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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 869 von 1171<br />

schriften - Bauschutzbereich nach § 12 und 15 LuftVG, ICAO Annex 14 und der „Richtlinie über die<br />

Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb“ des BMVBW - in diesen Bereichen<br />

nur eine Hindernishöhe von 0 m über Grund zulässig ist. Rodungen sind zeitweilig auch für<br />

Bauanlagen notwendig.<br />

Die beantragten Rodungen und Umwandlungen sind für die Durchführung des Vorhabens unabdingbar.<br />

Eine weitere Reduzierung der Eingriffe durch die Wahl anderer Varianten ist nicht möglich. Die notwendigen<br />

Variantenprüfungen für die einzelnen Teilprojekte wurden durchgeführt. Es wurden die jeweils<br />

vorzugswürdigen Varianten gewählt (vgl. zu den Einzelheiten C.III „Umweltverträglichkeitsprüfung“, ab<br />

Seite 1087).<br />

Insbesondere entfällt der Eingriff in den besonders wertvollen Erlenbruchwald am Glasowbach durch<br />

die Wahl einer optimierten Ausbauvariante (Planänderungsantrag Nr. 01).<br />

Von der Forstbehörde wurde darüber hinaus die Trassenführung für die Umverlegung der 110 kV Freileitung<br />

Wildau-Großbeeren kritisiert. Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde sind jedoch keine umweltschonenderen<br />

Varianten ersichtlich. Die Träger des Vorhabens haben drei denkbare Varianten<br />

verglichen. Bei der planfestgestellten Führung wird eine Bündelung mit der Waldkante als vorhandene<br />

natürliche Struktur erreicht. Die Kienitzer Berge werden im Rodungsbereich gequert und zusätzliche<br />

Zerschneidungen vermieden. Insbesondere ist entgegen den Bedenken der Forstbehörde nicht von<br />

einer erhöhten Vogelschlaggefährdung auszugehen, weil der Waldrand von der Avifauna bereits als<br />

Hindernislinie wahrgenommen wird. Die Trasse führt insofern - im Gegensatz zu Varianten, bei denen<br />

Freiflächen gequert werden - eher zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation. Die anderen denkbaren<br />

Varianten hätten zudem zu zusätzlichen Konflikten mit Erholungsnutzungen und den Hindernisfreiflächen<br />

des Flughafens sowie zu weiteren Querungen, Sichtachsenstörungen und Zerschneidungen<br />

geführt. Insofern ist hier die aus umweltfachlicher, wirtschaftlicher und technischer Sicht vorzugswürdige<br />

Variante gewählt worden (vgl. C.III „Umweltverträglichkeitsprüfung“, ab Seite 1087). Die von der Forstbehörde<br />

angeführte Möglichkeit, diese Trasse mit der B 96a oder der Bahntrasse zu bündeln, war nicht<br />

zu untersuchen. Da sich die Zwangspunkte für die Umverlegung südlich des Flughafengeländes befinden<br />

und die genannten Verkehrstrassen nördlich, ist unklar, wie eine solche Umverlegung überhaupt zu<br />

realisieren wäre.<br />

Sämtliche Rodungsflächen auf Berliner Gebiet sind durch die Abtrennung der östlichen Schienenanbindung<br />

entfallen. Insofern haben sich die Forderungen von Fachbehörden nach Optimierung dieser Eingriffe<br />

erledigt.<br />

15.3.2.4 Keine Versagungsgründe/Abwägung<br />

Versagungsgründe liegen nicht vor. Das Vorhaben entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung.<br />

Die Erhaltung der betroffenen Flächen liegt nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde nicht im überwiegenden<br />

öffentlichen Interesse.<br />

Eine wesentliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht gegeben. Bei den von Rodungen betroffenen Flächen handelt es sich hauptsächlich<br />

um mittelalte bis alte Bestände unterschiedlicher Baumartzusammensetzung. Es überwiegen Nadelholzbestände<br />

mit Kiefern. Bei den für das Vorhaben flächig dauerhaft zu rodenden Bereichen (Rodelose<br />

2,3 und 5) überwiegen Kiefernforste, Birken- und Robinienforste sowie Eichen-Mischbestände mit un-

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