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Der Planfeststellungsbeschluss

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1107 von 1171<br />

4.1.2 Forderungen nach Berücksichtigung von weiteren Inhalten in der UVP<br />

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wird auf eine Reihe von weiteren Vorhabenswirkungen abgehoben,<br />

die im Rahmen der UVP zu berücksichtigen wären.<br />

4.1.2.1 Sozialverträglichkeit<br />

Von einigen Trägern öffentlicher Belange wird die Erstellung einer Sozialverträglichkeitsstudie und damit<br />

die Berücksichtigung sozialer Auswirkungen des Vorhabens gefordert.<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist die nachträgliche Erstellung einer solchen Studie<br />

nicht notwendig. Nach dem UVPG sind wirtschaftliche und soziale Auswirkungen nicht Gegenstand<br />

einer UVP, sie sind aber in anderem Zusammenhang in die Betrachtung einbezogen worden.<br />

4.1.2.2 Gesundheitsverträglichkeitsuntersuchung<br />

Mehrere Träger öffentlicher Belange sowie private Einwender fordern die Durchführung einer Gesundheitsverträglichkeitsprüfung<br />

(GVP). Für eine GVP besteht keine rechtliche Verpflichtung. Dies wurde<br />

bereits im Rahmen des Scoping-Verfahrens diskutiert und von der Planfeststellungsbehörde und Fachbehörden<br />

als nicht erforderlich angesehen. Die Beurteilung bzw. die Untersuchung langfristiger Auswirkungen<br />

geringerer Dosierungen durch Akkumulations- und Synergieeffekte betreffen Fragen aus dem<br />

Bereich der Grundlagenforschung, die nicht im Rahmen einer UVP untersucht werden können (vgl.<br />

auch § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 UVPG). Im Rahmen der lärmmedizinischen Gutachten, des Gutachtens über<br />

flughafenbedingte Schadstoffimmissionen und der ergänzenden Schadstoffimmissionsuntersuchungen<br />

liegen auch unter Berücksichtigung aktueller Forschungsergebnisse hinreichende Aussagen zu den<br />

Auswirkungen des Vorhabens auf die Gesundheit der Bevölkerung vor. Diese umfangreichen Untersuchungen<br />

reichen für eine Risikobeurteilung aus.<br />

4.1.2.3 Deponiestandorte<br />

Weiter wird gefordert, auch die Auswirkungen des Bau- und Entsorgungskonzeptes einschließlich der<br />

Auswirkungen an den für die Entsorgung vorgesehenen Deponiestandorten zu berücksichtigen.<br />

Solche indirekten Umweltauswirkungen des Vorhabens sind im Rahmen der UVP nicht zu behandeln.<br />

Für die Deponien werden eigenständige Genehmigungsverfahren mit eigener UVP durchgeführt. Die<br />

Umweltauswirkungen der Deponien werden im Rahmen dieser eigenständigen UVP geprüft.<br />

4.1.2.4 Berücksichtigung weiterer Folgemaßnahmen im Rahmen der UVP<br />

Nach Ansicht verschiedener Träger öffentlicher Belange und von Einwendern stehen Neu- und Ausbaumaßnahmen<br />

von Bahnlinien und der zuführenden Strassen des übergeordneten Verkehrsnetzes<br />

(Bundesstraßen, Autobahnen) in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Flughafenausbau. Sie seien<br />

daher als Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs.1 Satz1 VwVfGBbg in die Untersuchungen der<br />

Umweltverträglichkeit einzubeziehen.<br />

Die relevanten Abschnitte der durch den Flughafenausbau bedingten Verkehrsanbindungen wurden<br />

nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde zutreffend in der UVS betrachtet. Die Straßenanbindungen<br />

stellen Folgemaßnahmen gemäß § 75 Abs. 1 VwVfGBbg dar. Hierzu zählen die Anbindung an die BAB<br />

113n, die Anbindung an die B 96a und die B 96n. <strong>Der</strong> Antrag auf Planfeststellung für die Schienenan-

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