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Der Planfeststellungsbeschluss

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 800 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

zusätzlich zu beachten, dass deren naturschutzfachlicher Wert ohnehin nur noch als eingeschränkt zu<br />

bewerten ist. Im Zuge der Erarbeitung des Biotopmonitoringkonzeptes haben die Träger des Vorhabens<br />

diese Flächen nämlich untersucht und eine erhebliche Vorbelastung durch angrenzende Nutzung, Vermüllung<br />

und Erholungsnutzung festgestellt. Eine Verschiebung des Artenspektrums hat bereits stattgefunden.<br />

Von einer Fachbehörde wurde die Kompensationsmaßnahme „Neuanlage- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

historischer Parkanlagen“, soweit zur Rekonstruktion der Parkanlagen Eingriffe in den Vegetationsbestand<br />

erfolgen, als Eingriffe im Sinne des § 10 BbgNatSchG a.F. eingestuft. In gleicher Weise<br />

wurde auch die Kompensationsmaßnahme „Wiedervernässung der Waltersdorfer Flutgrabenaue“ als<br />

Eingriff gewertet.<br />

Da die Ausführungsplanungen der Maßnahmen gemäß der entsprechenden Nebenbestimmung mit den<br />

Fachbehörden abzustimmen sind, kann davon ausgegangen werden, dass sie im Einklang mit den naturschutzfachlichen<br />

Anforderungen durchgeführt werden und keine zusätzlichen Eingriffe beinhalten. Zu<br />

den Einzelheiten vgl. auch den Abschnitt C.II.15.1.10.3 „Einwendungen zur Instandsetzung von Parkanlagen“,<br />

ab Seite 826. Die Einwendungen sind zurückzuweisen.<br />

15.1.4.2 Eingriffe in das Schutzgut Landschaft<br />

Durch das geplante Vorhaben gehen insgesamt 30,24 ha Erholungswald, der ein Wert- und Funktionselement<br />

besonderer Bedeutung darstellt, verloren. Durch Abtrennung der Ostanbindung des Flughafens<br />

an die Görlitzer Bahn ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens kein Erholungswald auf Berliner<br />

Landesgebiet mehr betroffen.<br />

Neben der Betroffenheit von Funktionsausprägungen besonderer Bedeutung sind durch die Anlage von<br />

Hochbauten und Freileitungen zusätzliche weiträumig erlebbare Eingriffe bedingt, die Funktionsausprägungen<br />

allgemeiner Bedeutung betreffen.<br />

<strong>Der</strong> Einwand der Gemeinde Grünheide zur ergänzten Fassung des LBP, durch Eintrag von Stickoxiden<br />

würden Eingriffe in das Schutzgut Landschaft ausgelöst , ist zurückzuweisen. Einträge durch Stickoxide<br />

könnten nur indirekt das Landschaftsbild beeinträchtigen (z. B. durch erhebliche Veränderungen innerhalb<br />

der Vegetation). Da aber keine Beeinträchtigungen durch Stickoxideinträge auf andere Schutzgüter<br />

zu erwarten sind, sind auch für das Schutzgut Landschaft Beeinträchtigungen ausgeschlossen.<br />

15.1.4.2.1 Quantifizierung der Eingriffe in das Schutzgut Landschaftsbild<br />

Eine Quantifizierung der Eingriffe in das Schutzgut Landschaftsbild ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht erforderlich.<br />

Einige Träger öffentlicher Belange hatten hinsichtlich des ursprünglichen LBP eine flächenhafte Beschreibung<br />

der Auswirkungen der Eingriffe in das Schutzgut Landschaftsbild gefordert. Dies sei nötig,<br />

um die Eingriffe quantitativ beurteilen und die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen quantifizieren<br />

zu können. Insbesondere wurde bemängelt, dass die erheblichen und nachhaltigen Eingriffe durch die<br />

Veränderungen des Landschaftsbildes - verursacht etwa durch Hochbauten des Flughafengeländes,<br />

110-kV Freileitungen, Abgrabungen und Aufschüttungen sowie Bau von Verkehrsanlagen - im LBP<br />

nicht adäquat und beurteilungsfähig dargestellt worden seien.

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