013 Aufrufe

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

Der Planfeststellungsbeschluss

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1016 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Die Inanspruchnahme der Flächen für eine eingriffsnahe Ausgleichsmaßnahme Zielbiotop Laubgehölz<br />

bzw. Wiesen- und Staudenflur sind ebenfalls gerechtfertigt. Es handelt sich um eine dreieckige Fläche<br />

zwischen der Ortsumgehung Selchow und dem Flughafenzaun, die für die Eigentümer nicht sinnvoll<br />

nutzbar wäre. Eine Erschließung der Restflächen würde auch die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs<br />

gefährden. Deshalb ist ausnahmsweise die vollständige Enteignung für eine Ausgleichsmaßnahme<br />

gerechtfertigt.<br />

Die Entschädigung für die Inanspruchnahme der Grundstücke wird zwischen den Beteiligten frei vereinbart.<br />

Es ist allerdings fraglich, ob die Regelungen des Umsiedlungsvertrages für Teile von Selchow auf<br />

die Eigentümer anwendbar sind, denn gemäß § 1 Abs. 2 des Umsiedlungsvertrages erfasst der Vertrag<br />

nur in Selchow ansässige Personen. Sowohl die GmbH als auch beide natürliche Personen haben ihre<br />

Geschäftsanschriften aber in Berlin, lediglich die anderen Gesellschaften, die nicht Eigentümer sind,<br />

haben ihren Sitz in Selchow. Im Falle des Scheiterns der Verhandlungen wird durch die Enteignungsbehörde<br />

entschieden. Die Entschädigung umfasst nicht nur den durch die Enteignung eingetretenen<br />

Rechtsverlust, sondern auch andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile, insbesondere<br />

auch den Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Erwerbstätigkeit erleidet (§ 8 Abs. 1, 11<br />

EntGBbg). Ob die von den Eigentümern geltend gemachten Schäden hiervon umfasst sind, entscheidet<br />

die Enteignungsbehörde.<br />

Eigentümerin mit der GEV-Nr. 00686<br />

Die Eigentümerin trägt vor, dass sie auf ihrem Grundstück in Diepensee das Tanklager Süd betreibe.<br />

<strong>Der</strong> geplante Verlauf der östlichen Schienentrasse nehme von ihrem Grundstück im südlichen Teil ein<br />

Stück in Anspruch, wodurch die Trasse unmittelbar an den Köpfen der Versorgungsgleise für die Kesselwagen<br />

entlang führe und der vorgeschriebene Sicherheitsabstand von mindestens 60 m nicht mehr<br />

eingehalten werde. Durch das Aufschütten eines Erdwalles hinter den Prellböcken würde zwar verhindert<br />

werden, dass ein Zug durchbricht, aber es bestünde die Gefahr von Explosionen. Um den Sicherheitsabstand<br />

einzuhalten, müssten die Versorgungsgleise verkürzt und an der gegenüberliegenden<br />

Grundstücksseite verlängert werden. Hierzu müssten Flächen verfügbar gemacht werden. Die Eigentümerin<br />

verlangt deshalb Ausgleichsflächen und Kostenübernahme.<br />

Das Grundstück Gemarkung Diepensee, Flur 1, Flurstück 88/8 mit 9.865 m² Größe wird zu 536 m² zum<br />

Erwerb planfestgestellt. Die Fläche ist erforderlich zum Ausbau der Schienenanbindung bis zur Unterführung<br />

unter die BAB 113n, dem Ende des ersten Abschnitts der Schienenanbindung. Die Trassenführung<br />

ergibt sich aus der Verbindung zwischen dem östlichen Ende des Flughafenbahnhofes und dem<br />

durch die Planung zur BAB 113n gesetzten Zwangspunkt der Autobahnbrücke.<br />

Die Einwendungen werden zurückgewiesen. Durch den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> wird ein rechtswidriger<br />

Eingriff in die Eigentumsrechte gemäß Art. 14 GG nicht vorgenommen. Die Bedenken bezüglich<br />

der Sicherheit, die von einer zu großen Näherung der Schienenanbindung ausgehen, bestehen nicht.<br />

Änderungen der Gleisanlage auf dem Grundstück des Einwenders sind deshalb nicht erforderlich.<br />

Es wird eingewendet, dass bei Umsetzung des Planfeststellungsvorhabens die Einhaltung des zwingend<br />

vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes zwischen der ICE-Trasse und den Versorgungsgleisen<br />

der Einwenderin nicht mehr gewährleistet sei. Dabei wird von einem Abstand von 60 m ausgegangen,<br />

wobei sich die Einwenderin bei ihrer Annahme auf Abstandserlasse für Hochspannungsfreileitungen<br />

bezieht. Diese Abstandserlasse sind jedoch nicht einschlägig.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!